Urteil des BVerwG vom 01.06.2015

Rechtsnachfolger, Rückforderung, Verwaltung, Gegenleistung

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Lastenausgleichsrecht einschließlich der Schadenfeststellungen
Rechtsquelle/n:
LAG § 349 Abs. 5 Satz 1 und 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2
Titelzeile:
Rückforderung von Lastenausgleich vom Rechtsnachfolger
Stichworte:
Lastenausgleich; Rückforderung; Schadensausgleich; Rechtsnachfolger;
Schenkung; ohne angemessene Gegenleistung erlangt; Erbe des
Rückzahlungsverpflichteten.
Leitsatz:
§ 349 Abs. 5 Satz 2 LAG ermöglicht die Rückforderung von Lastenausgleich
auch von demjenigen, der den Schadensausgleich ohne angemessene
Gegenleistung (hier: aufgrund einer Schenkung) von einem anderen, bereits zur
Rückzahlung verpflichteten Empfänger der Ausgleichsleistung erlangt hat.
Beschluss des 3. Senats vom 1. Juni 2015 - BVerwG 3 B 37.14
I. VG Berlin vom 5. Februar 2014
Az: VG 9 K 349.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 37.14
VG 9 K 349.13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 5. Februar 2014 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 494,59 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Hauptentschädigung, die
der Witwe des unmittelbar Geschädigten, Frau Eva B., für den Wegnahme-
schaden an Grundvermögen in F., das der staatlichen Verwaltung der DDR un-
terlag, gewährt worden war. Nach der Wiedervereinigung übertrug Frau B. das
Grundvermögen auf den Kläger. Die Auflassung erfolgte in einem notariellen
Schenkungsvertrag vom 22. Januar 1991, die Eintragung des Klägers im
Grundbuch erfolgte am 23. April 1993, nach dem Tod der Frau B., die im Mai
1992 von Frau Helga P. beerbt worden war. Wegen des Schadensausgleichs
infolge der Beendigung der staatlichen Verwaltung nahm das Landesausgleich-
samt Berlin den Kläger mit Leistungsbescheid vom 30. Mai 2013 auf Zahlung
von 2 494,59 € in Anspruch. Die Klage hiergegen hat das Verwaltungsgericht
mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei als (Einzel-)Rechtsnachfolger
der Frau B. zur Rückzahlung verpflichtet. Es könne dahinstehen, ob die staatli-
che Verwaltung des Grundstücks bereits bei Abschluss des Schenkungsvertra-
ges aufgehoben gewesen und der Schadensausgleich noch zu Lebzeiten der
Frau B. eingetreten sei; jedenfalls sei er im Zeitpunkt der Eintragung in das
Grundbuch in der Person des Klägers eingetreten. Es sei nicht erforderlich,
dass zunächst Frau B. die Verfügungsgewalt wiedererlangt habe. Nach § 349
Abs. 5 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) könne neben dem Rück-
zahlungspflichtigen (hier: Frau B. oder deren Erben) der Rechtsnachfolger in
Anspruch genommen werden, wenn er die Schadensausgleichsleistung ohne
angemessene Gegenleistung erlangt habe. Das treffe auf den Kläger zu. Eine
Auslegung des Schenkungsvertrages ergebe, dass ihm 1993 das Eigentum an
dem geschädigten Grundstück unentgeltlich übertragen worden sei. Dass die
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Vorschrift des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG, die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten
sei, auch auf davor liegende Erwerbsvorgänge anwendbar sei, habe das Bun-
desverwaltungsgericht geklärt. Die Rückforderung sei schließlich nicht wegen
des Zeitablaufs zwischen Schadensausgleich und Rückforderung ausgeschlos-
sen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt
ohne Erfolg. Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Grundes gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
stellt, der die Zulassung der Revision rechtfertigt.
Die Beschwerde bemängelt ausdrücklich und durchgängig eine vermeintlich
fehlerhafte Anwendung des § 349 Abs. 5 LAG durch das Verwaltungsgericht.
Das Gericht verkenne, dass das Lastenausgleichsgesetz den Eintritt des Scha-
densausgleichs bei derjenigen Person verlange, die den Lastenausgleich erhal-
ten habe. Mit seiner anderslautenden Auffassung schaffe das Verwaltungsge-
richt einen neuen, nicht im Gesetz stehenden Haftungstatbestand. Diese Aus-
führungen halten dem Verwaltungsgericht indes lediglich Subsumtions- bzw.
Rechtsanwendungsfehler vor, die als solche keinen Zulassungsgrund ausfüllen.
Die von der Beschwerde beanspruchte grundsätzliche, fallübergreifende Be-
deutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist in keiner
Weise dargelegt. Wenn die Beschwerde diese Bedeutung in dem Ziel sieht,
mithilfe eines Revisionsverfahrens zu verhindern, dass ein außergesetzlicher
Haftungstatbestand geschaffen werde, geht es ihr tatsächlich nur darum, die
angefochtene Entscheidung zu korrigieren und eine aus ihrer Sicht zutreffende
Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf ihren Einzelfall durchzusetzen.
Das weist über die konkrete Rechtssache nicht hinaus. Unabhängig davon bie-
tet der Fall keine Gelegenheit, durch eine höchstrichterliche Entscheidung zur
Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen
Weiterentwicklung des Rechts beizutragen. Das Verwaltungsgericht hat sich im
Ergebnis zu Recht auf § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG gestützt. Nach dieser Bestim-
mung in der seit dem 1. Januar 2000 geltenden, auf den Fall des Klägers an-
wendbaren Fassung (Gesetz vom 16. Dezember 1999, BGBl. I S. 2422) kann
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ein Rechtsnachfolger des Rückzahlungspflichtigen in Anspruch genommen
werden, wenn er die Schadensausgleichsleistung ohne angemessene Gegen-
leistung erlangt hat. Der Kläger ist Rechtsnachfolger eines der in § 349 Abs. 5
Satz 1 LAG legal definierten Rückzahlungspflichtigen. Er hat das Eigentum im
April 1993 mit der Eintragung im Grundbuch von Frau P. als Alleinerbin der
Empfängerin der Ausgleichsleistung (Frau B.) erworben. Diese hatte im Er-
werbszeitpunkt bereits den Schadensausgleich erlangt. Denn gemäß § 11a
Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes war die staatliche Verwaltung über die
entschädigten Grundstücke, die den Wegnahmeschaden begründete, mit Ab-
lauf des 31. Dezember 1992 kraft Gesetzes beendet. Dass die Heranziehung
eines Rechtsnachfolgers nicht vom Schadensausgleich schon in der Person
des Empfängers des Lastenausgleichs abhängt, ergibt sich klar und deutlich
aus dem Gesetz: Nach § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG richtet sich die Rückforderung
gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben,
soweit "diese oder deren Rechtsnachfolger“ die Schadensausgleichsleistung
erlangt haben.
Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
zuzulassen. Die Abweichungsrüge ist gleichfalls nicht ordnungsgemäß darge-
legt worden. Die Beschwerde hat keine sich widersprechenden tragenden
Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung und dem herangezogenen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2008 - 3 C 10.08 -
( ZOV 2009, 45) herausgearbeitet und einander gegenübergestellt, wie es
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August
1999 - 11 B 61.98 - VIZ 2000, 27 <28> m.w.N. und vom 12. April 2012 - 3 B
68.11 - juris Rn. 7). Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe
fehlerhaft darauf abgestellt, dass der Schadensausgleich unmittelbar bei ihm
als Rechtsnachfolger von Frau B. eingetreten sei und sich deshalb zu Unrecht
auf die in Bezug genommene Passage der Senatsentscheidung vom 16. Okto-
ber 2008 - 3 C 10.08 - (ZOV 2009, 45 <46>) gestützt, ist zwar berechtigt; denn
das Verwaltungsgericht hat ausgeblendet, dass zunächst Frau P. als Erbin den
Schadensausgleich erlangt hat und Rückzahlungspflichtige im Sinne von § 349
Abs. 5 Satz 1 LAG geworden ist. Jedoch macht die Beschwerde damit einen
bloßen Rechtsanwendungsfehler geltend, der keine Abweichung im Sinne von
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§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai
2011 - 3 B 8.11 - ZOV 2011, 143 <144
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und vom 12. April 2012 - 3 B 68.11 -
juris Rn. 7 m.w.N.) und der im Übrigen nichts daran ändert, dass das Verwal-
tungsgericht die Voraussetzungen des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG - wie gezeigt -
im Ergebnis gleichwohl zutreffend bejaht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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