Urteil des BVerwG vom 26.09.2007

Approbation, Psychotherapeutische Behandlung, Rücknahme, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 39.07
OVG 13 A 1714/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar
2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 33 233,97 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme ihrer Approbation als Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeutin. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage
abgewiesen. Ihre Berufung hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss
nach § 130a VwGO zurückgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt,
dass der Rücknahmebescheid rechtmäßig sei, weil die Klägerin zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes - PsychThG - nicht den für
die Approbation notwendigen Hochschulabschluss gehabt habe; darüber hinaus
habe sie nicht die erforderliche psychotherapeutische Vortätigkeit vorweisen
können, weil sie nicht im Besitz der dafür vorgeschriebenen Heilpraktiker-
erlaubnis gewesen sei.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Beschluss bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf
(1.), noch ist der von der Klägerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Ver-
fahrensmangel erkennbar (2.).
1. a) Die Klägerin hält zunächst für klärungsbedürftig,
ob es als verfassungswidrig anzusehen ist, in Anwendung
der Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG für die Er-
teilung der Approbation zur Ausübung des Heilberufs
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten hin-
sichtlich des Erfordernisses einer bestandenen Ab-
schlussprüfung in den Studiengängen Psychologie, Päda-
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gogik oder Sozialpädagogik (entsprechend auch Heilpä-
dagogik oder Sozialarbeit) von Gesetzes wegen auf eine
Stichtagsregelung abstellen zu müssen mit der Maßgabe,
dass spätestens mit Ablauf des Stichtags (31. Dezember
1998) zwingend einer der vorgenannten Hochschulab-
schlüsse vorgelegen haben muss, oder ob der Gesetzge-
ber von Verfassungs wegen gehalten war, zur Vermei-
dung persönlicher Härten bei gewissen Vorkenntnissen
(etwa dem insoweit von der Klägerin am Stichtag vorzu-
weisenden Abschluss eines Fachschulabschlusses als
Heilpädagogin) und schon damaliger psychotherapeuti-
scher Tätigkeiten, innerhalb eines angemessenen Zeit-
raumes den nachträglichen Erwerb eines solchen Ab-
schlusses zuzulassen (Nachqualifikation).
Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie
sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde. Anders als die Klägerin
es mit ihrer Frage voraussetzt, hat sie - wie das Oberverwaltungsgericht ent-
schieden hat - gerade keine berücksichtigungsfähigen psychotherapeutischen
Vortätigkeiten aufzuweisen, so dass sie die von ihr beanstandete Härtesituation
von vornherein nicht treffen kann.
b) Zwar sieht die Klägerin auch hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit ihrer
Vortätigkeiten einen grundsätzlichen Klärungsbedarf, indem sie die weitere
Frage stellt,
ob es in Anwendung der Übergangsvorschrift des § 12
PsychThG speziell für die Approbation als Kinder- und Ju-
gendlichentherapeut rechtlich bedenklich ist, den Nach-
weis psychotherapeutischer Vortätigkeit (unter der alten
Rechtsordnung vor Inkrafttreten des PsychThG) zwingend
davon abhängig zu machen, ob eine seinerzeit (auch)
psychotherapeutisch tätige Person (hier: eine staatlich
anerkannte Heilpädagogin) vor dem Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des PsychThG (spätestens also am 31. Dezember
1998) über eine Heilpraktikererlaubnis verfügt hat.
Insoweit scheidet eine Zulassung der Revision jedoch schon deshalb aus, weil
diese Frage bereits hinreichend geklärt ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom
28. November 2002 - BVerwG 3 C 44.01 - (Buchholz 418.04 Heilpraktiker
Nr. 21) entschieden, dass eine psychotherapeutische Vortätigkeit im Rahmen
der Übergangsregelung des Psychotherapeutengesetzes für die Approbation
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als psychologischer Psychotherapeut nicht berücksichtigt werden kann, wenn
sie ohne die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ausgeübt wurde. Es liegt
auf der Hand und bedarf keiner erneuten Durchführung eines Revisionsverfah-
rens, dass dies in derselben Weise für die Approbation als Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeut nach § 12 Abs. 5 PsychThG gilt; denn für die psychothe-
rapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen war in derselben Weise
eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich wie für die Behand-
lung Erwachsener.
c) Schließlich ergibt sich auch kein die Durchführung eines Revisionsverfahrens
rechtfertigender Klärungsbedarf hinsichtlich der dritten von der Klägerin formu-
lierten Grundsatzfrage,
ob es verfassungsrechtlich zulässig, insbesondere verein-
bar mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Gewal-
tenteilungsgrundsatz ist, wenn ein Verwaltungsgericht die
materiell-rechtliche Überprüfung eines von Klägerseite
angefochtenen - belastenden - Verwaltungsaktes auf
einen im behördlichen Verfahren nicht thematisierten und
für die belastende Entscheidung nicht gegenständlichen
Rechtsgrund erstreckt.
Diese Frage zielt darauf, dass das Verwaltungsgericht und - ihm folgend - das
Oberverwaltungsgericht die mangelnde Berücksichtigungsfähigkeit der Vortä-
tigkeiten der Klägerin als Begründung für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme
der Approbation herangezogen haben, obwohl die Behörde ihre Entscheidung
ausschließlich auf den fehlenden Hochschulabschluss gestützt hatte. Ein Ver-
stoß gegen die verfassungsrechtlich vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20
Abs. 3 GG) liegt darin jedoch offenkundig nicht; vielmehr ist es geradezu Auf-
gabe der Verwaltungsgerichte, Verwaltungsakte wie den hier angegriffenen
Rücknahmebescheid umfassend, d.h. in jeder Hinsicht auf ihre Rechtmäßigkeit
zu überprüfen. Zwar unterliegt es der Disposition der klagenden Partei, welche
behördliche Maßnahme sie zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung machen
will, sie kann dem Gericht jedoch nicht bestimmte Begründungselemente einer
Maßnahme zur Prüfung zuweisen und die gerichtliche Kontrolle darauf be-
schränken. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist stets die angegriffene
Regelung als solche. Es liegt daher auf der Hand, dass die Klage auch dann
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abgewiesen werden muss, wenn sich die Maßnahme aus einem anderen Grund
als dem von der Behörde angegebenen als rechtmäßig erweist. Damit greift das
Gericht jedenfalls dann nicht in den der vollziehenden Gewalt vorbehaltenen
Bereich ein, wenn es die behördliche Maßnahme selbst - wie hier die nach § 3
Abs. 1 PsychThG zwingend vorgegebene Rücknahme der Approbation - ihrem
Wesen nach unverändert lässt.
2. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor.
Dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung gemäß § 130a VwGO im
Beschlusswege getroffen hat, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu bean-
standen. Die Entscheidung, ob das Berufungsgericht den ihm nach § 130a
VwGO eröffneten Weg beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen,
das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüf-
bar ist (Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310
§ 130a VwGO Nr. 5; stRspr). Ein solcher Ermessensfehler ist hier nicht erkenn-
bar. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung
des Senats eine Berücksichtigung psychotherapeutischer Vortätigkeiten zu
Gunsten der Klägerin offenbar nicht in Betracht kam. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung nach § 124
Abs. 2 Nr. 2 VwGO, also wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher
Schwierigkeiten, zugelassen hatte. Zwar kann dies ein Indiz dafür sein, dass die
Sache für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ungeeignet ist. Eine
Berufungszulassung mit dieser Begründung zwingt jedoch keineswegs dazu,
bei der nachfolgenden Berufungsentscheidung von dem Verfahren nach § 130a
VwGO abzusehen (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - Buchholz
310 § 130a VwGO Nr. 64); denn die im Berufungszulassungsverfahren getrof-
fene Einschätzung der Sache äußert insoweit keine rechtliche Bindungswir-
kung. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass sich nach näherer Befassung
mit dem Rechtsstreit die ursprüngliche Beurteilung des Schwierigkeitsgrades
nicht aufrechterhalten lässt. In einem solchen Fall ist es ermessensgerecht, das
Verfahren nach § 130a VwGO zu wählen.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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