Urteil des BVerwG vom 10.11.2009

Verweigerung, Mitgliedschaft, Beruf, Ausreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 37.09
VG 3 K 1411/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Dr. Wysk
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Chemnitz vom 2. März 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger, dem unter Anerkennung einer Verfolgungszeit vom 16. August
1966 bis zum 27. Juni 1968 eine Rehabilitierungsbescheinigung nach den §§ 17
und 22 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG - erteilt
wurde, beansprucht unter Wiederaufgreifen des Verfahrens die Anerkennung
einer weiteren Verfolgungszeit bis zum Tage seiner Ausreise am 24. Dezember
1981. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil ein
Wiederaufnahmegrund nicht dargelegt sei und die im Hinblick auf die zusätzlich
beanspruchte Verfolgungszeit geltend gemachte Verweigerung der
Mitgliedschaft in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung kein Eingriff in den
Beruf im Rechtssinne darstelle.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
Die Beschwerdebegründung genügt bereits überwiegend nicht den formalen
Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung dieses Revi-
sionszulassungsgrundes stellt. Der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen
darauf, in der Art einer Rechtsmittelbegründung die tatsächlichen und rechtli-
chen Ausführungen des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen, ohne eine kon-
krete Rechtsfrage herauszuarbeiten, welche die Zulassung der Revision recht-
fertigen soll, geschweige denn darzulegen, inwieweit diese Frage über den Fall
hinausweist und daher grundsätzlicher Natur ist. Bei wohlwollendem Verständ-
nis seiner Ausführungen lässt sich allenfalls seinem auf die Verweigerung der
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Mitgliedschaft in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zielenden Einwand
die Grundsatzfrage entnehmen, ob dies als eine Maßnahme im Sinne des § 1
Abs. 1 BerRehaG anzusehen ist.
Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Frage in einem Revisionsverfahren über-
haupt beantwortet werden müsste, weil der Beklagte unwidersprochen darauf
hinweist, dass bis zum 45. Lebensjahr ein unterbliebener Eintritt in die Freiwilli-
ge Zusatzrentenversicherung nach dem Rentenversicherungsrecht der DDR
folgenlos blieb und der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise dieses Lebensalter
noch nicht erreicht hatte. Dies mag jedoch dahingestellt bleiben, denn unab-
hängig davon rechtfertigt die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Fra-
ge schon deswegen nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie
sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ohne Weiteres beantworten lässt. Der Senat hat in seinen vom Verwaltungsge-
richt herangezogenen Urteilen vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 25.97 -
(Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 11) und vom 27. April
2006 - BVerwG 3 C 15.05 - (Buchholz 428.8 § 22 BerRehaG Nr. 1) klargestellt,
dass die Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes auf Eingriffe
in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit
sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder
eine Ausbildung abzuschließen, begrenzt ist. Demgemäß ist die Verfolgungszeit
in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG definiert als die Zeit, in der der Verfolgte
auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer
Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte
Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der
bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Das schließt es von vornherein aus,
allein wegen der Verweigerung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Zusatzren-
tenversicherung die vom Kläger angestrebte weitere Verfolgungszeit anzuer-
kennen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
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