Urteil des BVerwG vom 26.04.2002

Eidesstattliche Erklärung, Fax, Verschulden, Nummer

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 34.02
OVG 9 A 4075/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 14. November 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 196,46 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der in
§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Frist von 2 Monaten
nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet worden.
Das angefochtene Urteil ist am 1. Dezember 2001 den Prozessbe-
vollmächtigten des Klägers zugestellt worden. Die Frist für
die Einreichung der Beschwerdebegründung endete damit am
1. Februar 2002. Ausweislich des Eingangsstempels des Beru-
fungsgerichts ist der Begründungsschriftsatz vom 1. Februar
2002 aber erst am 4. Februar 2002 eingegangen.
Der Antrag des Klägers, ihm wegen der Versäumung der Begrün-
dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60
Abs. 1 VwGO zu gewähren, bleibt ohne Erfolg, weil nicht glaub-
haft gemacht ist, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers,
dessen Verhalten dem Kläger zuzurechnen ist, ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist gehindert war. Es ist nicht über-
wiegend wahrscheinlich, dass der Prozessbevollmächtigte des
Klägers bei der im Wiedereinsetzungsantrag geltend gemachten
Übersendung der Beschwerdebegründung per Fax an eine andere
Nummer als die des Berufungsgerichts am 1. Februar 2002 um
18:01 Uhr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt hat.
Es fehlt schon jeder nachvollziehbare Anhaltspunkt für die An-
nahme, die sich aus dem Sendeprotokoll ergebende Sendung an
eine Fax-Nummer am Ort der Niederlassung des Prozessbevoll-
mächtigten sei auf einen Übermittlungsfehler der Telekom zu-
rückzuführen; wesentlich näher liegt die Wahrscheinlichkeit,
dass bei der Eingabe der Nummer ein Fehler unterlaufen ist. Im
Übrigen war die falsche Adressatennummer aus dem Sendeproto-
- 3 -
koll ohne weiteres ersichtlich. Es liegt auf der Hand, dass
gerade bei einem fristwahrenden Schriftsatz die Kontrolle der
ordnungsgemäßen Fax-Übermittlung sich nicht auf die Seitenzahl
und das o.k. beschränken darf. Angesichts nahe liegender Feh-
lermöglichkeiten bei der Zifferneingabe ist vielmehr auch die
Überprüfung der Adressatennummer unverzichtbar. Dass diese
hier nicht geschehen ist, räumt der Prozessbevollmächtigte des
Klägers ein.
Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist hier auch
nicht mit der Begründung zu verneinen, es handele sich um ein
von ihm nicht zu vertretendes Büroversehen. Zwar beruft sich
der Prozessbevollmächtigte darauf, eine "Anwaltsfachangestell-
te, die absolut zuverlässig arbeitet und trotz ständiger Kon-
trolle noch nie negativ aufgefallen war", habe die Fax-Über-
tragung vorgenommen. Er benennt aber selbst in dem nachge-
reichten Schriftsatz vom 24. April 2002 weder diese Angestell-
te namentlich noch legt er eine von ihr abgegebene eidesstatt-
liche Erklärung über den Vorgang vor. Selbst wenn man dies au-
ßer Acht lassen wollte, fehlt im Wiedereinsetzungsantrag vom
25. Februar 2002 jeder Hinweis, welche organisatorischen Vor-
kehrungen er getroffen hat, um derartige Pannen zu vermeiden
(vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99 -
BGH R ZPO § 233 Telekopie 2 m.w.N.). Im Schriftsatz vom
24. April 2002 hat er zwar hierzu substantiiert vorgetragen.
Dieser Vortrag kann aber nicht berücksichtigt werden, weil er
- lange - nach Ablauf der in § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO
gesetzten Zweiwochenfrist erfolgt ist. Es handelt sich nicht
um eine - zulässige - bloße Ergänzung des früheren Vortrags,
weil dieser sich zum fehlenden Verschulden wegen organisatori-
scher Sicherungen nicht verhielt (vgl. BGH, Beschluss vom
13. Juni 1996 - VII ZB 13/96 - NJW 1996 S. 2513). In jedem
Falle ist daher im Hinblick auf die nicht ordnungsgemäße Fax-
Übersendung von einem eigenen Verschulden des Prozessbevoll-
mächtigten auszugehen.
- 4 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn