Urteil des BVerwG vom 25.03.2008

Urteil vom 25.03.2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 34.08
VGH 10 S 2957/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für
das Beschwerdeverfahren auf 5 993,86 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
21. Dezember 2007 mit Schriftsatz vom 11. März 2008 zurückgenommen. Das
Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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