Urteil des BVerwG vom 27.08.2015

Rahmenvertrag, Besuch, Versorgung, Beurteilungsspielraum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 36.15
VGH 10 A 272/14
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 24. März 2015 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten, mit der ihr un-
tersagt wird, mit den Bewohnern ihres Alten- und Pflegeheims ein zusätzliches
Entgelt für die Begleitung zu Arzt- oder Therapeutenbesuchen zu vereinbaren,
soweit diese Begleitung als Regelleistung zu qualifizieren sei; das sei dann der
Fall, wenn der Besuch notwendig und der Bewohner dazu eigenständig nicht
mehr in der Lage sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
hatte keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt
gestellt, dass - erstens - Bundesrecht den Landesgesetzgeber nicht daran hin-
dere, die Heimaufsichtsbehörde zu ermächtigen, die Einhaltung von Rahmen-
verträgen nach § 75 und § 88 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs
- SGB XI - zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten, und
- zweitens - dem für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen verbindlichen Rah-
menvertrag entnommen werden könne, dass die notwendige Begleitung zum
Besuch externer Ärzte oder Therapeuten von den allgemeinen Pflegeleistungen
umfasst sei.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil ist nicht begründet. Die Rechtssache weist weder die nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf noch sind die ge-
rügten Divergenzen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennbar.
1. Die Klägerin hält zunächst folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürf-
tig:
"Gibt es im Entgeltrecht des Achten Kapitels des SGB XI
nur die beiden Kategorien der Regel- und der Zusatzleis-
tungen und müssen daher alle sachlich erforderlichen
Leistungen vom allgemeinen Pflegesatz abgedeckt wer-
den oder gibt es weitere, vom Leistungsumfang des
SGB XI nicht abgedeckte notwendige Leistungen (sonsti-
ge Leistungen), für die die Pflegeheimbewohner selbst
oder im Falle von Sozialhilfebedürftigkeit der zuständige
Sozialhilfeträger nach den Bestimmungen des SGB XII
aufkommen müssen?
Und ist es folglich so, dass der Rahmenvertrag nicht an-
ders ausgelegt werden kann, als dass die Begleitung zu
einem Arzt- oder Therapeutenbesuch als Regelleistung
vom Pflegesatz mit umfasst ist, oder handelt es sich im
Gegenteil um eine andere Leistung, für welche ein Einrich-
tungsbetreiber als sonstige Leistung ein zusätzliches Ent-
gelt verlangen darf?"
Soweit diese Frage auf die Auslegung des Hessischen Rahmenvertrages über
die vollstationäre Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI zielt, kommt eine Zu-
lassung der Revision schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich bei sol-
chen Rahmenverträgen nicht um revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1
VwGO handelt. Darauf hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem
Beschluss vom 28. Mai 2014 - 8 B 71.13 - (juris Rn. 13) hingewiesen. Die Ein-
wände, die die Beschwerdeführerin gegen diese Rechtsprechung erhebt, sind
nicht berechtigt. Ihre Auffassung, bei den Rahmenverträgen handele es sich um
Bundesrecht, weil sie ihre Verbindlichkeit gegenüber den Pflegekassen und
zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach § 75 Abs. 1 Satz 4 SGB XI und damit
kraft Bundesgesetzes entfalten, ist rechtsirrig; denn das durch die Rahmenver-
träge verkörperte Recht setzen keine Bundesorgane, sondern die in § 75 Abs. 1
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SGB XI genannten vertragsschließenden Parteien auf Landesebene. Dass sie
dazu durch Bundesgesetz ermächtigt werden, erhebt den Vertragsinhalt nicht
zum Bundesrecht (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1977 - 8 C 44.76 - BVerwGE
54 <56>; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 137 Rn. 20 m.w.N.;
Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 38); es bleibt das
Recht der zur Rechtsetzung ermächtigten Vertragsparteien, solange der Bun-
desgesetzgeber es sich nicht zu eigen macht.
Soweit die Fragestellung die Leistungskategorien des Entgeltrechts des Achten
Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Elftes Buch - betrifft, weist der Beklagte zu-
treffend darauf hin, dass sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz selbst
ergibt. Der Gesetzgeber kennt in dem bezeichneten Kapitel ausweislich des
§ 88 Abs. 1 SGB XI die Pflegesätze nach § 85, die Entgelte nach § 87 und die
in § 88 Abs. 1 definierten Zusatzleistungen. Die Abgrenzung der Leistungen
voneinander bestimmen nach § 75 Abs. 2 Nr. 1 und § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XI
die Rahmenverträge; dabei ordnet § 84 Abs. 4 Satz 1 SGB XI an, dass mit den
Pflegesätzen alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und
Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeein-
richtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten sind.
Abgesehen davon müsste in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet wer-
den, ob es - wie die Beschwerdeführerin wissen will - weitere vom Leistungsum-
fang des SGB XI nicht abgedeckte notwendige Leistungen (sonstige Leistun-
gen) gibt, "für die die Pflegeheimbewohner selbst oder im Falle von Sozialhilfe-
bedürftigkeit der zuständige Sozialhilfeträger nach den Bestimmungen des
SGB XII aufkommen müssen"; denn der Verwaltungsgerichtshof hat die Vor-
schriften des Rahmenvertrages für den Senat bindend dahin ausgelegt, dass
die umstrittene Begleitung zu den Arztbesuchen zu den Pflegeleistungen ge-
hört, die durch den Pflegesatz abgegolten werden. Bereits dies trägt eigenstän-
dig das Ergebnis der Entscheidung, dass es sich nicht um Leistungen handeln
kann, deren Vergütung gesondert verlangt werden darf. Die Auslegung des
Rahmenvertrages durch den Verwaltungsgerichtshof wird auch nicht in ent-
scheidungserheblicher Weise durch sein Verständnis der genannten Normen
des SGB XI vorgeprägt. Mit den von der Beschwerdeführerin beanstandeten,
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an die Systematik des Gesetzes anknüpfenden Erwägungen, die der Verwal-
tungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht übernommen hat, wird das gefundene
Ergebnis lediglich untermauert, ohne dass es damit steht und fällt. Da vorrangig
maßgeblich ist, dass die Leistung bereits nach dem Inhalt des Rahmenvertra-
ges dem Pflegesatz zuzuordnen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob ihr Cha-
rakter als Zusatzleistung auch aus systematischen Erwägungen ausscheidet.
2. Die im Anschluss an diese Grundsatzrüge geltend gemachten Divergenzen
sind ebenfalls nicht erkennbar.
a) Soweit die Klägerin eine Abweichung von dem Nichtannahmebeschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2003 - 1 BvR 1077/00 - (insoweit ist
nur die Begründung der Parallelentscheidung desselben Tages - 1 BvR
452/99 - in juris aufgenommen) rügt, fehlt es bereits an einander widerspre-
chenden Rechtssätzen, die dem angegriffenen Urteil und dem herangezogenen
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegen. Das Bundesver-
fassungsgericht setzt sich mit der Frage auseinander, ob der Bezug des Be-
griffs der Pflegebedürftigkeit auf die in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgezählten Ver-
richtungen mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren ist; es äußert sich nicht zu
der für den Verwaltungsgerichtshof entscheidungserheblichen Frage, wie im
Bereich der Pflegeversicherung Regel- und Zusatzleistungen abzugrenzen sind.
b) Die daneben gerügte Abweichung von dem Urteil des Bundessozialgerichts
vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R - (juris) kann schon deswegen nicht zur
Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen, weil das Bun-
dessozialgericht nicht zu den dort aufgeführten Gerichten gehört. Aber auch
unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vermag der Vortrag der Beschwerde nicht zum
Erfolg zu verhelfen, weil die Rüge am Inhalt der vermeintlichen Divergenzent-
scheidung vorbeigeht. Dem Umstand, dass das Bundessozialgericht den Sozi-
algerichten bei der Überprüfung von Schiedssprüchen eine durch den Beurtei-
lungsspielraum der Schiedsstelle beschränkte Kontrollbefugnis einräumt, lässt
sich auch nicht nur ansatzweise etwas zu der Frage entnehmen, welche Leis-
tungen der Rahmenvertrag in den Pflegesatz aufnehmen muss; die herangezo-
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genen Ausführungen betreffen nur die Kontrolldichte, aber nicht den materiell-
rechtlich gebotenen Gehalt des Kontrollgegenstandes.
3. Schließlich ergibt sich auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-
che, soweit die Klägerin erneut die Frage aufwirft, ob die Heimaufsichtsbehör-
den aus bundesverfassungsrechtlicher Sicht befugt sein können, Verpflichtun-
gen des Heimträgers durchzusetzen, die sich - und nur darauf kommt es hier
an - aus dem Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI ergeben, denn dazu ist in dem
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014 (a.a.O.) alles ge-
sagt.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß
§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
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