Urteil des BVerwG vom 09.08.2004
Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 38.04
VG 3 K 2214/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig über die
Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 15. Januar
2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die von der Klägerin angestrebte Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegen-
heit geben, die Frage zu klären, inwieweit der vor der Schädigung zuletzt festgestell-
te Einheitswert auch dann gemäß § 3 Abs. 1 EntSchG maßgeblich für die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen ist, wenn bei der
vor dem Schädigungszeitpunkt letzten Feststellung des Einheitswertes eine vor dem
Bewertungszeitpunkt eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse des
Grundstückes unberücksichtigt geblieben ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 30.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
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ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Liebler