Urteil des BVerwG vom 08.11.2011

Verordnung, Ausschreibung, Form, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 37.11 (3 C 32.11)
OVG 20 D 38/10.AK
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Entscheidung des Obererwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision in seinem Urteil vom 25. Januar 2011 wird auf-
gehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 1 000 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision kann
dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, unter ande-
rem die Fragen zu klären, mit welchem Gewicht bei einer Auswahlentscheidung
nach § 7 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) die in der vorange-
gangenen Ausschreibung ohne nähere Gewichtung aufgeführten Zuschlagskri-
terien zu berücksichtigen sind und welche Bedeutung bei der Auswahlentschei-
dung den in der Ausschreibung als eines der Kriterien genannten Voten des
Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmers und des Betriebsrates beige-
messen werden darf.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 32.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Liebler
Buchheister
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