Urteil des BVerwG vom 30.11.2010
Grundstück, Erbengemeinschaft, Anteil, Eigentum
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 35.10
VG 6 K 3942/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karls-
ruhe vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 12 383,47 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der sei-
ner Mutter gewährt worden war. Er beruft sich unter anderem darauf, dass das
seiner Mutter nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes - VermG - zu-
rückübertragene Grundstück kein Schadensausgleich für den ihr seinerzeit ent-
zogenen Anteil in Höhe von einem Drittel an dem Erbe der Großeltern sei, für
den der Lastenausgleich geleistet worden sei. Das Verwaltungsgericht hat seine
Klage abgewiesen und diesen Einwand mit der Begründung zurückgewiesen,
dass sich der seinerzeit entzogene und in Volkseigentum überführte Erbanteil
wegen einer von einem privaten Miterben betriebenen Erbauseinandersetzung
auf das - mittlerweile zurückübertragene - Grundstück konkretisiert habe, das
infolge der Vereinbarung der Erben auf den staatlichen Anteilseigner entfallen
und in Volkseigentum überführt worden sei. Da der Wert des Grundstücks zur
Zeit der Erbauseinandersetzung etwas mehr als ein Drittel des Wertes des in
die Auseinandersetzung einbezogenen Erbes betragen habe, sei es
unschädlich, dass das Lastenausgleichsamt in Unkenntnis der bereits durchge-
führten Erbauseinandersetzung als Wegnahmeschaden einen Anteil von einem
Drittel an den im Eigentum der Erbengemeinschaft stehenden Grundstücke
festgestellt habe.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
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Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
„Findet die Fiktion eines vollen Schadensausgleichs im
Sinne von § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG auch in dem Fall An-
wendung, in dem Hauptentschädigung nach dem Lasten-
ausgleichsgesetz für einen Anteil an einer Erbengemein-
schaft (bezüglich mehrerer Grundstücke) gezahlt worden
ist, wobei dieser Anteil an der Erbengemeinschaft zum
Zeitpunkt der Behördenentscheidung über die Entschädi-
gung bereits beschlagnahmt und ins ‚Volkseigentum’
überführt und sodann bei einer Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft auf ein bestimmtes Grundstück kon-
kretisiert worden war, wenn später dieses Grundstück
(nicht aber der übrige Anteil an der Erbengemeinschaft)
an den Wegnahmegeschädigten übertragen wird?“
Die Beantwortung dieser Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision;
denn soweit sie sich in einem Revisionsverfahren stellen würde, liegt ihre Beja-
hung auf der Hand.
Zwar trifft es zu, dass nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden
Grundsatz der Objektidentität ein Schaden nur dann als ausgeglichen gilt, wenn
eine Leistung zur Wiedergutmachung für den Verlust desselben Schadensob-
jektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Schadensfeststellung war (Ur-
teil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 3 C 3.09 - Buchholz 427.3 § 349 LAG
Nr. 23 Rn. 12; zuletzt Urteil vom 26. August 2010 - BVerwG 3 C 38.09 - Rn. 12,
zur Veröffentlichung vorgesehen). Das bedeutet jedoch nicht, dass das Verwal-
tungsgericht einen Schadensausgleich zu Unrecht angenommen hat, weil Ge-
genstand der Schadensfeststellung die Wegnahme des Anteils an den von der
Erbengemeinschaft zur gesamten Hand gehaltenen Grundstücken war, wäh-
rend ein früher zum Erbe gehörendes Grundstück zurückübertragen worden ist.
Da der in Volkseigentum überführte Anteil an der Erbengemeinschaft sich infol-
ge der zwischenzeitlichen Erbauseinandersetzung in das Eigentum an dem
betreffenden Grundstück verwandelt hatte und die von einem der privaten Mit-
erben betriebene Auseinandersetzung - wie das Amt zur Regelung offener Ver-
mögensfragen mit seinen Bescheiden vom 12. September 1994 bestandskräf-
tig, aber auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grund-
legend Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1
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VermG Nr. 93; stRspr) festgestellt hat - keine Schädigungsmaßnahme im ver-
mögensrechtlichen Sinn war, ist mit der Restitution dieses Grundstücks not-
wendigerweise auch der Schaden wiedergutgemacht worden, den die Mutter
des Klägers mit dem durch die Lastenausgleichsbehörde festgestellten Verlust
ihres Anteils an den zur gesamten Hand gehaltenen Gegenständen des Erbes
erlitten hat. Dies bedeutet zugleich, dass mit der Rückübertragung des Grund-
stücks die Fiktion des vollen Schadensausgleichs nach § 349 Abs. 3 Satz 2
LAG greift. Soweit der Kläger bezweifelt, dass das zurückgegebene Grundstück
wertmäßig dem seinerzeitigen Erbanteil gleichkam und insoweit einen ungeach-
tet der Schadensausgleichsfiktion zu berücksichtigenden Restschaden rekla-
miert, wendet er sich gegen die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO
bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, ohne sie zum
Gegenstand einer Verfahrensrüge zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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