Urteil des BVerwG vom 09.09.2008

Formelle Beschwer, Verwaltungsakt, Chirurgie, Rechtsform

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 35.08
OVG 13 A 1571/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
8. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 12 250 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Aufnahme ihres … mit
40 Betten der Unfallchirurgie statt der (allgemeinen) Chirurgie in den Kran-
kenhausplan des Landes festzustellen. Die Vorinstanzen haben die Beklagte
zur Neubescheidung verpflichtet; der Klägerin die Ausweisung spezieller unfall-
chirurgischer Betten zu versagen, verletze das Gebot der Gleichbehandlung,
wenn für das beigeladene Städtische Klinikum gleichzeitig eine unfallchirurgi-
sche Abteilung mit 30 Betten ausgewiesen werde.
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt ohne Erfolg.
Es ist schon zweifelhaft, ob das Rechtsmittel des Beigeladenen zulässig ist. Ihm
steht nämlich allenfalls eine formelle Beschwer zur Seite, weil das Beru-
fungsgericht seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen
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hat, während eine materielle Beschwer fehlt. Das Berufungsgericht hat festge-
stellt, dass im Einzugsbereich der Krankenhäuser der Beteiligten von einem
Versorgungsbedarf in der Fachrichtung Unfallchirurgie von etwa 70 Betten aus-
zugehen sei und dass dieser Bedarf schon bisher durch 40 Betten im Kranken-
haus der Klägerin und durch 30 Betten im Krankenhaus des Beigeladenen ge-
deckt worden sei. Es hat ferner festgestellt, dass die den umstrittenen Feststel-
lungsbescheiden zugrundeliegende Planungsentscheidung des Landes hieran
nichts geändert habe. Die Beteiligten haben all dies nicht in Zweifel gezogen.
Namentlich beanspruchen weder die Klägerin noch der Beigeladene eine über
ihren jeweiligen bisherigen Anteil an der Bedarfsdeckung hinausgehende Bet-
tenzahl der Unfallchirurgie, was allein zu Lasten des „Planbestandes“ des je-
weils Anderen gehen könnte. Im Streit steht lediglich die Frage, ob die 40 Bet-
ten im Krankenhaus der Klägerin als (allgemein-)chirurgische oder aber speziell
als unfallchirurgische Betten auszuweisen sind. Hiervon aber werden Rechte
des Beigeladenen nicht berührt.
Doch mag dies auf sich beruhen. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die Rechtssache besitzt nicht die vom Beigeladenen geltend gemachte grund-
sätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Beigeladene hält zum einen für klärungsbedürftig, ob die Entscheidung der
Krankenhausplanungsbehörde über eine Umwidmung bereits planaufgenom-
mener Betten der Fachrichtung Chirurgie in solche der Fachrichtung Unfallchi-
rurgie lediglich eine „deklaratorische Feststellung eines tatsächlichen Zustan-
des“ darstelle, die rechtlich nicht den Charakter einer Entscheidung über die
Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan nach § 8 KHG habe
und demzufolge mangels Regelung überhaupt kein Verwaltungsakt im Sinne
des § 35 Satz 1 VwVfG sei. Diese Frage geht an dem angefochtenen Be-
schluss vorbei. Zwar hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die
Entscheidung der Beklagten über das klägerische Begehren habe keine Aus-
wahl zwischen dem Leistungsangebot der Klägerin und dem des Beigeladenen
erfordert. Es hat aber nicht gesagt, dass die Beklagte überhaupt keine Ent-
scheidung in der Rechtsform eines Verwaltungsakts treffen müsse. Im Gegen-
teil hat es die Beklagte zur Neubescheidung des klägerischen Begehrens ver-
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pflichtet. In diesem Zusammenhang wirft der angefochtene Beschluss keine
bislang ungeklärten Rechtsfragen auf. Selbstverständlich wird über den Antrag
eines Krankenhausträgers, sein Krankenhaus mit einer Anzahl Betten einer
bestimmten Fachrichtung in den Krankenhausplan des Landes aufzunehmen,
durch Verwaltungsakt entschieden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG). Hierfür ist gleich-
gültig, ob mit dem Antrag eine Veränderung gegenüber dem bisherigen Plan-
zustand erstrebt wird oder nicht. Ebenso ist gleichgültig, ob die Veränderung in
einer Bettenvermehrung oder -verminderung oder in einer Bettenumwidmung
besteht. Vollends ist gleichgültig, ob die Entscheidung über den Antrag eine
Auswahlentscheidung zwischen dem Krankenhaus des Antragstellers und ei-
nem konkurrierenden anderen Krankenhaus erfordert oder nicht.
Zum anderen wirft der Beigeladene die Frage auf, „ob eine Planbettenumwid-
mung … außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 KHG, lediglich gestützt
auf allgemeine Ermessenserwägungen, rechtlich zugelassen, bejahendenfalls
an welchem Maßstab sie zu überprüfen ist“. Auch diese Frage würde sich in
dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Aus dem bereits Ausge-
führten folgt, dass eine Umwidmung von Planbetten - auch wenn sie keine
Auswahlentscheidung zwischen zwei konkurrierenden Krankenhäusern erfor-
dert - jedenfalls eine Entscheidung nach § 8 Abs. 1 KHG ist. Als solche unter-
liegt sie den allgemeinen Anforderungen an Planungsentscheidungen im Kran-
kenhauswesen und deren Umsetzung durch Feststellungsbescheid. Das hat
das Berufungsgericht auch nicht in Zweifel gezogen. Es hat lediglich die Auf-
fassung vertreten, dass die Behörde bei der Ausfüllung von Entscheidungs-
spielräumen unter anderem an den Gleichheitssatz gebunden sei. Der Beigela-
dene zeigt nicht auf, weshalb dies zweifelhaft sein sollte. Namentlich zieht der
Beigeladene die Annahme des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass die Be-
klagte hinsichtlich der Frage, ob besondere Abteilungen in der Fachrichtung
Unfallchirurgie ausgewiesen werden sollen oder nicht, überhaupt einen Ent-
scheidungsspielraum habe.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Festsetzung
des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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