Urteil des BVerwG vom 09.09.2004

Politische Verfolgung, Landwirtschaftlicher Betrieb, Europäische Menschenrechtskonvention, Eigentum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 39.04
VG 11 K 1432/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
20. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der
Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Die Klägerinnen beanspruchen als Rechtsnachfolger des am 10. November 1947
verstorbenen P. A. G., dessen verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem Ver-
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). P. A. G. war ehemals Ei-
gentümer eines in O. bei S. gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes mit diversen
dazu gehörenden Grundstücken. Die Vermögenswerte wurden nach Maßgabe des
SMAD-Befehls Nr. 124 sequestriert. Herrn P. A. G. traf dabei der Vorwurf, NS-Aktivist
gewesen zu sein. Unter Berufung auf den SMAD-Befehl Nr. 64 wurden die Vermö-
genswerte eingezogen. Am 18. September 1945 verhafteten die für den Kreis P. zu-
ständigen Organe des Volkskommissariats für innere Angelegenheiten der UDSSR
(NKWD) P. A. G. und brachten ihn in ein Sonderlager, wo er verstarb. Sein landwirt-
schaftlicher Betrieb ging samt den dazu gehörenden Grundstücken auf der Grundla-
ge des Beschlusses der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948
in das Volkseigentum über. Mit Bescheid vom 17. Mai 1995 wurde P. A. G. seitens
der Militärstaatsanwaltschaft (W. A. Wolin) bei der Generalstaatsanwaltschaft der
russischen Föderation "mit voller Wiederherstellung der Rechte" rehabilitiert.
Die Klägerinnen tragen zur Begründung ihres Anspruchs zusammengefasst im We-
sentlichen vor, dass ihr Rechtsvorgänger das Opfer einer persönlichen politischen
Verfolgung durch sowjetische und deutsche Behörden in der Zeit der sowjetischen
Besatzung gewesen sei. Die Akte im Vollzug der Bodenreformverordnungen hätten
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Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vergleichbar mit der Einziehung jüdischen
Vermögens dargestellt und allesamt gegen zwingendes Völkerrecht verstoßen. Sie
seien innerstaatlich null und nichtig gewesen und dürften durch keinen zivilisierten
Rechtsstaat für bestandskräftig erklärt werden. Vielmehr sei mit dem Beitritt der DDR
die Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer Unterwerfung unter die Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über die bürgerlichen und
politischen Rechte und nicht zuletzt unter die Europäische Menschenrechtskonven-
tion verpflichtet, einen völker- und menschenrechtskonformen Zustand herzustellen.
Dies erfordere die Rehabilitierung zur Beseitigung der noch immer andauernden Dis-
kriminierung der Betroffenen und ihrer Angehörigen und die Rückgabe des seinerzeit
geraubten Vermögens in seiner Gesamtheit. Dafür spreche insbesondere, dass es
sich bei den Vermögenszugriffen nicht um entschädigungslose Enteignungen, son-
dern um strafrechtliche Vermögenseinziehungen gehandelt habe, für die Nr. 9 der
Gemeinsamen Erklärung einschlägig sei. Auch das Bundesverfassungsgericht habe
in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2003 ausgeführt, dass zwischen bloßen Vermö-
genszugriffen im Gewand einer Verwaltungsentscheidung und Vermögenszugriffen
im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung zu differenzieren sei. Da die Betroffe-
nen nicht als Enteignungs- sondern als Verfolgungsopfer zu verstehen seien, folge
daraus notwendig ein Rehabilitierungsanspruch. Auch die Organe der Bundesrepu-
blik Deutschland würden sehr wohl erkennen, dass es sich bei den Vermögenszugrif-
fen im Zusammenhang mit der Boden- und Industriereform um Sühnemaßnahmen
für ein bestimmtes politisches Verhalten gehandelt habe, die nicht primär der Meh-
rung des Staatsvermögens dienten. Da aber die Rehabilitierung die Herausgabe des
eingezogenen Vermögens zur Folge hätte, werde diese insgesamt verweigert, so
dass die Betroffenen nach wie vor als Nazi- und Kriegsverbrecher gebrandmarkt sei-
en. Die dementsprechend instruierten Gerichte - wie offensichtlich auch das Verwal-
tungsgericht Dresden - versuchten nun entgegen zwingendem nationalen Recht und
Völkerrecht dem Fiskalinteresse des Staates zu entsprechen, indem sie die Rehabili-
tierungsgesetze für unanwendbar erklärten.
1. Die Voraussetzungen einer Divergenzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
sind nicht gegeben. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die
Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung vertritt, die
einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Senat der
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obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht aufgestell-
ten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwerde-
schrift nicht aufgezeigt. Zwar behauptet die Beschwerde eine Abweichung des ange-
fochtenen Urteils von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli
2003 (1 BvR 834/02). Dazu zitiert sie sinngemäß folgende Passage aus dem ange-
fochtenen Urteil:
"Es kann hier dahinstehen, ob die Enteignungsmaßnahmen im Zuge der Boden-
reform vor allem auf die politische Verfolgung der Betroffenen zielten und des-
halb nicht vom VermG erfasst werden mit der Folge der Anwendbarkeit des § 1
Abs. 1 Satz 2 VwRehaG. Letztlich kommt es darauf nämlich entgegen der Auf-
fassung des Klägers nicht entscheidend an. Sollte nämlich eine solche Enteig-
nungsmaßnahme i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom VermG erfasst wer-
den, würde seine Rückgabe an § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG scheitern."
Anschließend gibt sie aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
4. Juli 2003 (1 BvR 834/02) folgende Auszüge wieder:
"Jedoch wird deren unterschiedliche Behandlung verfassungsrechtlich dadurch
gerechtfertigt, dass Eingriffe in die Freiheitssphäre des Einzelnen, die sich in ei-
ner strafgerichtlichen Verurteilung niederschlagen, ihrem Wesen und ihrer
Sanktionswirkung nach typischerweise schwerer wiegen als Eingriffe im Ge-
wand einer Verwaltungsentscheidung (zum sozialethischen Unwerturteil strafge-
richtlicher Verurteilungen; vgl. BVerfGE 101, 275 (287) m.w.N.).
Mit der Verhängung einer solchen Sanktion war in aller Regel ein erheblich grö-
ßerer und damit auch erhöht rehabilitierungsbedürftiger Makel verbunden als
mit einem Verwaltungszugriff auf das Eigentum, der vornehmlich vermögens-
rechtlich geprägt war. Es ist nicht sachwidrig und deshalb von Verfassungs we-
gen nicht zu beanstanden, wenn derart massive und nicht in erster Linie auf die
Vermögenssphäre der Betroffenen bezogene Eingriffe als so schwerwiegend
angesehen werden, dass sie anders als Vermögensentziehungen durch deut-
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sche Verwaltungsstellen als auch in vermögensmäßiger Hinsicht rehabilitie-
rungswürdig und -bedürftig eingestuft werden."
Insoweit ist schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine
ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrundes genügt. Eine die Revision ge-
mäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend be-
zeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem
in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufge-
stellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B
61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Es ist nicht ersichtlich, hinsichtlich
welchen Rechtssatzes die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Bun-
desverfassungsgerichts in den zitierten Teilen einander widersprechen sollten.
Davon abgesehen werden die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts aus
dem Zusammenhang gerissen und unvollständig wiedergegeben. Die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts bestätigt nämlich die Auslegung der Ausschluss-
klausel des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG durch den beschließenden Senat, auf die
sich die angefochtene Entscheidung stützt, und erläutert an der zitierten Stelle ledig-
lich, warum eine dadurch bedingte Schlechterstellung im Verhältnis zu Rechtsnach-
folgern von Personen, die durch ein sowjetisches Militärtribunal neben einer Frei-
heitsstrafe zu einer Vermögenseinziehung als Nebenstrafe verurteilt wurden, mit ei-
ner am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist.
2. Die behauptete Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt
ebenfalls nicht auf die begehrte Revision. Zwar wird in der Beschwerdebegründung
im Einzelnen dargelegt, dass die grundsätzlich bedeutsamen Fragen dergestalt sei-
en, ob § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG ein Ausschlusstatbestand sein kann, wenn die zu
beurteilende Maßnahme als politische Verfolgung und als Verbrechen gegen die
Menschlichkeit anzusehen sind und eine Rehabilitierung durch die Russische Militär-
administration vorliegt.
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Daraus ist sinngemäß zu entnehmen, dass es die Beschwerde im Wesentlichen für
grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob als rehabilitierungsfähige Maßnahme im Zu-
sammenhang mit dem Vollzug der "Bodenreform" allein die Wegnahmeentscheidung
in Betracht kommt oder ob zwischen der politischen Verfolgung des Betroffenen
durch andere - namentlich strafrechtliche - Maßnahmen und der dieser Verfolgung
dienenden Wegnahmeentscheidung zu differenzieren ist, ob diese politische Verfol-
gung Gegenstand der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sein kann und ob - be-
jahendenfalls - eine solche Rehabilitierung Folgeansprüche gemäß § 2 Abs. 1, § 7
Abs. 1 VwRehaG wegen der Vermögensentziehung begründet.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur, wenn zu erwarten ist,
dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Be-
stand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechtsfra-
ge kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine
ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem
solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch
Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Ausle-
gungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtspre-
chung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG
5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres trifft auch dann zu, wenn
die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur
Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage
gibt (Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 -). Ein solcher Fall ist
hier gegeben.
In der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass das
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung findet in Fällen, in
denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der so ge-
nannten Bodenreform begehrt wird (vgl. etwa Urteile vom 23. August 2001 - BVerwG
3 C 39.00 - VIZ 2002, 25 und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE
116, 42; Beschlüsse vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 -; vom 14. April 2003
- BVerwG 3 B 167.02 - und vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 92.03 -). Damit
sind die von der Beschwerde aufgeworfenen allgemeinen Fragen, die in den einzeln
formulierten Fragen in unterschiedlicher Ausprägung aufgegriffen werden, höchst-
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richterlich geklärt, zumal die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie
oben im Zusammenhang mit der Divergensrüge bereits dargelegt wurde, durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden ist (Beschluss
vom 4. Juli 2003 - BVerfG 1 BvR 834/02 -).
Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von den früher durch den erkennenden
Senat entschiedenen Fällen dadurch, dass der Rechtsvorgänger der Klägerinnen mit
Bescheid vom 17. Mai 1995 seitens der Militärstaatsanwaltschaft (W. A. Wolin) bei
der Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation "mit voller Wiederherstel-
lung der Rechte" rehabilitiert wurde. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass
die Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgte. Insoweit besteht kein
Unterschied zu den bisher bereits entschiedenen Fällen, wie inzwischen auch durch
die neuere Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt ist (Beschluss vom
11. August 2004 - BVerwG 3 B 12.04 -).
Auch das Vorbringen, dass es sich bei den Vermögenszugriffen nicht um entschädi-
gungslose Enteignungen, sondern um strafrechtliche Vermögenseinziehungen ge-
handelt habe, rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Es mag sein, dass - wie
der Kläger geltend macht - im Gegensatz zu dem dargelegten Anwendungsaus-
schluss des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in Fällen einer straf-
rechtlichen Rehabilitierung auch der Vermögensverlust ausgeglichen werden kann.
Ob die Voraussetzungen hier gegeben sind, kann im vorliegenden Verfahren indes-
sen dahinstehen. Die strafrechtliche Rehabilitierung, in deren Rahmen ggf. über die
Erstreckung der Rehabilitierung auf die Vermögenseinziehung zu entscheiden wäre
(vgl. § 3 Abs. 2 StrRehaG i.V.m. § 1 Abs. 7 VermG), wäre nämlich im strafrechtlichen
Rehabilitierungsverfahren geltend zu machen. Auch im Falle einer Verurteilung durch
ein Sowjetisches Militärtribunal zu einer Vermögenseinziehung ggf. neben einer Frei-
heitsstrafe können Rehabilitierungen den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 7 VermG
eröffnen, sofern sich die Rehabilitierung auch auf die vermögensentziehende Maß-
nahme bezieht (vgl. BVerwGE 108, 315 <321 f.>). Aber auch insoweit kann hier da-
hinstehen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, da diese Fragen ebenfalls nicht im
verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren zu entscheiden wären. In diesem
Verfahren steht § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG einer Rehabilitierung hinsichtlich der
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besatzungshoheitlichen Maßnahme der Vermögensentziehung als solcher uneinge-
schränkt entgegen (Beschluss vom 11. August 2004 - BVerwG 3 B 12.04 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette