Urteil des BVerwG vom 02.02.2006

Verfügung, Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 4.06
OVG 2 KO 109/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
vom 14. September 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht er-
hoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sin-
ne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmäch-
tigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochte-
nen Entscheidung und zuletzt in der prozessleitenden Verfügung vom 18. Januar
2006 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhe-
bung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert