Urteil des BVerwG vom 09.09.2008

Prozess, Verwaltungsakt, Anfechtungsklage, Rechtswidrigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 37.08
OVG 13 A 1572/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
8. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 12 250 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines an den Beigeladenen gerichteten
krankenhausrechtlichen Feststellungsbescheides und des diesen bestätigenden
Widerspruchsbescheides, weil die Bescheide eine Vergünstigung enthielten, die
ihr, der Klägerin, in vergleichbarer Lage nicht gewährt worden sei. Die
Vorinstanzen haben die Klage für zulässig angesehen und die Bescheide auf-
gehoben, weil sie die Klägerin in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzten
(Art. 3 Abs. 1 GG). Der Beigeladene hält die Klage demgegenüber für unzuläs-
sig. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wirft er da-
her die Rechtsfrage auf, ob die Klägerin ihre Klagebefugnis aus Art. 3 Abs. 1
GG herleiten könne.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache besitzt nicht die vom Bei-
geladenen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO). Hierzu wäre unter anderem erforderlich, dass die Klärung der vom
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Beigeladenen bezeichneten Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfah-
ren auch zu erwarten ist (stRspr; vgl. Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/
Pietzner, VwGO-Kommentar, Rn. 52 f. zu § 132 VwGO m.w.N.). Daran fehlt es
hier; denn der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Beklagte
die angefochtenen Bescheide mit weiterem Bescheid vom 6. Mai 2008 geändert
und dabei die von der Klägerin gerügte Beschwer beseitigt hat. Damit kann die
Revision keinesfalls mehr zur Klärung der Reichweite von § 42 Abs. 2 VwGO
führen. Entweder die Hauptbeteiligten erklären den Rechtsstreit über-
einstimmend für erledigt; dann endet das Revisionsverfahren ohne Sachent-
scheidung. Oder die Klägerin hält ihren Anfechtungsantrag aufrecht; dann
müsste ihre Klage ohne Sachprüfung und auch ohne Prüfung ihrer Klagebe-
fugnis als unzulässig abgewiesen werden, weil ihr für die Klage nunmehr das
Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Zu Unrecht bezweifeln der Beigeladene und die Klägerin, dass die vorliegende
Anfechtungsklage erledigt ist. Durch den Änderungsbescheid wird der ur-
sprüngliche Bescheid zurückgenommen und dessen Regelung durch eine neue
ersetzt. Damit verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirksamkeit (§ 43
Abs. 2 VwVfG). Diese Folge tritt sogleich mit dem Erlass des Änderungsbe-
scheides ein, nicht erst wenn er bestandskräftig wird. Unerheblich ist deshalb,
dass der Beigeladene den Änderungsbescheid seinerseits wiederum angefoch-
ten hat. Das hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 21. Juni 2007
- BVerwG 3 C 11.06 - BVerwGE 129, 66 ). Daran ist festzuhalten.
Die Anfechtungsklage kann nicht zum Erfolg führen; denn das Gericht kann
einen Verwaltungsakt nicht mehr aufheben, den die Behörde bereits aufgeho-
ben hat. Die Klage kann auch nicht unter der Bedingung fortgeführt werden,
dass die ursprüngliche Regelung wieder in Geltung tritt. Bedingte Klagen sind
unzulässig. Daher kommt auch nicht in Betracht, den Rechtsstreit solange aus-
zusetzen, bis Klarheit über den Eintritt oder Nichteintritt der Bedingung herrscht.
Die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der behördlichen Regelung
verlagert sich in den zweiten Prozess. Dort muss die Klägerin ihre Rechte zu
wahren suchen. Dadurch wird ihre prozessuale Rechtsstellung nicht verkürzt.
Zwar wird der zweite Prozess nicht durch die Rechtskraft der im ersten Prozess
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ergangenen Urteile präjudiziert; denn diese Urteile können nicht mehr in
Rechtskraft erwachsen, nachdem die Beklagte ihnen durch die Änderung der
angefochtenen Bescheide - zulässigerweise - ihren Gegenstand entzogen hat.
Vielmehr muss die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides im zweiten Pro-
zess selbständig geprüft werden. Doch wird das Gericht die Klägerin zu diesem
Rechtsstreit beiladen, wenn der Änderungsbescheid ihre subjektiven Rechte
berührt (§ 65 Abs. 2 VwGO).
Die Klägerin braucht nicht zu besorgen, dass der Änderungsbescheid im zwei-
ten Prozess mit der Wirkung aufgehoben wird, dass die ursprüngliche Regelung
wieder in Geltung tritt, wenn diese unter Verletzung ihrer subjektiven Rechte
rechtswidrig war. Bei der rechtlichen Beurteilung des Änderungsbescheides ist
zwischen der Aufhebung der ursprünglichen Regelung und dem Erlass einer
neuen Regelung zu unterscheiden. War die ursprüngliche Regelung rechtswid-
rig, so darf die Behörde sie grundsätzlich aufheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG);
eine Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid bleibt dann insoweit
erfolglos, selbst wenn sie hinsichtlich der neuen Regelung erfolgreich sein
sollte, weil diese ebenfalls rechtswidrig ist. An der Aufhebung der ur-
sprünglichen Regelung wegen deren Rechtswidrigkeit kann die Behörde nur
gehindert sein, wenn das Vertrauen des Begünstigten auf deren Fortbestand
geschützt ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 VwVfG). Dieses Hindernis be-
steht jedoch nicht, wenn die ursprüngliche Regelung unter Verletzung der
Rechte eines Dritten rechtswidrig war, der Dritte sie deshalb angefochten hatte
und die Behörde den rechtswidrigen Bescheid - wie hier - noch während des
Prozesses aufhebt (§ 50 VwVfG).
All dies gilt auch dann, wenn der Änderungsbescheid an einem formellen Fehler
leiden sollte. Das ergibt sich schon aus § 46 VwVfG. Hiernach kann die Auf-
hebung des Änderungsbescheides nicht wegen eines Verfahrens- oder Form-
fehlers beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Ent-
scheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt es bei einem form- oder
verfahrensfehlerhaften Änderungsbescheid jedenfalls hinsichtlich der in ihm
enthaltenen Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsakts, wenn dieser zum
Nachteil eines Dritten rechtswidrig war und das Rücknahmeermessen der Be-
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hörde auf null reduziert ist, schon weil der ursprüngliche Verwaltungsakt von
dem Dritten angefochten wurde und der Änderungsbescheid noch während des
Verwaltungs- oder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergeht.
All dies zeigt, dass die Klägerin eine Verkürzung ihrer Rechtsstellung nicht zu
besorgen hat. Zwar erweist sich der im vorliegenden Verfahren betriebene
Aufwand als nutzlos; die gerichtliche Sachprüfung verlagert sich in den zweiten
Prozess. Das aber lässt sich keinesfalls vermeiden. Dass dieses neue Verfah-
ren von vorne begonnen werden muss, dient dem gebotenen Rechtsschutz des
nunmehr beschwerten Dritten - des heutigen Beigeladenen - und muss deshalb
hingenommen werden (Urteil vom 21. Juni 2007 a.a.O. ). Denkbar ist
natürlich, dass die Klägerin zum zweiten Prozess nicht beigeladen wird, weil
das Gericht in diesem neuen Verfahren anders als die Tatsachengerichte im
vorliegenden ersten Prozess der Ansicht sind, dass sie in ihren subjektiven
Rechten nicht berührt sei. In diesem Zusammenhang steht dann wiederum die
Rechtsfrage im Raum, die der Beigeladene zur Begründung seiner Nichtzulas-
sungsbeschwerde bezeichnet, deren Klärung aber im vorliegenden Rechtsstreit
wegen dessen Erledigung nicht mehr möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Festsetzung
des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Verwaltungsverfahrensrecht
Fachpresse: ja
Krankenhausrecht
Rechtsquellen:
VwVfG
§ 43 Abs. 2, §§ 46, 48
VwGO
§ 161 Abs. 3
Stichworte:
Erledigung der Hauptsache; Hauptsacheerledigung; Konkurrentenklage; Fest-
stellungsbescheid; Aufhebung eines Verwaltungsaktes; Rücknahme; Änderung;
Änderungsbescheid; Krankenhausplanung; Krankenhausfinanzierung.
Leitsätze:
Ändert die Krankenhausplanungsbehörde ihren Feststellungsbescheid während
des Drittanfechtungsprozesses und entspricht sie damit dem Begehren des
Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn
der Änderungsbescheid von dem bislang Begünstigten angefochten wird (wie
BVerwGE 129, 66).
War der ursprüngliche Verwaltungsakt unter Verletzung der Rechte eines Drit-
ten rechtswidrig und wurde er deshalb von dem Dritten angefochten, so ist der
Änderungsbescheid jedenfalls insoweit materiell rechtmäßig, als er diesen
Verwaltungsakt noch vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit aufhebt, selbst wenn
die neue Regelung wiederum rechtswidrig sein sollte.
Beschluss des 3. Senats vom 9. September 2008 - BVerwG 3 B 37.08
I. VG Minden vom 17.04.2007 - Az.: VG 6 K 2467/06 -
II. OVG Münster vom 08.01.2008 - Az.: OVG 13 A 1572/07 -