Urteil des BVerwG vom 20.05.2003

Umkehr der Beweislast, Übereinstimmung, Verfahrensmangel, Erforschung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 37.03
OVG 3 Bf 286/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwal-
tungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
29. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 93,41 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen
ergibt keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO. Namentlich haftet dem angefochtenen Urteil kein
Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an, wie
die Beschwerde im Schwerpunkt geltend macht.
1. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils hat das Oberver-
waltungsgericht die Zurückweisung der Berufung der Beklagten
und damit die Bestätigung der verwaltungsgerichtlichen Aufhe-
bung des Abschleppkosten-Bescheids entscheidungstragend damit
begründet, es habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können, dass
ein Haltverbot auch noch galt, als der Kläger sein Fahrzeug
abstellte; da die Beklagte hierfür die materielle Beweislast
trage, gehe dies zu ihren Lasten.
Zu dieser Überzeugung ist das Oberverwaltungsgericht durch ei-
ne Würdigung einerseits der unstreitigen Umstände und anderer-
seits der Aussagen der von den Beteiligten aufgebotenen Zeugen
gelangt.
Dabei hat das Oberverwaltungsgericht Aussagen der vom Kläger
aufgebotenen Zeugen gewürdigt, die schwerpunktmäßig darauf hi-
nausliefen, dass auf einem unter einem "mobilen Haltverbots-
schild" angebrachten Zusatzzeichen zum Zeitpunkt des
Abstellens des Kraftfahrzeugs, welcher unstreitig nach 16 Uhr
lag, als zeitlicher Endpunkt des Haltverbots 16 Uhr bestimmt
gewesen sei; später - so Zeugenaussagen - habe man bemerken
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können, dass der Endzeitpunkt auf 17 Uhr abgeändert worden
sei.
Was die von der Beklagten aufgebotenen Zeugen angeht, so hat
der für ein Umzugsunternehmen handelnde Zeuge, der die
Haltverbotsschilder aufgestellt und das Zusatzschild
beschriftet hat, nach den Urteilsgründen angegeben, auf dem
Zusatzschild von Anfang an die Geltungsdauer von 7 Uhr bis
19 Uhr angegeben zu haben, wobei er - so die Urteilsgründe -
eingeräumt habe, er habe zwar keine genaue Erinnerung an den
konkreten Fall, verfahre aber immer so. Die den
Abschleppvorgang veranlassenden Polizeibeamten haben nach den
Urteilsgründen bekundet, man habe damals die Übereinstimmung
der Aufschrift der Zusatzschilder mit der entsprechenden
straßenverkehrsbehördlichen Anordnung überprüft; zwar hätten
sie keine konkrete Erinnerung daran, welche Anfangs- und
Endzeiten vermerkt gewesen seien, es entspreche aber ihrer
regelmäßigen Übung, eine solche Übereinstimmung vor Ort zu
überprüfen.
2. Vor diesem Hintergrund müssen die Versuche der Beschwerde
erfolglos bleiben, die gerichtliche Überzeugungsbildung und
Beweiswürdigung mit der Behauptung zu Fall zu bringen, sie
beruhten auf einer Fülle von Verfahrensfehlern; überdies
weiche das Urteil von einschlägiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ab, und es bedürfe ferner
grundsätzlicher Klärung, welche Anforderungen an den Nachweis
des Vorliegens von Abschleppvoraussetzungen für eine Behörde
angesichts des massenhaften Auftretens solcher Fälle zumutbar
seien.
a) Dem Urteil haftet kein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) an.
aa) Die Beschwerde verkennt zunächst, dass eine tatsachenge-
richtliche Beweiswürdigung aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO der
Überprüfung durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen
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ist; die Beweiswürdigung ist regelmäßig dem sachlichen Recht
zuzurechnen und vom Revisionsgericht nur auf allgemein gültige
Würdigungsgrundsätze zu überprüfen, zu denen die allgemeinen
Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die allgemeinen Erfah-
rungssätze und die Denkgesetze gehören (vgl. Urteil vom
18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 237.5 § 14
LBG Hessen Nr. 2 S. 2 und 6; stRspr).
(1) Eine Verletzung allgemeiner Sachverhalts- oder
Beweiswürdigungsgrundsätze durch das Tatsachengericht kann
mithin etwa dann angenommen werden, wenn es von einem
zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt
ausgegangen ist oder gesetzliche Beweisregeln, allgemeine
Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder gar
die Denkgesetze missachtet hat (vgl. Urteil vom 14. Januar
1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <123>).
Dabei setzt ein Verstoß gegen die Denkgesetze, wie er von der
Beschwerde vor allem geltend gemacht wird, voraus, dass das
Tatsachengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung einen aus
denkgesetzlichen Gründen schlechthin unmöglichen Schluss gezo-
gen hat; der Vorwurf der Verletzung von Denkgesetzen trifft
also nicht schon dann zu, wenn das Gericht nach Meinung eines
Beschwerde- bzw. Revisionsführers einen unrichtigen oder
fernab liegenden, gleichwohl aber möglichen Schluss gezogen
hat (vgl. Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 -
BVerwGE 47, 330 <361>).
Die hierdurch gebildete Grenze überschreitet das angefochtene
Berufungsurteil durch keine Annahme oder Erwägung:
(2) Die umfängliche Beschwerdebegründung stellt den untaugli-
chen Versuch dar, die vorgenommene Beweiswürdigung, die nach-
vollziehbar ist und zumindest keinen denklogisch unmöglichen
Schluss enthält, durch eine Gegenüberstellung einzelner
Zeugenaussagen als in sich widersprüchlich zu charakterisieren
und daraus abzuleiten, dass das Oberverwaltungsgericht von
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einem eindeutig falschen Sachverhalt ausgegangen sei oder
einen Verstoß gegen Denkgesetze begangen habe. Dies kann
bereits deshalb nicht zum Erfolg führen, weil auch die
Beschwerde nicht an der unstreitigen Tatsache vorbeigehen
kann, dass das Zusatzschild mit seinen Einzelangaben nicht
mehr existiert und auch nicht dokumentiert worden ist; selbst
seine Aufbewahrung würde wegen des unstreitigen Umstands, dass
die Beschriftung mit einem Filzstift erfolgte, worin die
tatsächliche Möglichkeit eingeschlossen liegt, dass die
Angaben im Laufe des Tages verändert worden sind, nicht zu
einem unabweisbaren Schluss führen können.
Das Oberverwaltungsgericht hat auch entgegen dem Vorwurf der
Beschwerde keine in sich widersprüchlichen Feststellungen oder
Bewertungen getroffen durch die Erwägung, es gebe auf der
einen Seite "keine rechte Erklärung" dafür, dass der
Bedienstete des Umzugsunternehmens die Dauer des Haltverbots
nur bis 16 Uhr vermerkt haben soll, obgleich die
straßenverkehrsbehördliche Anordnung eine längere Dauer
ermöglicht habe, es sei auf der anderen Seite aber auch
denkbar, dass die Umzugsarbeiten mehr Zeit in Anspruch
genommen hätten als ursprünglich geplant war. Insoweit sind
die Urteilsgründe ohne weiteres so zu verstehen, dass es keine
unabweisbar zutreffende Erklärung für ein entsprechendes
Verhalten des Bediensteten gebe, und unter dieser
Voraussetzung sind die beiden vorerwähnten Aussagen zwanglos
miteinander vereinbar.
bb) Vergeblich macht die Beschwerde auch Verstöße gegen § 86
Abs. 1 VwGO (unzureichende Erforschung des Sachverhalts) und
gegen das Gehörsgrundrecht geltend. Sie vermag nicht aufzuzei-
gen, welche Möglichkeiten dem Gericht zu Gebote gestanden hät-
ten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Der Vorwurf der Über-
raschungsentscheidung, der in einem Abstellen auf Beweislast-
grundsätze bestehen soll, erweist sich bereits aufgrund des
Beschwerdevorbringens als unschlüssig, weil die Beschwerde an
anderer Stelle bemerkt, in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Ham-
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burgs werde die Frage von Beweislastgrundsätzen bei Abschlepp-
fällen unterschiedlich beurteilt; folglich hätte die Beklagte
mit einer Entscheidung rechnen können, die auf Beweislastge-
sichtspunkte abstellt.
cc) Ähnlich offensichtlich unschlüssig ist - von anderen Ge-
sichtspunkten abgesehen - der Vorwurf, das Oberverwaltungsge-
richt hätte nicht die erstinstanzliche Entscheidung über die
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten
bestätigen dürfen. Angesichts des Umfangs der
Beschwerdebegründungsschrift und der darin aufgeworfenen
Fragen ist die Behauptung der Beschwerde abwegig, der Kläger
sei auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts ohne weiteres
in der Lage gewesen, das Verfahren zu betreiben.
b) Soweit die Beschwerde Klärungsbedarf im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO sieht, macht sie noch nicht einmal deutlich,
welche Vorschriften des revisiblen Bundesrechts anhand des
Streitfalles weiter geklärt werden könnten; die Beschwerdebe-
gründung beschränkt sich auf die Darlegung von
Schwierigkeiten, die Abschleppbehörden in Ansehung der sie
verpflichtenden Beweislast hätten, und fordert der Sache nach
Beweiserleichterungen bzw. die Umkehr der Beweislast.
Soweit damit eine weitere Ausformung des verwaltungsprozessua-
len Beweisrechts (§ 86 Abs. 1, §§ 96 ff., § 108 VwGO) begehrt
sein sollte, führt das Beschwerdevorbringen nicht auf die Mög-
lichkeit, dass ein Revisionsverfahren einen solchen Ertrag
erbringen könnte. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass
eine Behörde, die die Rechtmäßigkeit eines Abschleppvorgangs
behauptet und hieraus das Recht ableitet, vom Halter Kostener-
stattung verlangen zu können, allgemeinen Regeln entsprechend
(vgl. etwa Urteil vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 29.98 -
Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 10 S. 40, für Beweislast des
Klägers) insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist; das Be-
schwerdevorbringen führt auch nicht auf Beweiserleichterungen
oder Ausnahmen wie etwa den Anscheinsbeweis (a.a.O. S. 38
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m.w.N.) oder eine Beweisvereitelung (vgl. etwa Beschluss vom
12. Dezember 2000 - BVerwG 11 B 76.00 - Buchholz 424.01 § 138
FlurbG Nr. 8 S. 3 m.w.N.; dort auch dazu, dass einer Beweisnot
im Rahmen der prozessualen Darlegungs- und Mitwirkungslast
Rechnung zu tragen ist).
c) Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Abweichung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Beschwerde zeigt keinen ent-
scheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz im angefochtenen
Urteil auf, der von einem ebensolchen in der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung entwickelten abweicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der
Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat
an den Kosten des Abschlepp-Vorgangs.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr.
Brunn