Urteil des BVerwG vom 20.10.2004

DDR, Umwandlung, Kapitalgesellschaft, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 37.04
VG 3 A 1774.96
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
29. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die
Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit
in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Auf
die Frage, ob und in welcher Beziehung von der Revision ein solcher Erfolg zu er-
warten ist, muss im Rahmen der Darlegungspflicht wenigstens durch die Bezeich-
nung der konkreten Rechtsfrage, die sowohl für die Entscheidung des Berufungsge-
richts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren er-
heblich sein wird, eingegangen werden. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeu-
tung erfordert ferner mindestens einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung
rechtfertigen soll (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91> und vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 115.02 -). Diesen Anfor-
derungen genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
1. Das Verwaltungsgericht hat dem auf Zuordnung der streitigen Grundstücke gerich-
teten Hauptantrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung den Erfolg versagt,
- 3 -
dass dieser Teil der Klage wegen der Rücknahme ihres Zuordnungsantrags vor Er-
lass der angegriffenen Bescheide unzulässig sei; die erst nach Klageerhebung er-
folgte erneute Antragstellung sei nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin trägt
hierzu nur Gründe vor, weshalb die Auffassung des Verwaltungsgerichts aus ihrer
Sicht unzutreffend sei, ohne indes - wie erforderlich - ausgehend von der schon er-
gangenen und im angefochtenen Urteil zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung
die Klärungsbedürftigkeit der in Bezug auf die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage
angesprochenen Rechtsfragen herauszuarbeiten.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der für zulässig erachteten hilfs-
weisen Anfechtungsklage das Vorliegen eines Zuordnungsanspruchs der Beschwer-
deführerin geprüft und im Ergebnis verneint. Da aus denselben Gründen - ohne dass
insoweit, wie nachfolgend dargestellt, ein Zulassungsgrund bestünde - eine Ver-
pflichtungsklage auch im Falle ihrer Zulässigkeit ohne Erfolg geblieben wäre, ist die
Frage der Zulässigkeit auch nicht entscheidungserheblich.
2. Die Beschwerdeführerin hält es für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, "ob
in der Phase der grundlegenden Veränderungen in der DDR im Jahre 1990, insbe-
sondere der auf neu geschaffener gesetzlicher Grundlage erfolgenden Umstellung
der VEB auf privatwirtschaftliche Unternehmen, noch die Formvorschriften der
Rechtsträgeranordnung anzuwenden waren und ob diese Wirksamkeitsvorausset-
zungen für Vermögensübertragungen waren". Soweit diese Frage auf die Anwend-
barkeit und Auslegung der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen
Grundstücken vom 7. Juli 1969 (GBI DDR II Nr. 68 S. 433) zielt, rechtfertigt sie die
Zulassung der Revision deshalb nicht, weil das vor oder mit dem Beitritt ausgelaufe-
ne Recht der DDR - und damit auch die Vorschriften der Rechtsträgeranordnung -
nicht zum revisiblen Recht gehören. Die Auslegung und Anwendung dieser Bestim-
mungen ist den Tatsachengerichten vorbehalten (Urteil vom 9. März 1999 - BVerwG
3 C 21.98 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 21 und Beschluss
vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 46.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 296). Soweit es
um die Voraussetzungen für einen Vermögensübergang nach § 11 Abs. 2 Satz 2
TreuhG geht, ist damit eine in der Revision klärungsbedürftige Rechtsfrage ebenfalls
nicht verbunden. Zwar handelt es sich beim Treuhandgesetz um revisibles Recht
(vgl. Art. 25 EV). Es ergibt sich aber unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner
- 4 -
Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, dass Grund und Boden grundsätz-
lich nur dann in das Eigentum der durch Umwandlung entstandenen Kapitalgesell-
schaft übergehen, wenn sich das Grundstück zuvor in der Rechtsträgerschaft der
umgewandelten Wirtschaftseinheit befand. Nach den Feststellungen des Verwal-
tungsgerichts, die nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen
sind, hat aber kein wirksamer Wechsel der Rechtsträgerschaft auf den VEB Bau
Lichtenberg stattgefunden, der Voraussetzung für einen Eigentumsübergang nach
§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gewesen wäre. Etwas anderes gilt nur bei einem Aus-
einanderfallen der Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie der Fondsinha-
berschaft an aufstehenden Gebäuden (vgl. Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG
3 C 28.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 18). Dies war hier
nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aber nicht der Fall.
3. Ebenso wenig rechtfertigen die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fra-
gen zur Wirksamkeit der Umwandlung eine Zulassung der Revision wegen grund-
sätzlicher Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hat mit einer zweiten selbständig tra-
genden Begründung darauf abgestellt, dass, selbst wenn von der Rechtsträgerschaft
des VEB Bau Lichtenberg auszugehen sein sollte, es jedenfalls an einer wirksamen
Umwandlung des VEB in eine Kapitalgesellschaft fehle. Bei einem Urteil, das - wie
hier - nebeneinander auf mehrere Begründungen gestützt ist, kann eine Revision nur
zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungs-
grund vorliegt (Beschlüsse vom 15. Dezember 1977 - BVerwG III B 96.76 - Buchholz
310 § 132 VwGO Nr. 158 und vom 10. August 1981 - BVerwG 7 B 28.80 - Buchholz
421.2 Hochschulrecht Nr. 88). Dies ist hier - wie dargestellt - nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Liebler