Urteil des BVerwG vom 23.09.2014

Ersatzvornahme, Ermessen, Unternehmen, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 34.14
VGH 8 A 1251/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27. März 2014 ist wirkungslos, soweit den Berufungen des
Klägers gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel
vom 2. Dezember 2010 - 5 K 941/09.KS und 5 K
1430/09.KS - stattgegeben wurde.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens so-
wie des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 8 972,62 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Der Beklagte forderte den Kläger mit Bescheid vom 10. Juli 2009 zur Durchfüh-
rung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und zur Entmüllung eines Haus-
grundstücks in Liebenau, Ortsteil Zwergen, auf. Nachdem der Kläger der Verfü-
gung nicht nachgekommen war, ließ der Beklagte die Maßnahmen im Wege der
Ersatzvornahme durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen durchführen. Mit
Leistungsbescheid vom 18. September 2009 zog der Beklagte den Kläger zu
Kosten und Gebühren für die Ersatzvornahme in Höhe von 8 972,62 € heran.
Der gegen den Leistungsbescheid erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 2. Dezember 2010 die Klage
gegen den Bescheid vom 10. Juli 2009 - 5 K 941/09.KS - sowie die weitere Kla-
ge gegen den Bescheid vom 18. September 2009 und den Widerspruchsbe-
scheid vom 2. November 2009 - 5 K 1430/09.KS - abgewiesen. Die Berufungen
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des Klägers sind zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden
worden. Mit Urteil vom 27. März 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil
des Verwaltungsgerichts - 5 K 1430/09.KS - sowie die Bescheide vom 18. Sep-
tember und 2. November 2009 aufgehoben. Auf die weitere Berufung hat er das
Urteil des Verwaltungsgerichts - 5 K 941/09.KS - abgeändert und den Bescheid
vom 10. Juli 2009 aufgehoben, soweit darin die Ersatzvornahme angedroht und
angeordnet worden ist; im Übrigen hat er die Berufung zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Beklagte
Beschwerde eingelegt, soweit den Berufungen des Klägers stattgegeben wur-
de. Der Kläger hat nachfolgend die streitigen Kosten der Ersatzvornahme nebst
Zinsen erstattet und mit Schriftsatz vom 21. August 2014 die Berufungen gegen
die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2010 zurückgenommen,
soweit der Rechtsstreit noch rechtshängig gewesen ist. Der Beklagte hat mit
Schriftsatz vom 3. September 2014 in die Berufungsrücknahme eingewilligt.
Sodann haben die Beteiligten das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-
schwerde des Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt (jeweils Schreiben
vom 15. September 2014).
II
Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, soweit den Berufungen
des Klägers stattgegeben wurde.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO
- soweit der Verwaltungsgerichtshof die Berufungen zurückgewiesen hat - und
nach § 155 Abs. 2 VwGO - soweit die Berufungen zurückgenommen worden
sind. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in entsprechender Anwen-
dung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen;
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denn mit der Berufungsrücknahme hat er zugleich der Beschwerde des Beklag-
ten die Grundlage entzogen (vgl. Beschlüsse vom 14. März 2001 - BVerwG 5 B
140.00 - und vom 22. April 1994 - BVerwG 9 C 456.93 - Buchholz 310 § 161
VwGO Nr. 106 S. 3).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3
GKG.
Kley
Liebler
Dr. Kuhlmann
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