Urteil des BVerwG vom 25.06.2007

Urteil vom 25.06.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 36.07 (3 PKH 8.07)
VGH 11 ZB 05.1872
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März
2007 mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdever-
fahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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