Urteil des BVerwG vom 05.07.2006

Sonderabgabe, Vorfrage, Eigentumsschutz, Berufsfreiheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 39.06
OVG 8 A 11263/05.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 2005 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten
selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 802,80 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Kläger legt keinen Grund für die Zulas-
sung der Revision dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1. Der Kläger stellt die Frage, ob der Einzug eines Drittels der betrieblichen Re-
ferenzmenge zur staatlichen Reserve nach § 12 Abs. 2 ZAV eine Abgabe im
Sinne des Abgabenrechts ist. Er legt indes nicht dar, inwiefern diese Frage dem
Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung vermitteln soll (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO). Hierzu hätte es unter anderem der Darlegung bedurft, inwiefern mit ei-
ner Klärung der bezeichneten Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren
zu rechnen ist. Daran fehlt es. Der Kläger meint zwar, die Qualifizierung des
Drittelabzugs als Abgabe sei notwendige Vorfrage, um ihn alsdann auch als
Sonderabgabe ansehen zu können; hieraus wiederum möchte er folgern, dass
er sich an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen müsse. Die Voraussetzungen, un-
ter denen der in Rede stehende Drittelabzug an den Grundrechten - auch an
Art. 12 Abs. 1 GG - zu messen ist, werden jedoch durch seine Qualifikation als
Abgabe und Sonderabgabe nicht beeinflusst. Es steht außer Zweifel, dass der
Drittelabzug einen hoheitlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers dar-
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stellt und deshalb der Rechtfertigung gegenüber dessen Grundrechten bedarf.
Hierfür ist die Frage, ob der Drittelabzug als Abgabe anzusehen ist, ohne Be-
lang. Namentlich könnte diese Einstufung nicht dazu führen, dass der Drittelab-
zug nunmehr nicht nur an Art. 14 GG, sondern - auch oder stattdessen - an
Art. 12 Abs. 1 GG zu messen wäre.
2. Ebenso wenig legt der Kläger die behauptete Abweichung der angefochtenen
Entscheidung von dem Urteil des Senats vom 16. September 2004 - BVerwG
3 C 35.03 - (BVerwGE 121, 382) dar (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Der Kläger beruft sich auf die Feststellung des Senats, dass die Referenz-
menge als solche, auch die flächenlos verpachtete, keinen Eigentumsschutz
genießt (a.a.O. S. 391 f.). Er zeigt indes nicht auf, dass das Oberverwaltungs-
gericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte. Eine Abwei-
chung sieht er erst mit Blick auf das Verhältnis zwischen Art. 14 GG und Art. 12
Abs. 1 GG. Zu Art. 12 Abs. 1 GG hat sich der Senat in dem genannten Urteil
jedoch nicht geäußert.
3. Der Kläger legt schließlich nicht hinreichend dar, inwiefern das angefochtene
Urteil auf einem Verfahrensfehler beruhen sollte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Vorwurf, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 138
Nr. 6 VwGO), ist von vornherein unhaltbar. Das Oberverwaltungsgericht hat
seine Entscheidung auf über fünf Seiten begründet. Es ist dabei ausführlich auf
den Vortrag des Klägers eingegangen, der Drittelabzug stelle eine unzulässige
Sonderabgabe dar, die auch in die Berufsfreiheit eingreife. Dass es hierbei nicht
- wie aus Sicht des Klägers nötig - die Vorfrage diskutiert hat, ob der Drit-
telabzug überhaupt als Abgabe angesehen werden könne, kann keinesfalls zu
dem behaupteten Verfahrensverstoß führen.
Auch mit seiner Rüge, dass das Oberverwaltungsgericht den Hauptantrag feh-
lerhaft als unzulässig angesehen habe, wird der Revisionszulassungsgrund des
Verfahrensfehlers nicht hinlänglich dargelegt. Es fehlt nämlich an Ausführungen
dazu, inwiefern das angefochtene Urteil hierauf beruht. Hätte das Oberverwal-
tungsgericht den Hauptantrag für zulässig erachtet, so hätte es die Klage inso-
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fern nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen. Das ergibt sich
aus den Erwägungen, mit denen es die Klage hinsichtlich des Hilfsantrags ab-
gewiesen hat, der in der Sache denselben Streitstoff betrifft. Welchen Vorteil
der Kläger hieraus haben sollte, macht sein Beschwerdevorbringen nicht deut-
lich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3
GKG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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