Urteil des BVerwG vom 17.04.2002

Sichtverhältnisse, Flugsicherung, Beauftragter, Start

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 36.02
VGH 20 B 01.990
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27. November 2001 wird zurückgewiesen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwer-
deverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für
das Beschwerdeverfahren auf 10 225,84 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat
nicht die von der Beschwerde allein geltend gemachte grund-
sätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1. Ganz überwiegend erfüllt die Beschwerdebegründung bereits
die Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungs-
grundes im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Hiernach
ist erforderlich die - entweder ausdrückliche oder dem Vor-
bringen der Sache nach hinreichend deutlich zu entnehmende -
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch unge-
klärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechts-
frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beste-
hen soll (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26
m.w.N.). Eine solche Fragestellung enthält der gesamte Begrün-
dungsschriftsatz vom 6. Februar 2002 nicht.
Selbst wenn man das Vorbringen zugunsten der Kläger großzügig
auslegt und in den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügende Fragestellungen uminterpretiert, so nö-
tigt auch dies nicht zur Durchführung eines Revisionsverfah-
rens, weil insoweit die Richtigkeit der vom Berufungsgericht
vertretenen Rechtsansichten auf der Hand liegt:
2. Der Sache nach möchte die Beschwerde vermutlich geklärt
wissen, ob die im Streitfall in Rede stehende Beleihung eines
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Beauftragten für Luftaufsicht diesen auch zu bewegungslenken-
den Anordnungen im Sinne eines Startverbots befugt (S. 2 ff.
der Beschwerdeschrift sowie S. 8 des angefochtenen Urteils)
und ob ein solcher Beauftragter für Luftaufsicht insbesondere
Erkenntnisse zur Flugsicht gewinnen und diese in Verfügungen
umsetzen darf, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat
(S. 9 des angefochtenen Urteils), was die Beschwerde als unzu-
treffend ansieht, weil ausschließlich auf die Sicht des Luft-
fahrzeugführers abzustellen sei (S. 5 ff. der Beschwerdebe-
gründung).
a) Ausgangspunkt der mit der Beschwerde angegriffenen Darle-
gungen des angefochtenen Urteils ist die Annahme, bei dem im
Streitverfahren in Rede stehenden Beauftragten für Luftauf-
sicht (sog. Flugleiter) handele es sich um eine andere Stelle
bzw. andere geeignete Person im Sinne des § 29 Abs. 2 Luftver-
kehrsgesetz - LuftVG -, welcher die Luftfahrtbehörden "diese
Aufgaben" übertragen können; bei diesen Aufgaben kann es sich
ersichtlich nur um die Aufgaben im Sinne des § 29 Abs. 1
Satz 1 LuftVG handeln, was einschließt, dass diesen anderen
Stellen bzw. Personen auch die rechtlichen Mittel zur Durch-
führung dieser Aufgaben (§ 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LuftVG) zu-
stehen. Von diesem rechtlichen Ansatz ausgehend hat das ange-
fochtene Urteil angenommen, dass ein solcher Beauftragter für
Luftaufsicht auch Verstößen gegen die Bestimmung des § 28
Abs. 1 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO - begegnen
kann, indem er ein Startverbot verhängt, wenn bei nicht aus-
reichender Sicht im Sinne dieser Vorschrift gestartet werden
soll.
aa) Diesen rechtlichen Ansatz versucht die Beschwerde im Er-
gebnis zu Unrecht und mit nur schwer nachvollziehbarer Begrün-
dung dadurch infrage zu stellen, dass es dem Verwaltungsge-
richtshof ein unzutreffendes Verständnis von § 31 Abs. 2
Nr. 18 LuftVG unterstellt; hiernach führen die Länder im Auf-
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trage des Bundes unter anderem die Aufgabe aus, "die Ausübung
der Luftaufsicht, soweit diese nicht das Bundesministerium ...
selbst, das Luftfahrtbundesamt oder die für die Flugplankoor-
dinierung, die Flugsicherung und die Luftsportgeräte zuständi-
gen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben".
Da im Streitfall unstreitig die Luftaufsicht durch die vorge-
nannten Institutionen nicht ausgeübt wird, namentlich "die
Flugsicherung" (vgl. § 31 b LuftVG, Beauftragung eines Flugsi-
cherungsunternehmens; Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
deren Anteile ausschließlich vom Bund gehalten werden) auf dem
in Rede stehenden Flughafen unstreitig nicht tätig geworden
ist oder wird, bleibt unerfindlich, warum der nach Landesrecht
befugte Beauftragte für Luftaufsicht nicht auch in Fragen der
Bewegungslenkung (vgl. § 27 c Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a LuftVG:
Flugverkehrskontrolle zur Überwachung und Lenkung der Bewegun-
gen im Luftraum und auf den Rollflächen von Flugplätzen) zu-
lässigerweise soll tätig werden können.
b) Nicht zum Erfolg führen kann auch das Vorbringen zur Frage,
ob der Flugzeugführer oder der Beauftragte für Luftaufsicht
- allgemein oder im konkreten Einzelfall - eine verbindliche
Entscheidung über zureichende Sichtverhältnisse zu treffen be-
fugt sind.
aa) Insoweit hat das Berufungsgericht mit nachvollziehbaren
und einleuchtenden Gründen angenommen, aus § 28 Abs. 1 LuftVO
folge nicht, dass Flugsichten allein und ausschließlich von
Luftfahrzeugführern festzustellen seien.
bb) Dem setzt die Beschwerde, soweit die Darlegungen überhaupt
nachvollziehbar sind, im Wesentlichen die Behauptung entgegen,
aus der Formulierung des § 28 Abs. 1 Satz 2 LuftVO, wonach
Flugsicht die Sicht in Flugrichtung aus dem Führerraum eines
im Flug befindlichen Luftfahrzeugs ist, folge, dass in den in
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Rede stehenden Fällen beim Start und bei der prognostischen
Bewertung der Sichtverhältnisse beim beabsichtigten Flug (aus-
schließlich) auf die Bewertung durch den Luftfahrzeugführer
abzustellen sei, dem gemäß §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 LuftVO die
Verantwortung für das Führen des Luftfahrzeugs am Boden und
während des Fluges übertragen sei. Indessen trifft diese An-
nahme der Beschwerde ebenso wenig zu wie die vorstehend abge-
handelte.
Damit, dass § 28 Abs. 1 Satz 2 LuftVO die Flugsicht in sinn-
voller Weise an die Verhältnisse während eines Flugs und damit
an die Sicht eines fliegenden Fahrzeugführers anknüpft, trifft
die Bestimmung keine Entscheidung hinsichtlich der davon zu
unterscheidenden Frage, wem eine naturgemäß nur prognostische
Bewertung vor und während eines Startvorgangs anvertraut ist,
ob später (beim Flug) die vorgenannten Sichtbedingungen vo-
raussichtlich eintreffen werden, so dass es vertretbar er-
scheinen darf, einen Start durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt
vor und während des Starts fehlt einem Flugzeugführer ebenso
wie einer Flugsicherungsinstitution die tatsächliche Möglich-
keit, die maßgebliche Flugsicht aus der eingenommenen Position
eines Fliegenden zu beurteilen; es gibt daher keinen zwingen-
den oder in der Natur der Sache liegenden Grund, die Einschät-
zung des Flugzeugführers als entscheidend anzusehen.
Auch und gerade in Fällen der hier in Rede stehenden Art, die
dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Flugplatz nicht über die
für größere bzw. verkehrsreichere Flugplätze typischen Flugsi-
cherungsmöglichkeiten verfügt, gehören daher die Prüfung der
zu erwartenden Sichtverhältnisse und damit die Entscheidung
über die Freigabe von Starts zu den Kernaufgaben der Flugsi-
cherung im Sinn des § 27 c LuftVG, woraus folgt, dass sie man-
gels zuständiger anderer Institutionen durch den im Streitver-
fahren in Rede stehenden Beauftragten für Luftaufsicht durch-
zuführen sind.
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Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat
gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der
Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat
an der berufungsgerichtlichen Streitwertbemessung.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn