Urteil des BVerwG vom 23.01.2013

Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 33.12 (3 PKH 11.12)
VG 3 K 274/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chem-
nitz vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat hat im Rahmen der Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das vor-
liegende Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 19. November 2012
(BVerwG 3 PKH 11.12) in Würdigung des Beschwerdevorbringens im Einzelnen
ausgeführt, dass und warum der von dem Kläger gesehene Verfahrensmangel
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegt. Auf die Beschlussgründe
wird Bezug genommen. Der Kläger hat seine Beschwerde nicht weitergehend
begründet, sodass ergänzende Ausführungen nicht veranlasst sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
1
2
3