Urteil des BVerwG vom 23.08.2005

Grundstück, Entschädigung, Verwirkung, Rückzahlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 4.05
VG 5 A 2642/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom
17. November 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 10 109,57 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund
der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt
nicht vor.
Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid vom 24. Oktober 2002 geltend ge-
machte Rückforderung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz
(LAG) in Höhe von 10 109,57 €.
Die behauptete Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt
nicht auf die begehrte Revision. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache
nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die
Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu
fördern. Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu,
weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich
die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der
anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die
bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom
31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres
trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausrei-
chende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich
herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG
10 B 6.94).
Ein solcher Fall ist hier gegeben.
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1. Die vom Kläger zur Auslegung des § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG aufgeworfene Frage,
ob "es zur Kenntniserlangung der Lastenausgleichsbehörde vom Schadensausgleich
ausreicht, wenn sie weiß, an wen dieser gezahlt worden ist und sie das Grundstück,
auf das sich die Ausgleichszahlung bezog, leicht und in kurzer Zeit ermitteln kann",
weist danach keine grundsätzliche Bedeutung auf. Ihre Beantwortung ist vielmehr in
der Weise, wie sie vom Instanzgericht vorgenommen worden ist, aus dem Gesetz
und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres abzuleiten.
Nach dem Wortlaut fordert das Gesetz für den Beginn der Rückforderungsfrist
Kenntnis der zuständigen Ausgleichsbehörde vom Schadensausgleich und von der
Person des Verpflichteten. Nach dem Wortsinn sowie dem Sinn und Zweck der Vor-
schrift ist darunter positive Kenntnis zu verstehen, wie der beschließende Senat be-
reits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 9. September 2004 - BVerwG 3 B 42.04).
Positive Kenntnis ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Schadensausgleich mög-
lich oder wahrscheinlich ist, sondern erst dann, wenn der zuständigen Ausgleichsbe-
hörde der tatsächlich vollzogene Schadensausgleich und die Person des Verpflichte-
ten im konkreten Einzelfall bekannt geworden ist. Den Ausgleichsämtern ist es im
Hinblick auf die Vielzahl von Fällen nicht möglich, zum Zwecke der Fristwahrung um-
fangreiche Ermittlungen durchzuführen, um von einem etwaigen Schadensausgleich
Kenntnis zu erlangen; unmaßgeblich ist insbesondere, ob sie durch Ermittlungen die
Kenntnis früher hätten erlangen können. Auch die in § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG den
Empfängern von Schadensausgleichsleistungen auferlegte Anzeigepflicht spricht
gegen eine Ermittlungspflicht der Ausgleichsämter.
2. Die Beschwerde sieht ferner als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an, "ob
die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung von Lastenausgleich gegen
den Erben eines Empfängers eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, wenn sie
später als vier Jahre nach möglicher Kenntniserlangung des Ausgleichsamts davon,
für welches Grundstück Entschädigung gezahlt wurde, und von der Person des Ver-
pflichteten erfolgt". Auch diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da der Gesetzgeber - wie oben dargelegt - an die po-
sitive Kenntnis der Behörde vom Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen
angeknüpft hat. Diese eindeutige gesetzliche Regelung würde missachtet, wenn un-
ter Berufung auf das Rechtsinstitut der Verwirkung eine vierjährige Frist ab der mög-
lichen Kenntnisnahme angenommen würde.
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3. Auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht zusätzlich die zehnjährige Frist
des § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG zur Anwendung gebracht hat, kommt es hiernach nicht
an.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert
des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette
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