Urteil des BVerwG vom 24.11.2010

Gesetzlicher Vertreter, Gesetzliche Vertretung, Grundstück, Verwaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 32.10
VG 9 K 294.09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 18. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 362,20 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich. Der
Lastenausgleich war im Jahre 1975 Frau L. für einen durch Nutzungsüberlas-
sung an Dritte eingetretenen Wegnahmeschaden an einem Grundstück bewilligt
worden. Nach der Beendigung der staatlichen Verwaltung über das Grundstück
zum 31. Dezember 1992 (vgl. § 11a Abs.1 Satz 1 des Vermögensgesetzes
- VermG) nahm die Lastenausgleichsbehörde die Klägerin als hälftige Miterbin
ihres Ehemannes in Anspruch, der wiederum alleiniger Erbe seiner Eltern sein
soll, die ihrerseits Frau L. beerbt haben. Die Klägerin hält ihrer Inan-
spruchnahme entgegen, dass das Grundstück seit dem Jahre 2001 von einem
gesetzlichen Vertreter nach § 11b VermG verwaltet werde und sie keinen
Zugriff auf den Vermögenswert habe, weil sie eine lückenlose Erbfolge nach der
im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin und damit ihr Eigentum nicht
nachweisen könne.
Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben, weil die staatliche Ver-
waltung fortwirke, solange ein gesetzlicher Vertreter nach § 11b Abs. 1 Satz 1
VermG bestellt sei, so dass kein Schadensausgleich eingetreten sei.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in die-
sem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
Der Beklagte hält für klärungsbedürftig, ob von einem Schadensausgleich aus-
gegangen werden könne, wenn Jahre nach dem Ende der staatlichen Verwal-
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tung zum 31. Dezember 1992 ein gesetzlicher Vertreter für den Grundstücksei-
gentümer nach § 11b Abs. 1 VermG bestellt worden sei. Diese Frage rechtfer-
tigt nicht die Zulassung der Revision; denn soweit sie in einem Revisionsverfah-
ren beantwortet werden müsste, liegt ihre Verneinung auf der Hand.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts entspricht das Miteigentum
der Klägerin an dem betroffenen Grundstück zwar einer „übereinstimmenden
Einschätzung der Beteiligten“; die Klägerin kann jedoch bisher ihre lückenlose
Erbfolge nach der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin und damit ihre
Eigentümerstellung nicht nachweisen. Sie ist bereits aus diesem Grund gehin-
dert, die Abberufung des gesetzlichen Vertreters der Eigentümer nach § 11b
Abs. 3 VermG zu verlangen, um damit unmittelbaren Zugriff auf den Vermö-
genswert zu bekommen. Ausgehend davon würde sich die vom Beklagten auf-
geworfene Frage nur dahin stellen, ob bei Beendigung der staatlichen Verwal-
tung nach § 11a Abs. 1 VermG und späterer Bestellung eines gesetzlichen Ver-
treters nach § 11b Abs. 1 VermG ein Schadensausgleich angenommen werden
kann, solange die gesetzliche Vertretung deswegen andauert, weil der ver-
meintliche Eigentümer seine Berechtigung nicht nachweisen kann. Dass unter
solchen Voraussetzungen eine Inanspruchnahme des vermeintlichen Eigentü-
mers für die Rückzahlung des gewährten Lastenausgleichs ausscheidet, ergibt
sich schon daraus, dass ungeachtet der fehlenden Zugriffsmöglichkeit auf das
Grundstück nicht einmal feststeht, ob es ihm überhaupt als Eigentum zugeord-
net ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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