Urteil des BVerwG vom 10.03.2005

Urteil vom 10.03.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 38.05
OVG 21 E 1250/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
19. Oktober 2004 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzuläs-
sig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten
werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört
der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Ge-
richtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG ab-
gesehen.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert