Urteil des BVerwG vom 29.10.2002

Richteramt, Zustellung, Hochschule, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 39.02
VGH 3 S 334/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- 2 -
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 7. Dezember 2001
wird aufgehoben, soweit die Berufung der Kläge-
rin hinsichtlich der Abweisung ihres Klagean-
trages zu 1. (Auskunft betreffend ablaufende
Genehmigungen) zurückgewiesen worden ist. Inso-
weit wird die Revision zugelassen. Im Übrigen
wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 2/3 der Kosten des Beschwer-
deverfahrens. Im Übrigen folgt die Entscheidung
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 12 271 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet, soweit das Berufungsurteil den
Klageantrag zu 1. zum Gegenstand hat. Insoweit hat die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage ge-
klärt werden, ob und welche Auskunftsansprüche über bestehende
Linienverkehrsgenehmigungen sich für einen Neubewerber um sol-
che Genehmigungen aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach
Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 73, 280, 296) ergeben.
Dagegen ist die Beschwerde unbegründet, soweit das Berufungs-
urteil die Klageanträge zu 2. und 3. zum Gegenstand hat. Inso-
weit hat das Berufungsgericht die Klage wegen fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig erklärt, weil sie auf
die Klärung abstrakter Rechtsfragen ziele, ohne dass erkennbar
sei, ob diese für die Klägerin jemals konkret relevant würden.
Auf diese Argumentation geht die Beschwerdebegründung nicht
ein. Sie zeigt nicht auf, welche Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung sich im Hinblick auf die vom Berufungsgericht gege-
bene Begründung stellen könnten.
- 3 -
Soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, sind der Klä-
gerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14
GKG, wobei der Regelstreitwert für jeden Klageantrag in Ansatz
zu bringen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 3 C 46.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzurei-
chen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-
bietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn