Urteil des BVerwG vom 16.06.2009
Richteramt, Hochschule, Rechtsmittelbelehrung, Rücknahme
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 33.09
VG 3 K 848/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
- 2 -
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Senat bewertet den Schriftsatz des Klägers vom 2. Juni 2009 als Rück-
nahme seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. März 2009. Maßgeblich spricht dafür
die Tatsache, dass die Beschwerde andernfalls als unzulässig zu verwerfen
gewesen wäre. Ungeachtet der insoweit unvollständigen Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Urteils hätte sich der Kläger nämlich gemäß § 67 Abs. 4
VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten
lassen müssen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender
Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
1
2