Urteil des BVerwG vom 09.11.2004

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 32.04 (3 C 49.04)
VGH 8 UE 4696/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
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Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
10. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die von der Klägerin hinreichend
dargelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsver-
fahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob und unter welchen rechtlichen Voraus-
setzungen die Behörde eine zu Unrecht erfolgte (teilweise) Freigabe einer auf der
Grundlage von Europäischem Gemeinschaftsrecht gestellten Verarbeitungskaution
nachträglich revidieren kann.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 49.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert