Urteil des BVerwG vom 03.07.2003

Neue Tatsache, Kvg, Übertragung, Stammkapital

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 32.03
VG 15 A 109.02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2002
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließ-
lich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Revisi-
onszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. Namentlich verbindet sich mit dem
Streitfall keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO. Dem angefochtenen Urteil haftet entgegen dem Beschwerdevorbringen auch kein
Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an, auf dem es entscheidungser-
heblich beruht.
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1. Zur Begründung ihrer Grundsatzrüge stellt die Beschwerde im Schriftsatz vom 10. März
2003 (Seiten 8 bis 19) drei Rechtsfragen, die sich mit der Abtretbarkeit von Ansprüchen auf
Zuordnung von Geschäfts-/Kapitalanteilen gemäß § 4 Abs. 2 KVG an Private, den Kompe-
tenzen von Zuordnungsbehörden in diesem Zusammenhang sowie dem Problem befassen,
inwieweit eine Kapitalerhöhung zu einem erhöhten Geschäftsanteil einer Gemeinde bzw.
eines privaten Zessionars führen kann. Auch wenn es sich insoweit um - abstrakt - klärungs-
fähige und -bedürftige Fragen des revisiblen Bundesrechts handeln sollte, so rechtfertigen
sie gleichwohl nicht die Zulassung der Revision. Denn das von der Beschwerde angestrebte
Revisionsverfahren müsste aus den beiden nachstehend - unter b)aa) sowie b)bb) - abge-
handelten Gründen zwingend zum Nachteil der Klägerin ausgehen, ohne dass einem sol-
chen Revisionsurteil ein beachtlicher Erkenntnisgewinn zu entnehmen wäre, der über das
folgend Dargelegte hinausginge:
a) Nach den Gründen des angefochtenen Urteils erstrebt die Klägerin mit sämtlichen Klagen
und (Hilfs-)Anträgen letztlich, dass ihr - über eine bereits übertragene Beteiligung im Nenn-
betrag von 5 900 DM hinaus - weitere („erhöhte”) Geschäftsanteile an einem in der Form
einer GmbH betriebenen Energieversorgungsunternehmen im Nennbetrag von insgesamt
über 14 Mio. DM übertragen werden; auch die Teilklage zu 2. hängt inhaltlich mit der kläge-
rischen Berühmung zusammen, durch ihren Erwerb der ursprünglich kommunalen Anteile sei
sie rechtlich in die Lage versetzt worden, als Gesellschafterin des Energieversorgungs-
unternehmens mit einem - ihrem erhöhten Geschäftsanteil entsprechenden - angemessenen
Anteil auf dessen Geschick Einfluss nehmen zu dürfen.
Das Vorbringen der Klägerin führt aber nicht schlüssig auf einen durch Abtretungen erwor-
benen erhöhten Geschäftsanteil, wobei zu Gunsten der Klägerin sogar unterstellt werden
kann, es dürfe bei der bereits übertragenen Beteiligung im Nennbetrag von 5 900 DM
verbleiben, zu welcher die Beklagte zu 1 durch Urteil vom 24. März 1999 (VG 1 A 110.96)
rechtskräftig verurteilt worden ist; damit ist sämtlichen von der Beschwerde aufgeworfenen
Grundsatzfragen das Fundament entzogen.
b) Ein Anspruch der Klägerin auf Zuordnung eines erhöhten Geschäftsanteils scheitert zum
einen von vornherein daran, dass die gemeindlichen Abtretungen nicht dem Formerfordernis
des § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 GmbHG genügten, und überdies zum anderen daran, dass die
unstreitig vorgenommenen Kapitalerhöhungen nach den Regeln der §§ 5, 14 und 55 ff.
GmbHG nicht der Klägerin zugute kommen können, weil weder sie selbst noch die Gemein-
den, von denen sie ihre Rechte ableitet, etwas zur Kapitalerhöhung beigetragen haben und
auch keine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Sinne des § 57 c GmbHG erfolgt ist.
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aa) Nach den Gründen des angefochtenen Urteils leitet die Klägerin ihre Ansprüche aus
Abtretungsvereinbarungen ab, welche sie in den Jahren 1994 und 1995 mit neun Gemein-
den geschlossen hat. Hiernach traten die Gemeinden zwar die ihnen nach Maßgabe des
Kommunalvermögensgesetzes zustehenden Ansprüche auf Anteile an dem Energieversor-
gungsunternehmen an die Klägerin ab, verzichteten darauf, ihre Ansprüche selbst geltend zu
machen, und ermächtigten die Treuhandanstalt, die Anteile direkt und unmittelbar auf die
Klägerin zu übertragen. Indessen hätte aber eine solche Vereinbarung nicht nur, wie es in
den Urteilsgründen dargestellt ist, "einfacher schriftlicher Erklärungen", sondern vielmehr
gemäß § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG der notariellen Form bedurft. Dies gilt unabhängig
davon, ob die betreffenden Gemeinden in den Jahren 1994 und 1995 bereits kraft Gesetzes
Gesellschafter mit bestimmten Geschäftsanteilen waren oder nur einen (gesetzlichen) An-
spruch auf Übertragung solcher Anteile hatten; entweder haben die Gemeinden im Sinne
des § 15 Abs. 3 GmbHG ihre Geschäftsanteile abgetreten, wozu die notarielle Beurkundung
zweifelsfrei erforderlich gewesen wäre, oder sie haben sich rechtsgeschäftlich zur Abtretung
ihrer Ansprüche auf Übertragung der Geschäftsanteile verpflichtet, was gleichfalls formbe-
dürftig im Sinne des § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG ist (vgl. BGHZ 75, 352 <354>; 141, 207
<211 f.>; ferner Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., 2000, § 15 Rn. 12 und 14).
(1) Wie sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG, wo von Beteiligungen der Gebietskörperschaften
und vom Kapital einer Kapitalgesellschaft die Rede ist, ergibt und wie auch zwischen den
Beteiligten unbestritten ist, handelt es sich bei den "ehemals volkseigenen Anteilen" im Sinne
des § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG, die hiernach in den Fällen, in denen Energieversorgungsun-
ternehmen in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt worden sind, in das
Eigentum der Gebietskörperschaften übergehen, um "Geschäftsanteile" im Sinne des
GmbH-Gesetzes.
Das GmbH-Gesetz definiert zwar Geschäftsanteile nicht ausdrücklich, sondern bestimmt in
seinem § 14 lediglich, dass sich der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters nach dem Betrag
der von ihm übernommenen Stammeinlage bestimmt; im Allgemeinen versteht man aber
unter dem Geschäftsanteil den mitgliedschaftlichen Anteil des einzelnen Gesellschafters,
nach dem sich die Rechte und Pflichten im Verhältnis zur GmbH und zu den anderen Ge-
sellschaftern bestimmen (vgl. Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 5 Rn. 4; vgl. auch Schmidt, Ge-
sellschaftsrecht, 4. Aufl., § 47 III, S. 1380 ff., allerdings zur OHG, m.w.N.). Exakt dieser mit-
gliedschaftliche Anteil ist es, der den Zuordnungsberechtigten nach dem erkennbaren Zweck
des Kommunalvermögensgesetzes übertragen werden soll, damit er diesen zur Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben dienen kann (vgl. § 1 Satz 1 KVG).
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(2) Die gesellschaftsrechtliche Besonderheit der Ansprüche nach § 4 Abs. 2 KVG, die vor
allem darin besteht, dass die berechtigten Gebietskörperschaften selbst naturgemäß keine
Stammeinlage im Sinne der §§ 14, 5 GmbHG übernommen und erbracht haben können,
nach welcher sich gewöhnlich der Geschäftsanteil bemisst, sondern gewissermaßen unent-
geltlich in den Genuss der Anteile gelangen sollen, mag zwar rechtfertigen, dass die Über-
tragung der Geschäftsanteile zu Gunsten der Gebietskörperschaften aus dem Vermögen der
ursprünglichen Gesellschafterin (Treuhand/BvS) als einseitiger hoheitlicher Übertragungsakt
nicht der Form des § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG bedarf (vgl. Lutter/ Hommelhoff, a.a.O., § 15
Rn. 13 für Übertragung kraft Hoheitsaktes in der Zwangsvollstreckung), entlässt indessen
- unbeschadet der hier nicht weiter erörterungsbedürftigen Frage, ob gemeindliche Anteile
bzw. Ansprüche auf Übertragung solcher Anteile entgegen allgemeinen Grundsätzen (vgl.
BGH, Urteil vom 10. Juli 1995 - II ZR 75/94 - ZIP 1995, 1698 <1699>) sowie entgegen der
Regel des § 15 Abs. 1 GmbHG nicht veräußerungsfähig sind, wie das Verwaltungsgericht
meint - die Gebietskörperschaften als Zedenten sowie Private als Zessionare und damit als
Beteiligte eines Abtretungsvertrages nicht aus der Verpflichtung, die notarielle Form ein-
zuhalten. Der Zweck dieses Gebots (BGH a.a.O.; Lutter/Hommelhoff, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.)
trifft auch für diese Fälle zu. Weil es sich bei den in Rede stehenden Anteilen, wenn sie sich
in der Hand von Gebietskörperschaften befinden, um „private Rechte an einem Rechtssub-
jekt des Privatrechts” und damit um Finanzvermögen i.S. des Art. 22 EV handelt (vgl. Urteil
vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 58.94 - BVerwGE 98, 273 <274>), ist eine Sonderbehand-
lung ihrer Abtretungen nicht zu rechtfertigen.
Ob die hiernach rechtlich misslungenen Anteils-Abtretungen noch dadurch geheilt werden
könnten, dass sie formentsprechend nachgeholt werden, kann im Streitfall dahinstehen, weil
eine solche Nachholung nicht erfolgt ist und im angestrebten Revisionsverfahren als neue
Tatsache nicht zu berücksichtigen wäre.
bb) Das vorstehend Dargelegte ergibt - weitergedacht - auch, dass die Klägerin keinesfalls
ohne eigene oder ihr zuzurechnende Kapitalerhöhungs-Einlagen Gesellschafterin mit einem
- bezogen auf das ursprüngliche Stammkapital - "erhöhten" Geschäftsanteil geworden sein
kann, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat.
Nach den Gründen des angefochtenen Urteils - und insoweit auch unstreitig - war die am
18. Juni 1991 in das Handelsregister eingetragene Energieversorgungs-Gesellschaft ur-
sprünglich mit einem Stammkapital (§ 5 GmbHG) von 50 000 DM ausgestattet. Unter dieser
Voraussetzung ist wegen der Vorschriften in §§ 5 und 14 GmbHG nichts gegen die Annahme
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des Verwaltungsgerichts zu erinnern, dass sich hieran auch die Geschäftsanteile der
damaligen Gesellschafter und folgerichtig auch die den betroffenen Gemeinden zustehenden
"Kapitalanteile" im Sinne des § 4 Abs. 2 KVG auszurichten haben; unerheblich ist in diesem
Zusammenhang, ob - wie die Beschwerde geltend macht - der Verkehrswert des
Unternehmens damals in Wahrheit höher war, weil das GmbH-Gesetz keine Bestimmung
enthält, die die Höhe eines ursprünglichen Geschäftsanteils wegen eines hohen Verkehrs-
werts der Gesellschaft an einen anderen Wert als das ursprüngliche Stammkapital anknüpft.
Zu Recht geht das Verwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass sich zwar durch die im
Jahre 1995 erfolgte Kapitalerhöhung (um annähernd 120 Mio. DM) die Geschäftsanteile an-
derer Gesellschafter beträchtlich erhöhten, nicht aber die der Klägerin zuzurechnenden; die-
se Aussage trifft sogar unter der hier lediglich unterstellten Voraussetzung zu, dass die Klä-
gerin zu dieser Zeit bereits wirksam Gesellschafterin geworden sein sollte. Denn während
andere Gesellschafter wegen der von ihnen erbrachten - erheblichen - finanziellen Leistun-
gen geltend machen konnten und können, als Folge der Erhöhung des Stammkapitals (§ 55
GmbHG) erhöhte (weitere) Geschäftsanteile im Sinne des § 55 Abs. 2 bis Abs. 4 GmbHG
erworben zu haben, konnte und kann sich die Klägerin weder auf eine Zulassung einer
Übernahme einer erhöhten Stammeinlage noch auf von ihr erbrachte entsprechende Leis-
tungen berufen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob die Treuhand/BvS, die be-
troffenen Gebietskörperschaften oder womöglich die Klägerin selbst so genannte Bezugs-
rechte (vgl. Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 55 Rn. 20 ff.) hätten geltend machen können, weil
selbst ein solches Recht bzw. der Versuch einer Ausübung desselben in vermögenszuord-
nungsrechtlicher Hinsicht solange unbeachtlich sind, als nicht erhöhte Geschäftsanteile in
den dafür vorgesehenen gesellschaftsrechtlich geprägten Verfahren festgestellt worden sind.
Da auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass im Streitfall eine so genannte Kapital-
erhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Sinne des § 57 c GmbHG (Erhöhung des Stammkapi-
tals durch Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital) erfolgt ist, konnte sich die gesche-
hene Kapitalerhöhung nach keinem in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gesichtspunkt der-
gestalt zu Gunsten der Klägerin auswirken, dass sie berechtigterweise von der Vermögens-
zuordnungsbehörde die Übertragung (Zuordnung) erhöhter Geschäftsanteile verlangen durf-
te bzw. darf.
2. Vor dem Hintergrund der mithin zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Annahme unter
2., b, dd (S. 27 f.) der Urteilsgründe, die als selbstständig tragende Annahmen selbst unter
der Voraussetzung Bestand behalten, dass andere tragende Erwägungen rechtlich zweifel-
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haft sein sollten, erweisen sich auch die angebrachten Verfahrensrügen als jedenfalls unbe-
gründet.
a) Dies betrifft zunächst die auf S. 4 bis 7 der Begründungsschrift vom 10. März 2003 erho-
benen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Abweisung des Hauptantrags zu 1. (S. 18 bis 20
des Urteilsumdrucks). Selbst wenn der Beschwerde in einzelnen Prozessrechtsfragen bei-
zupflichten sein sollte, könnte nämlich eine andere als die behauptete - hier lediglich unter-
stellte - verfahrensfehlerhafte Behandlung des klägerischen Begehrens durch das Verwal-
tungsgericht zu keinem anderen Ergebnis als der vollständigen Klageabweisung führen. Da
das rechtskräftig gewordene erstinstanzliche Urteil vom 24. März 1999 den vorstehend ab-
gehandelten Fragen erkennbar noch keinerlei Beachtung gewidmet hat, welche sich aus der
Kapitalerhöhung ergeben haben, weil der Umstand dieser Kapitalerhöhung von keinem Ver-
fahrensbeteiligten ins Verfahren eingeführt worden war und im Übrigen für das vom Verwal-
tungsgericht gefundene Ergebnis auch unerheblich war, kann dieses Urteil schlechterdings
nicht in dem von der Klägerin vertretenen Sinne verstanden werden; erst das hiermit abge-
schlossene Streitverfahren trifft mithin Aussagen zu einem der Klägerin vermeintlich zuste-
henden erhöhten Kapitalanteil.
Folglich könnten weder eine Durchführung eines Revisionsverfahrens noch eine Zurückver-
weisung des Streitverfahrens im Sinne des § 133 Abs. 6 VwGO die Klägerin ihrem Ziel näher
bringen, in den Genuss erhöhter Geschäftsanteile an dem Energieversorgungsunternehmen
zu gelangen.
Entsprechendes gilt für die Verfahrensrüge im Zusammenhang mit der Abweisung des zwei-
ten Hilfsantrags (S. 19 ff. der Begründungsschrift).
b) Was die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2 anlangt (S. 21 ff. der Begrün-
dungsschrift), so haftet den Urteilsgründen (S. 30 f. des Urteilsumdrucks) insoweit kein Ver-
fahrensmangel an. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass insoweit eine Klageer-
weiterung und damit eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO vorliege. Damit hat sich
das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
gehalten. Hiernach liegt eine Klageänderung vor, wenn statt des bisher dem Klagebegehren
zugrunde liegenden Lebenssachverhalts oder neben diesem ein anderer zur tatsächlichen
Grundlage des zur Entscheidung gestellten Anspruchs gemacht wird (vgl. etwa Urteil vom
22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 - Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 S. 3). Die Bejahung
dieser Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht ist ebenso wenig zu beanstanden wie
die Verneinung der Sachdienlichkeit (vgl. a.a.O. S. 4).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Brunn