Urteil des BVerwG vom 16.06.2010

Rechtliches Gehör, Überprüfung, Meinung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 38.10 (3 B 78.09)
VG 5 A 250/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des
Senats vom 1. April 2010 - BVerwG 3 B 78.09 - wird zu-
rückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamt-
schuldner.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Mit ihr wird nicht aufgezeigt, dass der Se-
nat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hat, § 152a Abs. 1
Nr. 2 VwGO.
Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine solche Verletzung ist
allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Ge-
richt dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon aus-
zugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbrin-
gen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG,
Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Die
Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu
befassen (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE
42, 364 <368>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben,
dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden
ist (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47,
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182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>).
Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.
Die Kläger rügen nicht, der Senat habe die Begründung ihrer Beschwerde
missverstanden, sondern vielmehr, dass er den dortigen Ausführungen zum
Verständnis der einschlägigen Gesetze nicht gefolgt ist und seine gefestigte
Rechtsprechung nicht, wie es die Kläger für richtig halten, als widersprüchlich
und „krass falsch“ erkannt, die entscheidungserheblichen Fragen mithin als
„materiell“ noch ungeklärt betrachtet hat. Der Senat hat sich in seinem Be-
schluss indes mit dem Vortrag der Kläger und ihrer Prozessbevollmächtigten
auseinandergesetzt und begründet, dass und warum weder eine Abweichung
von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet noch eine erneute oder
weitergehende Klärungsbedürftigkeit dargelegt worden ist. Angesichts der Art
und Weise, in der sich die Beschwerde mit der bisherigen Rechtsprechung
auseinandergesetzt hat, war und ist es nicht erforderlich, auf die Erwägungen in
der Beschwerdebegründung vertieft oder gar im Detail einzugehen. Dass die
Kläger weiterhin anderer Meinung sind als der Senat, füllt keinen Zulassungs-
grund aus und eröffnet auch nicht den Weg zu einer Überprüfung der dem an-
gegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Senats (vgl.
Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 3 B 3.09 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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