Urteil des BVerwG vom 17.08.2011

Treu Und Glauben, Verwirkung, Unternehmen, Berechtigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 36.11
VG 29 K 64.09
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 3. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Klä-
gerin zu 1.
G r ü n d e :
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung von Teilflächen zweier Flurstücke am
Güterbahnhof von Königs Wusterhausen. Beide Flurstücke wurden zunächst
der Klägerin zu 1, der Belegenheitsgemeinde, durch Bescheide des Oberfi-
nanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Cottbus zugeordnet. Auf Antrag der
Klägerin zu 2, der Rechtsnachfolgerin des VEB Kohlehandel Potsdam, die an-
gab, auf den Flurstücken einen Kohleumschlag betrieben zu haben, wurden ihr
die besagten Teilflächen mit Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste
und offene Vermögensfragen vom 26. Februar 2009 zugeordnet und in diesem
Umfang die zugunsten der Klägerin zu 1 ergangenen Zuordnungsbescheide
aufgehoben.
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Der dagegen erhobenen Klage der Klägerin zu 1 hat das Verwaltungsgericht
stattgegeben und den Bescheid vom 26. Februar 2009 aufgehoben, weil die
Klägerin zu 2 das Recht verwirkt habe, ihre Eigentumsstellung geltend zu ma-
chen, und die Beklagte darüber hinaus ihr Rücknahmeermessen fehlerhaft aus-
geübt habe. Eine mit dieser Klage zu einem gemeinsamen Verfahren verbun-
dene Klage der Klägerin zu 2 auf Erwirkung einer Grundbucheintragung bei Be-
standskraft des Bescheides vom 26. Februar 2009 hatte sich zuvor in der
Hauptsache erledigt, nachdem die Beklagte den Anspruch auf ein Grundbu-
chersuchen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Vermögenszuordnungsgesetzes
- VZOG - unter den dort genannten Voraussetzungen anerkannt hatte.
Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist
weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch gibt es die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(2.). Schließlich sind auch die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beanstandeten
Verfahrensfehler nicht erkennbar (3.).
1. a) Die Klägerin zu 2 hält zunächst allgemein für klärungsbedürftig,
ob der Anspruch eines Zuordnungsberechtigten auf Fest-
stellung des Eigentumsübergangs nach materiellem Recht
im Vermögenszuordnungsverfahren der Verwirkung unter-
liegen kann.
Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil ihre Bejahung auf der Hand liegt. In der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Verwir-
kung als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben für die gesamte
Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire con-
tra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein
Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Gel-
tendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten,
welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Be-
schluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 - NVwZ-RR 2004, 314 ff.,
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unter Berufung auf Urteile vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 -
BVerwGE 44, 339 <343 f.>, und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 4.89 - Buch-
holz 404.19 Nachbarschutz Nr. 102 S. 66 ff.). Dies gilt naturgemäß auch für
vermögens- und vermögenszuordnungsrechtliche Ansprüche. Das hat das Bun-
desverwaltungsgericht für das Vermögensrecht bereits ausdrücklich ausge-
sprochen und darauf hingewiesen, dass die für die Verwirkung maßgeblichen
Kriterien dort ohne Einschränkung anwendbar sind (Urteil vom 27. Juli 2005
- BVerwG 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9, unter Berufung auf den
Beschluss vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 - juris), demgemäß also
auch unabhängig davon, dass diese Ansprüche auf die Übertragung oder Fest-
stellung des Eigentums an Vermögensgegenständen gerichtet sind. Es liegt auf
der Hand, dass diese Rechtsprechung auf das Vermögenszuordnungsrecht
übertragbar ist, weil es keine nachvollziehbaren Gründe gibt, dieses Teilgebiet
des Wiedervereinigungsrechts von dem Rechtsinstitut der Verwirkung auszu-
nehmen. Das hat auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung als
selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. Beschluss vom 31. August 1999
- BVerwG 3 B 57.99 - NVwZ-RR 2000, 259 f., sowie Urteil vom 20. Januar 2005
- BVerwG 3 C 31.03 - BVerwGE 122, 350, soweit hier maßgeblich - Abschnitt
1. g) der Entscheidungsgründe - allerdings nur abgedruckt in NVwZ 2005, 958
<960>).
b) Soweit die Klägerin zu 2 speziell beantwortet wissen will,
ob das Recht des Rechtsnachfolgers des früheren Fonds-
inhabers, den Eigentumsübergang durch deklaratorischen
Vermögenszuordnungsbescheid feststellen zu lassen,
durch Veräußerung des Fondsvermögens oder sonstige
Aufgabe der tatsächlichen Nutzung dann verwirkt sein
kann, wenn einem möglichen anderen Zuordnungsberech-
tigten der im Eigentum des Rechtsnachfolgers des Fonds-
inhabers stehende Vermögensgegenstand bereits zuge-
ordnet war, ohne dass der Rechtsnachfolger des Fondsin-
habers an diesem Verfahren beteiligt war, ihm der Zuord-
nungsbescheid nicht bekanntgegeben wurde und dieser
erst später Kenntnis von seinem Eigentum erlangt,
rechtfertigt dies schon deswegen nicht die Zulassung der Revision wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil sich die Frage trotz ihrer ge-
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neralisierenden Formulierungen ausschließlich an den besonderen Umständen
des Falles orientiert und daher nicht über die konkrete Rechtssache hinaus-
weist. Dies zeigt auch die Begründung der Klägerin zu 2 für die Fragestellung,
mit der sie der Sache nach vornehmlich die Würdigung der konkreten Tatum-
stände durch das Gericht in Zweifel zieht.
c) Auch die weitere von der Klägerin zu 2 formulierte Frage,
ob § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG im Rahmen des § 48 Abs. 1
VwVfG eine Rücknahme auch dann noch im Sinne einer
Ermessensdirektive einschränkt, wenn der Zuordnungs-
bescheid neben einer fehlenden Beteiligung rechtswidrig
ist, weil er auf unrichtigen Angaben beruht,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Senat hat in seinem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom
27. April 2006 (BVerwG 3 C 23.05 - BVerwGE 126, 7 Rn. 26) klargestellt, dass
die Ermessensdirektive es nicht ausschließt, dass im Einzelfall öffentliche Be-
lange von derart hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung
streiten, dass sie sich auch noch nach Ablauf der Zweijahresfrist durchsetzen.
Zu diesen öffentlichen Belangen kann auch das Bedürfnis der Korrektur eines
durch unrichtige Angaben erwirkten Zuordnungsbescheides zählen. Ob ein sol-
cher Korrekturbedarf besteht, beantwortet sich jedoch anhand einer Gesamt-
würdigung der Umstände des Einzelfalles. Jedenfalls lösen fehlerhafte Angaben
zur Grundstücksnutzung im Zuordnungsantrag weder zwangsläufig einen sol-
chen Korrekturbedarf aus, noch führen sie dazu, dass die in § 2 Abs. 5 Satz 1
VZOG zum Ausdruck kommende Wertung von vornherein unberücksichtigt
bleiben muss.
d) Die abschließend als grundsätzlich bezeichnete Frage,
ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Bestän-
digkeit fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen im Hin-
blick auf § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG im Rahmen des § 48
Abs. 1 VwVfG auch dann noch besteht, wenn an dem Prä-
tendentenstreit ein privatisiertes ehemaliges Treuhandun-
ternehmen beteiligt ist, dessen Interesse sich auf den be-
sonders angestrebten Schutz der Vermögenslage privati-
sierter Unternehmen bezieht,
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führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Die Wertentscheidung, die
dem zu den allgemeinen Bestimmungen des Vermögenszuordnungsgesetzes
zählenden § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG zugrunde liegt, erfasst das gesamte Ver-
mögenszuordnungsrecht, also auch soweit privatisierte Treuhandunternehmen
Verfahrensbeteiligte sind. Hier gilt jedoch ebenfalls - wovon bereits das Verwal-
tungsgericht ausgegangen ist -, dass einem im Einzelfall bestehenden Schutz-
bedürfnis solcher Unternehmen auch noch nach Ablauf der Zweijahresfrist
durch die Korrektur der fehlerhaften Zuordnungsentscheidung Rechnung getra-
gen werden kann.
2. Die neben den Grundsatzrügen erhobene Divergenzrüge ist ebensowenig
berechtigt. Die Klägerin zu 2 sieht einen Widerspruch zu der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass dieses in seinem Urteil vom
9. Dezember 1998 - BVerwG 3 C 1.98 - (BVerwGE 108, 93 <99>) ausgeführt
habe:
„Der Verpflichtete kann unter dem Gesichtspunkt der Ver-
wirkung nur dann auf ein weiteres Absehen des Berechtig-
ten von einer Rechtsverfolgung vertrauen, wenn ihm be-
wusst war, dass der Gegenseite ein solches Recht zu-
stand (vgl. Urteil vom 7. Februar 1974 – BVerwG 3 C
115.71 - BVerwGE 44, 339 <344>), zumindest aber zu-
stehen könnte. Es gibt kein Vertrauen darauf, dass von ei-
nem nicht bestehenden Recht kein Gebrauch gemacht
wird.“
Abweichend davon enthalte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu einer
Kenntnis der Klägerin zu 1 von einem ihr - der Klägerin zu 2 - zustehenden oder
mutmaßlich zustehenden Recht an den betroffenen Teilflächen der Flurstücke
keine Ausführungen. Das Verwaltungsgericht habe allein auf ihr vermeintliches
Desinteresse an der Fläche und auf die Unerheblichkeit ihrer fehlenden Kennt-
nis vom Eigentumsübergang abgestellt. Die im Rechtssatz des Bundesverwal-
tungsgerichts enthaltene Wertung, dass es für die Annahme einer Verwirkung
auch auf das Bewusstsein des Verpflichteten vom Recht des Anderen ankom-
me, habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Vielmehr liege der Ent-
scheidung die gegenteilige Wertung zugrunde, für die Annahme einer Verwir-
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kung sei es unerheblich, ob dem Verpflichteten ein bestehendes oder mögli-
ches Recht des Berechtigten bekannt gewesen sei.
Die gerügte Abweichung ist nicht erkennbar. Für eine Divergenz im Rechtssin-
ne reicht es nicht aus, dass ein Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts feh-
lerhaft angewendet worden ist; vielmehr müsste das Verwaltungsgericht einen
abweichenden Rechtssatz aufgestellt haben, den es seiner Entscheidung
zugrunde gelegt hat. Dies kann allein aus dem Umstand, dass es keine aus-
drücklichen Feststellungen zu der Kenntnis der Klägerin zu 1 von einer mögli-
chen Berechtigung der Klägerin zu 2 an den umstrittenen Flächen getroffen hat,
nicht geschlossen werden. Dass das Verwaltungsgericht sich auf die von der
Klägerin zu 2 herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
selbst berufen hat, spricht im Gegenteil - wenn überhaupt - für einen bloßen
Subsumtionsfehler. Im Übrigen geht die Rüge der Klägerin zu 2 an der Feststel-
lung des Verwaltungsgerichts vorbei, dass sie mit Schreiben vom 6. November
2000 gegenüber der Klägerin zu 1 hinsichtlich einer - für eine Ausgleichsmaß-
nahme in Betracht kommenden - Teilfläche eines der beiden Flurstücke „auf
das Eigentum und den Besitz“ verzichtet hat, was sich schwerlich erklären lie-
ße, wenn eine solche Rechtsstellung aus der Sicht der Beteiligten von vornher-
ein nicht in Betracht gekommen wäre. Dieser Umstand macht es begreiflich,
dass das Verwaltungsgericht davon abgesehen hat, Ausführungen zur Kenntnis
der Klägerin zu 1 von einer möglichen Berechtigung der Klägerin zu 2 zu ma-
chen.
3. Die Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin
zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103
Abs. 1 GG verletzt, genügt bereits nicht den formellen Anforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer solchen Rüge.
Die Klägerin beanstandet, dass sie durch das Verhalten des Gerichts an einer
Schilderung ihres konkreten wirtschaftlichen Interesses an der umstrittenen
Fläche gehindert worden sei. Sie legt jedoch nicht dar, was sie bei ausreichen-
der Gewährung rechtlichen Gehörs zu diesem Gesichtspunkt vorgetragen hätte.
Dies wäre aber nach ständiger Rechtsprechung für eine ordnungsgemäße Be-
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gründung der Gehörsrüge erforderlich gewesen (Beschluss vom 19. August
1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstands-
werts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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