Urteil des BVerwG vom 01.06.2015

DDR, Ausbildung, Ausreise, Mauer

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 36.14
VG 9 K 313.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 1. April 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitie-
rungsgesetz (BerRehaG) mit einer Verfolgungszeit vom 1. Oktober 1961 bis zu
seiner Ausreise aus der DDR am 20. Dezember 1983.
Der Kläger ist 1945 in Berlin geboren und wuchs im Ostteil der Stadt auf. Ab
1960 pendelte er zwischen dem Ostteil und dem Westteil hin und her. In West-
berlin war er bei seinem Vater gemeldet und besuchte als Jungstudent das
Städtische Konservatorium mit dem Ziel, Konzertpianist oder Klavierlehrer zu
werden. In Ostberlin, wo seine Mutter ihren Lebensmittelpunkt hatte, besuchte
er zu diesem Zweck außerdem die Artistenschule. Nach dem Bau der Mauer
konnte der Kläger seine Musikausbildung im Westen nicht fortsetzen, weil ihm
das Passieren der Grenze verwehrt wurde. Die Ausbildung an der Artistenschu-
le beendete er 1962 aus gesundheitlichen Gründen und arbeitete in der Folge-
zeit in verschiedenen Betrieben. 1970 legte er die Facharbeiterprüfung zum
Berufskraftfahrer ab und erwarb 1979 den Abschluss der 10. Klasse. Anschlie-
ßend war er als Fahrer für das Ministerium für Kultur und die Direktorin des
Zentrums für kulturelle Auslandsarbeit tätig, schließlich als Aushilfe für die
Deutsche Post. Um eine Gewerbeerlaubnis für einen Taxibetrieb bemühte er
sich vergeblich. Mit Bezug auf diese Ablehnung beantragte er 1981 die Ge-
nehmigung zur Ausreise aus der DDR. Ende 1982 wurde er bei der Ausreise in
die Tschechoslowakei vorläufig festgenommen und wegen landesverräterischer
Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seiner Entlassung reis-
te er in die Bundesrepublik Deutschland aus, wo er eine Bescheinigung nach
dem Häftlingshilfegesetz erhielt und strafrechtlich rehabilitiert wurde. Den An-
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trag auf berufliche Rehabilitierung begründete der Kläger mit dem Abbruch sei-
ner musikalischen Ausbildung, die aus politischen Gründen erzwungen worden
sei. Die Klage gegen die Ablehnung des Antrags hat das Verwaltungsgericht
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei kein rehabilitierungsfähiger
Sachverhalt, dass der Kläger sein Studium in Westberlin nicht habe fortsetzen
können. Der Bau der Mauer, die Schließung der Sektorengrenze und das Ver-
bot des Passierens der Grenze seien keine hoheitlichen Maßnahmen zur Rege-
lung eines Einzelfalls, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG voraussetze. Diese
Einschränkungen hätten nicht den Einzelnen, sondern die Allgemeinheit getrof-
fen. Das gelte auch für die Weigerung der Grenzbehörde, dem Kläger wie in der
Zeit vor 1961 den Übertritt in den Westteil der Stadt zu gestatten. Außerdem sei
nicht erkennbar, dass der Kläger Opfer politischer Verfolgung geworden sei. So
habe das Verwehren des Grenzübertritts nicht seiner politischen Verfolgung
gedient, weshalb auch eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG aus-
scheide. Dasselbe gelte für die weiteren Umstände, aus denen der Kläger be-
rufsbezogene Nachteile ableite, insbesondere die Nichteinhaltung einer mündli-
chen Zusage, die in Westberlin begonnene Ausbildung zum Konzertpianisten
an der Hochschule für Musik "Hanns Eisler" fortsetzen zu dürfen, die Zuwei-
sung einer Wohnung in Ostberlin und die wiederholte Beendigung von Beschäf-
tigungsverhältnissen. Die Inhaftierung des Klägers sei zwar eine Verfolgungs-
maßnahme gewesen, für den Verlust seiner Arbeitsstelle aber nicht ursächlich
geworden.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt
ohne Erfolg. Der allein beanspruchte Zulassungsgrund der Divergenz liegt nicht
vor.
Zur Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist es
erforderlich, einen rechtlichen Obersatz aus der Rechtsprechung eines Diver-
genzgerichts (hier dem zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
5. Dezember 2013 - 3 PKH 8.13 - ZOV 2014, 50) zu bezeichnen und ihm einen
rechtlichen Obersatz aus dem angefochtenen Urteil gegenüberzustellen, der
davon abweicht und der die angefochtene Entscheidung trägt. Das leistet die
Beschwerde nicht, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob es sich bei dem
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herangezogenen Prozesskostenhilfebeschluss überhaupt um eine divergenzfä-
hige Entscheidung handelt (vgl. dazu Pietzner/Buchheister, in: Schoch/
Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 132 Rn. 63). Die Beschwerde
schildert ausführlich den Lebensweg des Klägers und die gesehenen Benach-
teiligungen durch die DDR, die der Kläger als Verfolgungsschicksal interpretiert.
Darauf aufbauend meint sie, die Ausbildung und der angestrebte Beruf als Kon-
zertpianist/Klavierlehrer seien zwangsweise verhindert worden. Das Verwal-
tungsgericht irre, wenn es annehme, dass der Kläger ein Allgemeinschicksal
erlitten habe, denn in seinem Falle sei es nicht um irgendeinen DDR-Bürger
gegangen, der nicht habe ausreisen können. Vielmehr habe eine individuelle
Verfolgung vorgelegen, weil der Kläger nach dem Tode der Mutter als minder-
jähriger Westberliner zwangsweise zu einem Staatsbürger der DDR gemacht
worden sei. Wenn sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Ansicht
auf den Beschluss vom 5. Dezember 2013 stütze, interpretiere es das Bundes-
verwaltungsgericht falsch und weiche dadurch von der Entscheidung ab.
Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Beschwerde selbst nicht von
unvereinbaren Obersätzen der beiden Entscheidungen ausgeht - die sie auch
nicht herausarbeitet -, sondern dem Verwaltungsgericht anlastet, es habe die
seinem Urteil unbestritten zugrunde gelegten (wörtlich zitierten) Rechtssätze
aus dem Beschluss vom 5. Dezember 2013 falsch verstanden und angewendet.
In einer fehlerhaften Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Ein-
zelfall liegen aber grundsätzlich bloße Subsumtionsmängel. Auch in den weite-
ren Ausführungen der Beschwerde geht es dem Kläger nur darum, das Revisi-
onsgericht dazu zu bewegen, seine Tatsachenwürdigung an die Stelle der für
falsch gehaltenen Würdigung im angefochtenen Urteil zu setzen. Indes füllt die
sich aus der falschen Anwendung richtig erkannter Obersätze ergebende sach-
liche Unrichtigkeit eines Urteils als solche keinen Zulassungsgrund nach § 132
Abs. 2 VwGO aus und ist daher nicht rügefähig.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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