Urteil des BVerwG vom 18.07.2012

Bezifferung, Rechtsmittelbelehrung, Halle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 38.12
VG 1 A 258/10 HAL
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle
vom 23. März 2012 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4
VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbe-
vollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der
angefochtenen Entscheidung sowie in dem Schreiben des Vorsitzenden des
Senats vom 19. Juni 2012 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Danach
ist der Streitwert, d.h. der Wert, von dem die Gerichtsgebühren berechnet wer-
den, mit 5 000 € anzunehmen, wenn eine Grundlage für eine Bezifferung des
mit einem Rechtsschutzantrag verfolgten Interesses nicht gegeben ist. Dieser
Fall liegt hier vor. Das - wirtschaftliche und ideelle - Interesse des Klägers an
der beruflichen Rehabilitierung ist mit den von ihm genannten (Monats)Beträ-
gen seines Verdienstes nicht angemessen zu erfassen.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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