Urteil des BVerwG vom 10.03.2009

Ermessen, Hauptsache, Vorverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 32.08
VG 6 K 910/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom
10. Dezember 2007 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die
Beklagte zu ¾. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für
das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15833,01 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein-
zustellen. Die vorinstanzliche Entscheidung ist analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
i.V.m. § 173 VwGO wirkungslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen
entspricht es, die Kosten des Verfahrens so aufzuteilen, wie sich die Beteiligten
geeinigt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert