Urteil des BVerwG vom 13.06.2002

Aussetzung, Kontrolle, Verfassungsbeschwerde, Rückzahlung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 38.02
VG 8 K 6505/98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Köln vom 5. Dezember 2001 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 2 817 € (5 510 DM)
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132
Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigeleg-
te grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne
von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn
sich in ihr eine klärungsfähige und klärungsbedürftige abs-
trakte Rechtsfrage stellt, die in einem künftigen Revisions-
verfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder
zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Das
ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat den Rückforderungsanspruch gewähr-
ter Lastenausgleichsleistungen (hier nur noch des Zinszuschla-
ges) auf § 349 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 LAG gestützt.
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Mit der von den Klägern aufgeworfenen Frage wird die Verfas-
sungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung im Hinblick auf die
Rückzahlung des Zinszuschlages in Zweifel gezogen. Sie bedarf
jedoch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren mehr, weil
sie - soweit für den vorliegenden Fall entscheidungserheb-
lich - bereits höchstrichterlich geklärt ist.
Der erkennende Senat hat sich u.a. in dem Urteil vom 19. Juni
1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110, 115 mit der ver-
fassungsrechtlichen Problematik ausführlich auseinander ge-
setzt und entschieden, dass auch im Hinblick auf die hier zu
entscheidende Rechtsfrage Bedenken gegen die Verfassungsmäßig-
keit des § 349 Abs. 3 und Abs. 4 LAG nicht berechtigt sind.
Ist aber in einer Rechtssache die Rechtsfrage durch Entschei-
dungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, kommt, sofern
nicht neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, keine Zulassung
der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO in Betracht (vgl.
Beschluss vom 2. August 1960 - BVerwG VII B 54.60 - Buchholz
310 § 132 VwGO Nr. 2).
Der Senat vermag derartige neue Gesichtspunkte in den Hinwei-
sen des Beschwerdevortrages auch insoweit nicht zu erkennen,
als auf den Schriftverkehr des Verwaltungsgerichts Osnabrück
mit dem Bundesverfassungsgericht vom Februar 2001 Bezug genom-
men wird.
2. Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls
nicht begründet. Die Beschwerde macht geltend, das Verwal-
tungsgericht habe den Antrag der Kläger auf Aussetzung des
Verfahrens trotz anhängiger Verfassungsbeschwerde zu derselben
Rechtsvorschrift zu Unrecht abgelehnt.
Die Beschwerde bezieht sich dabei nicht unmittelbar auf das
angefochtene Urteil. In der mündlichen Verhandlung vom
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5. Dezember 2001 haben die Kläger keinen Aussetzungantrag mehr
gestellt. Vielmehr greifen die Kläger damit den Beschluss des
Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2001 an, mit dem ihr An-
trag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt worden ist. Die-
ser Beschluss ist nach § 339 Abs. 1 Satz 1 LAG unanfechtbar.
Die dort rechtskräftig entschiedene Verfahrensfrage kann auch
nicht zu einem revisiblen Verfahrensfehler in dem angefochte-
nen Urteil führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember
1997 - BVerwG 8 B 255.97 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3
VwGO Nr. 16). Der ausführlichen Begründung in dem von der Be-
schwerde selbst herangezogenen Beschluss des 8. Senats
(a.a.O.) schließt sich der erkennende Senat an. Die von der
Beschwerdebegründung demgegenüber befürwortete Annäherung an
die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 74 FGO kommt ge-
rade nicht in Betracht, weil die prozessuale Situation für den
Bundesfinanzhof eine andere ist. Ihm ist eine inhaltliche Kon-
trolle von Beschlüssen der Finanzgerichte über Aussetzungsent-
scheidungen der Verfahren eingeräumt, dem Bundesverwaltungs-
gericht im Lastenausgleichsverfahren aber - wie gesagt - aus-
drücklich nicht.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streit-
wert wurde gemäß § 13 Abs. 1 GKG festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Kimmel