Urteil des BVerwG vom 29.10.2007

Urteil vom 29.10.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 34.07 (3 PKH 7.07)
VG 11 K 3252/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Potsdam vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren für 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Be-
gründung des Beschlusses vom 11. September 2007 - BVerwG 3 PKH 7.07 -
verwiesen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens einer hin-
reichenden Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) abge-
lehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes auf § 52 Abs. 2 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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