Urteil des BVerwG vom 30.01.2014

Berufsausbildung, Bezahlung, Ermessen, Verfolgter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 33.13
VG 5 A 95/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Magdeburg vom 25. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger ist mit Bescheid von 1997 als Verfolgter im Sinne des Beruflichen
Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) anerkannt. Er begehrt, die in diesem Be-
scheid festgestellte und in einem weiteren Bescheid von 2004 erweiterte Ver-
folgungszeit im Wege des Wiederaufgreifens des Rehabilitierungsverfahrens
auf die Zeit vom 1. Oktober 1963 bis zum 1. August 1976 zu erstrecken. Der
Antrag blieb im Verwaltungs- und Klageverfahren erfolglos. Das Verwaltungsge-
richt hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, der Kläger habe ei-
nen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Ver-
fahrens weder nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 51 VwVfG noch aus § 48
VwVfG nach Ermessen. Sämtliche Tatsachen, die er im neuen Verwaltungs-
und Klageverfahren geltend mache, seien ihm schon immer bekannt gewesen;
er habe sie vortragen können und auch bereits vorgetragen. Im Kern verfolge er
lediglich erneut seine andere Rechtsauffassung weiter. Die Bekundung des
vom Kläger benannten Zeugen A. sei unabhängig davon nicht zielführend; die
von ihm geschilderten Umstände seien bekannt und bereits gewürdigt worden.
Einem Wiederaufgreifen im Wege des Ermessens stehe entgegen, dass eine
positive Entscheidung nicht möglich sei, wie im Urteil vom 8. Juli 2009 im Kla-
geverfahren 9 A 110/08 MD ausgeführt worden sei. Das Gericht verkenne nicht,
dass der Kläger in seinem beruflichen Aufstieg und in der angemessenen Be-
zahlung massiv benachteiligt und diskriminiert worden sei. Er habe jedoch nicht
den erforderlichen Abstiegsschaden erlitten, weil er durchgängig entsprechend
seiner Berufsausbildung tätig gewesen sei.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt
ohne Erfolg. Es liegt keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor, aus denen
die Revision nur zugelassen werden darf.
Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zum Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ab. Eine
Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt jedoch nur vor, wenn
sich das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit
einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Widerspruch
gesetzt hat zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines di-
vergenzfähigen Gerichts - hier des Bundesverwaltungsgerichts -, und wenn das
Urteil auf dieser Abweichung beruht (stRspr, vgl. die Nachweise bei Kuhlmann,
in: Wysk, VwGO, 2011, § 132 Rn. 26). Die Beschwerde arbeitet keine sich wi-
dersprechenden Rechtssätze heraus, sondern rügt umfänglich, dass das Ver-
waltungsgericht Umstände verkannt und nicht zutreffend gewürdigt habe und
dass seine Würdigungen spekulativ, verfehlt und nicht nachvollziehbar seien
und begründet dies mit eigenen abweichenden Bewertungen. Damit wurden
keine Divergenzen aufgezeigt, sondern Rechtsanwendungsfehler oder Fehler in
der Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend gemacht. Eine Divergenz im
Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Ver-
waltungsgericht Rechtssätze aus der Rechtsprechung eines divergenzfähigen
Gerichts vermeintlich falsch angewendet hat.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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