Urteil des BVerwG vom 08.10.2003

Richteramt, Verordnung, Zuwendung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 34.03 (3 C 37.03)
OVG 10 LB 167/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
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Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 12. Dezember 2002 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin dargelegte
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wirft im Anschluss an
das Urteil des Senats vom 26. August 1999 - BVerwG 3 C 17.98 - (Buchholz 316
§ 48 VwVfG Nr. 95 = DVBl 2000, 907 = NVwZ-RR 2000, 196) die Frage auf, ob die
Rücknahme eines Zuwendungsbescheides, der gegenüber einem Dritten zur Weiter-
leitung der Zuwendung an den materiell Begünstigten ergangen war, gegenüber dem
Dritten ausgesprochen werden darf oder gegenüber dem materiell Begünstigten er-
folgen muss. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage nach dem gebotenen
Maß des dem Dritten zustehenden Vertrauensschutzes zu beantworten sein, wenn
dieser die Zuwendung bestimmungsgemäß weitergeleitet hat. Schließlich wird
- gegebenenfalls unter Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Ge-
richtshofs - zu klären sein, ob die in Art. 13 Abs. 4 erster Spiegelstrich der Verord-
nung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom 17. Januar 1995 (ABl Nr. L 016 S. 3) vor-
gesehene Sanktion auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar und ob sie in solchen
Fällen verhältnismäßig ist (vgl. hierzu auch die Verordnung
Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995, ABl Nr. L 312/1).
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 37.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerde-
führerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
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Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschul-
rahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch
durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-
risten im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Ange-
stellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des
jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehö-
ren, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen,
soweit er einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert