Urteil des BVerwG vom 25.06.2007, 3 B 36.07
Urteil vom 25.06.2007
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 36.07 (3 PKH 8.07) VGH 11 ZB 05.1872
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe:
1Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März
2007 mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
Letze Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
BVerwG: wohnsitz in der schweiz, wohnsitz im ausland, ausbildung, liechtenstein, aeuv, ohne erwerbstätigkeit, subjektives recht, besuch, unzumutbarkeit, anwendungsbereich
5 C 19.11 vom 10.01.2013
Wir finden den passenden Anwalt für Sie! Nutzen Sie einfach unseren jusmeum-Vermittlungsservice!
Zum Vermittlungsservice