Urteil des BVerwG vom 01.06.2011

Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 32.11
VG 4 A 44/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stade
vom 3. März 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4
VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbe-
vollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Urteils und mit Schreiben des Gerichts vom 28. April 2011 hin-
gewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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