Urteil des BVerwG vom 27.10.2005

Rüge, Eintrittsrecht, Lieferung, Stadt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 36.05
VGH 5 S 1012/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , Dr. D e t t e
und L i e b l e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 1. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
zu 1 und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Bei-
geladenen zu 2 und 3, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte durch Ausübung eines "Vorpacht-
rechts" wirksam in den zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 geschlos-
senen Werbenutzungsvertrag eingetreten ist. Die Vorinstanzen haben dies auf die
entsprechende Feststellungsklage der Klägerin hin verneint.
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen
Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3
VwGO liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.1 Die Klägerin sieht in erster Linie die Frage als klärungsbedürftig an, ob das Kop-
pelungsverbot des § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG oder ob § 58 Abs. 1 LVwVfG der in-
haltlichen Verbindung eines Sondernutzungsvertrages mit einem Vertrag über die
Lieferung von Stadtmobiliar eines namentlich benannten Herstellers entgegensteht,
wenn gerade durch diese Koppelung die Ausübung des ansonsten bestehenden
Vorpachtrechts in Bezug auf den abzuschließenden Sondernutzungsvertrag (Wer-
benutzungsvertrag) ausgeschlossen wird. Diese Frage rechtfertigt jedoch nicht die
Zulassung der Revision, weil sie sich zum einen in einem Revisionsverfahren so
nicht stellen würde und weil zum anderen die Antwort auf der Hand liegt und nicht
erst der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf.
Die Fragestellung der Beklagten verändert den nach dem Urteil des Berufungsbe-
richts relevanten Sachverhalt insofern, als das Berufungsgericht entscheidungser-
heblich auf die Verpflichtung zur Lieferung von Stadtmobiliar in einer bestimmten
Produkt- und Designlinie und nicht auf die Verpflichtung zur Lieferung von Produkten
eines bestimmten Herstellers abgestellt hat. Nur mit diesem Inhalt könnte die Frage
daher auch Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein.
Es liegt aber auf der Hand, dass die Zusammenfassung der Vereinbarung über die
Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen für Werbeanlagen im Straßenraum
mit der Verpflichtung, bei dieser Werbung Stadtmobiliar einer bestimmten Produkt-
und Designlinie einzusetzen, nicht gegen das Koppelungsverbot verstößt. Dieses
beinhaltet nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, dass bei einem öffentlich-rechtlichen
Austauschvertrag die Gegenleistung im sachlichen Zusammenhang mit der vertragli-
chen Leistung der Behörde stehen muss. Dieser sachliche Zusammenhang ergibt
sich vorliegend aus § 16 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG). Das
Berufungsgericht hat entschieden, dass die zuständige Behörde bei der Entschei-
dung über die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis im Rah-
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men des ihr nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG eingeräumten Ermessens insbesondere
auch stadtgestalterische Gesichtspunkte zur Geltung bringen kann. Diese Auslegung
bindet nach § 137 Abs. 1 VwGO das Revisionsgericht, da es sich um nicht revisibles
Landesrecht handelt. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Gestal-
tung des Werbemobiliars (u.a. Fahrgastunterstände, Litfaßsäulen, Plakatständer,
WC-Häuschen) von erheblicher Bedeutung für das Stadtbild ist. Auch diese Feststel-
lung ist, weil den Tatsachenbereich betreffend, für das Revisionsgericht bindend. Ihre
Richtigkeit ist im Übrigen offenkundig. Auf dieser Grundlage steht außer Zweifel,
dass nach der maßgeblichen landesrechtlichen Regelung ein sachlicher Zusam-
menhang zwischen der Sondernutzungserlaubnis für Werbemobiliar im Straßenraum
und der gestalterischen Einflussnahme der Erlaubnisbehörde auf dieses Werbemo-
biliar besteht.
Welche Rolle in diesem Zusammenhang das "Vorpachtrecht" der Beklagten aus ih-
rem ausgelaufenen früheren Werbenutzungsvertrag mit der Beigeladenen zu 1 ha-
ben soll, ist schlechterdings nicht erkennbar. Die nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG
erforderliche Feststellung, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen der behördli-
chen Leistung und der versprochenen Gegenleistung besteht, hat mit dem Bestehen
eines etwaigen Eintrittsrechts eines Dritten in den Vertrag nichts zu tun.
Ebenso wenig ist die Auffassung der Beklagten nachvollziehbar, der Werbenut-
zungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1 sei wegen fehlender
Zustimmung der Beklagten nach § 58 Abs. 1 LVwVfG unwirksam. Nach dieser Be-
stimmung wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift,
erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Der Vertrag zwischen der Klägerin
und der Beigeladenen zu 1 greift nicht in Rechte der Beklagten ein. Insbesondere be-
seitigt er nicht das Eintrittsrecht der Beklagten, wie diese meint. Das Eintrittsrecht
aus dem früheren Werbenutzungsvertrag war vielmehr von vornherein dahin be-
schränkt, dass es nicht für Verträge galt, deren Erfüllung der Beklagten unmöglich
sein würde. Liegt diese Voraussetzung vor, so entfaltet das Eintrittsrecht keine Wir-
kung. Es wird aber nicht durch den Abschluss des für den Eintrittsberechtigten uner-
füllbaren Vertrages beseitigt.
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1.2 Grundsätzliche Bedeutung erhält die Rechtssache auch nicht durch die von der
Beklagten weiter aufgeworfene Frage, ob eine Verletzung des Transparenzgebotes
und des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegt, wenn wesentliche Entscheidungs-
kriterien (hier: einheitliches Gestaltungskonzept für Stadtmöblierung) aus den Aus-
schreibungsunterlagen nicht ersichtlich sind und auf ihrer Grundlage später einem
Konkurrenten der Zuschlag erteilt wird. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung,
wie weit die von der Beklagten benannten Grundsätze der Transparenz und der
Gleichbehandlung bei einer Entscheidung wie der hier streitigen über den Abschluss
eines Werbenutzungsvertrages überhaupt rechtlich relevant sind. Darauf kommt es
nicht an, weil eine Verletzung der genannten Grundsätze hier offenkundig ausschei-
det. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beigela-
dene zu 1 schon in der Aufforderung zur Einreichung von Angeboten deutlich ge-
macht, dass stadtgestalterische Gesichtspunkte bei der Auswahl des Vertragspart-
ners eine erhebliche Bedeutung haben sollten und dass der wirtschaftliche Ertrag für
die Stadt nicht entscheidend sei. Diese Zielsetzung stand unverkennbar auch hinter
der Aufforderung an drei verbliebene Bewerber - darunter die Klägerin und die Be-
klagte - ihre Werbeeinrichtungen zu Demonstrationszwecken an einem Tag auf dem
Marktplatz aufzubauen. Der im Berufungsurteil wiedergegebene Entscheidungspro-
zess der Stadt belegt, dass in erster Linie diese Demonstrationsveranstaltung zum
Vertragsabschluss mit der Klägerin geführt hat und dass dabei die von der Klägerin
angebotene einheitliche Produkt- und Designlinie sämtlicher Werbemöbel von erheb-
lichem Gewicht war. Dieser Gesichtspunkt war folglich eine Erkenntnis, die erst aus
dem Auswahlverfahren erwachsen ist und keine von vornherein bestehende, den
Bewerbern aber nicht bekannt gegebene Zuschlagsvoraussetzung. Es war der Bei-
geladenen zu 1 gar nicht möglich, eine entsprechende Forderung schon in den Aus-
schreibungsunterlagen zu benennen. Das verbietet es, im Unterbleiben eines ent-
sprechenden Hinweises eine Verletzung des Transparenzgebotes oder des Gleich-
behandlungsgrundsatzes zu sehen.
1.3 Ohne grundsätzliche Bedeutung ist schließlich die von der Beklagten aufgewor-
fene Frage, ob ein berechtigtes Feststellungsinteresse oder ein Rechtsschutzbedürf-
nis für eine Klage besteht, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass durch die
Ausübung eines Vorpachtrechts anstelle des zwischen ihm und einem Dritten
geschlossenen Vertrags kein Vertrag zwischen dem Beklagten und dem Dritten zu-
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stande gekommen sei, wenn bereits der Vertrag zwischen dem Kläger und dem Drit-
ten, den sich der Kläger erhalten möchte, unwirksam ist. Diese Frage bedarf schon
deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie von einer nicht ge-
gebenen Voraussetzung ausgeht. Da die Einwände der Beklagten gegen die Wirk-
samkeit des Vertrages zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1, wie vor-
stehend dargelegt, nicht durchgreifen, fehlt es an der in der Frage vorausgesetzten
Nichtigkeit dieses Vertrages.
2. Die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen gehen ebenfalls fehl.
2.1 Einen Verfahrensfehler sieht die Beklagte in der mangelnden Aufklärung des
Schutzumfangs bestehender Geschmacksmusterrechte. Damit dringt sie jedoch aus
zwei Gründen nicht durch. Zum einen richtet sich die Rüge nicht gegen eine unzurei-
chende Sachverhaltsaufklärung und damit gegen eine Verletzung des § 86 VwGO;
vielmehr zielt sie darauf, dass das Berufungsgericht den Schutzbereich von Ge-
schmacksmusterrechten nicht kritisch in den Blick genommen habe. Damit bean-
standet die Beklagte eine fehlerhafte - weil unvollständige - Rechtsanwendung. Dies
ist aber kein Verfahrensfehler. Zum anderen geht die Rüge auch deshalb fehl, weil
der Umfang des Geschmacksmusterschutzes für das Berufungsgericht nicht ent-
scheidungserheblich war. Entscheidungserheblich war vielmehr, dass die Beklagte
jedenfalls die zwischen Klägerin und Beigeladener zu 1 vereinbarte Produktlinie "He-
lios" nicht liefern konnte.
2.2 Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht hätte klären müssen, ob die Beklagte
einen Anspruch gegen die Klägerin auf Belieferung mit Einrichtungen der Produktlinie
"Helios" hätte, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Auch insoweit richtet sich die
Rüge auf eine unrichtige - weil unvollständige - Rechtsanwendung. Dies ist kein Ver-
fahrensfehler. Im Übrigen stellt das Berufungsgericht fest, es sei unstreitig, dass die
Beklagte die vertraglich festgelegten Werbeeinrichtungen nicht bereitstellen könne.
Selbst wenn die Rüge der mangelnden Aufklärung eine Tatsachenfrage zum
Gegenstand hätte, wäre bei dieser Konstellation ein Aufklärungsmangel zu vernei-
nen. In einer zwischen den Beteiligten unstreitigen Frage brauchte sich dem Beru-
fungsgericht die Notwendigkeit weiterer Aufklärungen nicht aufzudrängen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
van Schewick Dr. Dette Liebler
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