Urteil des BVerwG vom 12.03.2015

Weiterbildung, Berufliche Tätigkeit, Gleiche Zeit, Niedergelassener

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 31.14
OVG 3 Bf 262/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts vom 28. Januar 2014 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger, ein seit 1989 niedergelassener Facharzt für Urologie, begehrt die
Zulassung zur Prüfung für die im Jahr 2005 eingeführte Zusatz-Weiterbildung
"Medikamentöse Tumortherapie".
Mit Bescheid vom 10. März 2009 in der Fassung des Widerspruchbescheids
vom 29. Juli 2009 lehnte die Beklagte den entsprechenden Antrag des Klägers
ab. Die hiergegen erhobene Klage und die Berufung des Klägers sind ohne Er-
folg geblieben. Der Kläger erfülle nicht die Anforderungen, die gemäß § 20
Abs. 8 i.V.m. Abschnitt C der Weiterbildungsordnung der Hamburger Ärzte und
Ärztinnen vom 21. Februar 2005 (WBO) in der damals gültigen Fassung vom
30. Oktober 2006 an Übergangsbewerber gestellt würden. Weder sei er in dem
Achtjahreszeitraum vor Inkrafttreten der WBO regelmäßig an einer Weiterbil-
dungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung tätig gewesen, noch habe seine
berufliche Tätigkeit den inhaltlichen Anforderungen der Weiterbildungsordnung
entsprochen.
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Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn zu erwarten
ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheitlich-
keit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das Darle-
gungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulie-
rung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisi-
onsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und
außerdem die Darlegung, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung liegen soll (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August
1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 11. Juli
2013 - 3 B 97.12 - juris Rn. 9). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwer-
debegründung nicht.
1. Der Kläger hält für klärungsbedürftig,
"ob ein Bewerber für eine Zusatz-Weiterbildung nach
Übergangsrecht tatsächlich dazu verpflichtet sein kann, in
einem Achtjahreszeitraum vorEinführung der Zusatzwei-
terbildung sämtliche quantitativen und qualitativen Anfor-
derungen zu erfüllen, die erst mitder Einführung der Zu-
satzweiterbildung positiv formuliert worden sind".
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtssache schon deshalb keine
grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist, weil sie die Anwendung einer
Übergangsbestimmung betrifft und zweifelhaft sein kann, ob die Beantwortung
der aufgeworfenen Rechtsfrage für einen nicht überschaubaren Personenkreis
in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
29. Januar 2013 - 3 B 31.12 - Buchholz 451.500 Landw BetrPrämien Nr. 2
Rn. 6 m.w.N.).
Der geltend gemachte grundsätzliche Klärungsbedarf ist unabhängig davon
nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt. Bei der Über-
gangsregelung des § 20 Abs. 8 WBO handelt es sich um Landesrecht, auf des-
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sen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Rechtsfragen der Anwendung irrevisiblen Landesrechts werden auch nicht
dadurch zu einer Grundsatzfrage des revisiblen Rechts, dass die bundes-
rechtswidrige, insbesondere verfassungswidrige Anwendung des Landesrechts
im Einzelfall geltend gemacht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der
Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur
dann zu begründen, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Norm ihrerseits
ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Dazu ist von dem
Beschwerdeführer darzulegen, gegen welche bundesrechtliche Norm verstoßen
wird und dass sich bei ihrer Auslegung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stel-
len, die sich nicht aufgrund bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung be-
antworten lassen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2004 - 3 B
36.04 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 12, vom 28. Mai 2014 - 8 B
61.13 - juris Rn. 3 und vom 27. August 2014 - 3 B 1.14 - juris Rn. 6, jeweils
m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Zwar lässt die Beschwerdebegründung des Klägers erkennen, dass er § 20
Abs. 8 WBO mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für unvereinbar hält. Er
arbeitet aber nicht heraus, inwiefern die verfassungsrechtlichen Maßstäbe neu-
en oder weiteren Klärungsbedarf aufwerfen. Weder geht die Beschwerdebe-
gründung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Be-
rufsausübungsregelungen betreffend den Erwerb von Berufsqualifikationen und
das Führen von Berufsbezeichnungen ein, noch setzt sie sich mit dem Stand
der Rechtsprechung zu der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzun-
gen der allgemeine Gleichheitssatz bei unterschiedlicher Behandlung von
Normadressaten verletzt ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1972
- 1 BvR 286/65 u.a. - BVerfGE 33, 171 <188 f.>; Kammerbeschluss vom
9. März 2000 - 1 BvR 1662/97 - NJW 2000, 3057; Beschlüsse vom 17. April
2000 - 1 BvR 1538/98 - NVwZ 2000, 1033, vom 20. März 2001 - 1 BvR
491/96 - BVerfGE 103, 172 <193 f.> und vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR
525/99 - BVerfGE 106, 181 <191 ff.>; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember
2004 - 3 C 11.04 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 22 S. 10 ff.; Beschlüsse
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vom 27. Mai 1986 - 3 B 54.85 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 67, vom 4. Mai
1988 - 3 B 92.87 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 74 und vom 31. Mai 2000 - 3 B
151.99 - juris). Der Kläger wendet sich vielmehr lediglich nach Art einer Beru-
fungsbegründung gegen die Rechtsanwendung in dem angefochtenen Urteil.
Den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO wird er auch
nicht dadurch gerecht, dass er geltend macht, das angegriffene Berufungsurteil
weiche von der Rechtsprechung anderer Obergerichte ab. Zwar können diver-
gierende Meinungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine grundsätzli-
che Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Das setzt
aber voraus, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts
inmitten steht (BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1988 - 4 B 260.87 - juris).
Daran fehlt es. Das Berufungsgericht hat sich mit der von dem Kläger zitierten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 28. März
2000 - 9 S 1994/99 - NJW 2000, 3081) und des Oberverwaltungsgerichts Bre-
men (Urteil vom 22. Mai 2000 - 1 A 135/99 - MedR 2001, 316) auseinanderge-
setzt und entweder angenommen, dass die jeweiligen landesrechtlichen Über-
gangsvorschriften voneinander abweichen (UA S. 12 a.E.), oder darauf abge-
stellt, dass in tatsächlicher Hinsicht Unterschiede bestehen (UA S. 13). Danach
ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, dass der Rechtssache un-
ter dem Gesichtspunkt des bundesrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
grundsätzlicher Klärungsbedarf zukommt.
b) Im Übrigen lässt sich die von dem Kläger aufgeworfene Frage nach der Ver-
einbarkeit der Übergangsregelung des § 20 Abs. 8 WBO mit Art. 12 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 GG beantworten, ohne dass es dazu der Durchführung eines Re-
visionsverfahrens bedarf. Die Auslegung und Anwendung des Landesrechts
durch das Oberverwaltungsgericht ist aus Sicht des revisiblen Rechts nicht zu
beanstanden.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass zu den
durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen nicht nur
die berufliche Praxis selbst, sondern auch die berufliche Außendarstellung des
Grundrechtsträgers gehört, mit der die erforderlichen Informationen für die In-
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anspruchnahme seiner Dienste vermittelt werden (Beschlüsse vom 11. Februar
1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 <256> und vom 29. Oktober 2002
- 1 BvR 525/99 - BVerfGE 106, 181 <192>). An Art. 12 Abs. 1 GG zu messen
ist daher das Verbot, erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die in rechtmäßig
erlangten Titeln und Berufsbezeichnungen ihren Niederschlag gefunden haben,
im Berufsleben zu benutzen (Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR
525/99 - a.a.O. m.w.N.). Weiter ist geklärt, dass ein Eingriff in die Berufsaus-
übungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage be-
darf, die ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechts-
einschränkende Gesetze genügt. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit
sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken
des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzu-
mutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerfG,
Kammerbeschluss vom 7. März 2012 - 1 BvR 1209/11 - MedR 2012, 516 <517>
m.w.N.). Nach den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verlangt § 20
Abs. 8 WBO i.d.F. vom 30. Oktober 2006, dass der Kammerangehörige bei der
Einführung der neuen Bezeichnung in der Zusatz-Weiterbildung innerhalb der
letzten 8 Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an
Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der
jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. Er hat den Nachweis zu
führen, dass er im Rahmen einer regelmäßigen Tätigkeit umfassende Kenntnis-
se und Fertigkeiten erworben hat. Das bedeutet nach der Auslegung durch das
Oberverwaltungsgericht, dass auch ein Übergangsbewerber die inhaltlichen
Anforderungen für die jeweilige Weiterbildung gemäß Abschnitt C der WBO
einschließlich der dort geforderten Durchführung von Untersuchungs- und Be-
handlungsmethoden vollständig erfüllen muss. Es hat des Weiteren angenom-
men, dass der Zweck der Übergangsvorschrift in der Qualitätssicherung der
ärztlichen Tätigkeit und damit in dem Schutz des Patienten besteht. Ausgehend
davon ist die streitige Berufsausübungsregelung mit Art. 12 Abs. 1 GG verein-
bar. Die im Interesse des Patientenschutzes angestrebte hinreichende Präsenz
und Aktualität der zum Erwerb der Zusatz-Weiterbildung erforderlichen fachli-
chen Voraussetzungen stellt eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls dar
und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der Beurteilung des-
sen, was der Normgeber bei der Verwirklichung der von ihm verfolgten Ge-
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meinwohlzwecke für erforderlich halten darf, steht ihm ein weiter Einschät-
zungs- und Prognosespielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn seine
Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für
die vorgenommene Maßnahme abgeben können (BVerfG, Urteil vom 30. Juli
2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. - BVerfGE 121, 317 <354>; Beschlüsse vom 10. Mai
1972 - 1 BvR 286/65 u.a. - BVerfGE 33, 171 <185> und vom 12. Dezember
2006 - 1 BvR 2576/04 - BVerfGE 117, 163 <189>). Nach den berufungsgericht-
lichen Feststellungen hat die Beklagte sich bei der Festlegung der Achtjahres-
grenze von der Einschätzung leiten lassen, "dass die vor diesem Zeitraum er-
folgte Tätigkeit nicht für die Annahme genügt, dass die nach dem aktuellen me-
dizinischen Stand für den jeweiligen Bereich erforderlichen Kenntnisse, Erfah-
rungen und Fertigkeiten zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Bezeichnung
noch in hinreichendem Umfang vorliegen". Dagegen ist nichts zu erinnern (vgl.
auch BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1988 - 3 B 92.87 - Buchholz 418.00 Ärzte
Nr. 74).
Das Oberverwaltungsgericht ist des Weiteren davon ausgegangen, dass ein
Übergangsbewerber die Anforderungen der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung
nicht erfüllt, wenn er mit seiner beruflichen Tätigkeit einen wesentlichen Teil der
nach Abschnitt C der WBO vorgesehenen Weiterbildungsinhalte nicht oder nur
kaum abdeckt. Auch diese Annahme ist aus Sicht des Revisionsrechts nicht zu
beanstanden. Ihr liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass ein Bewer-
ber, der in den letzten acht Jahren in einem wichtigen Teilbereich der Weiterbil-
dung nicht regelmäßig tätig gewesen ist, typischerweise nicht über gleichwerti-
ge Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügt, wie sie die Weiterbil-
dungsordnung bei einem regulären Bewerber für die Anerkennung der Zusatz-
Weiterbildung voraussetzt. Ob gemessen daran die Anforderungen der Zusatz-
Weiterbildung bei einem Übergangsbewerber erfüllt sind oder aber die Voraus-
setzungen nicht vorliegen, weil für ein bedeutsames und repräsentatives Spekt-
rum der Weiterbildungsinhalte der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten nicht erbracht ist, betrifft die Tatsachenwürdigung im Einzelfall
und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzogen.
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Schließlich unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Oberverwal-
tungsgericht die Beklagte nicht für verpflichtet gehalten hat, die von dem Kläger
zu erfüllenden Anforderungen für die Zusatz-Weiterbildung "Medikamentöse
Tumortherapie" an das Tätigkeitsspektrum eines niedergelassenen Urologen
anzupassen. Es hat § 20 Abs. 8 WBO dahin ausgelegt, dass sich die Weiterbil-
dungsinhalte nicht an der jeweiligen Art der Weiterbildungsstätte oder ver-
gleichbaren Einrichtung orientierten, sondern umgekehrt die Einrichtung den
jeweiligen Weiterbildungsanforderungen genügen müsse. Dementsprechend
könne auch bei Übergangsbewerbern der Umstand, dass sie als niedergelas-
sener Arzt tätig seien, nicht zu einer Modifizierung der Weiterbildungsinhalte
führen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auf § 30 des Hamburgischen
Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) verwiesen, wonach die Kam-
mern Weiterbildungsbezeichnungen in ihren Weiterbildungsordnungen bestim-
men, "soweit dies unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Entwicklung
und zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung … erforderlich ist". Daraus
hat es abgleitet, die Weiterbildungsinhalte müssten nicht danach ausgerichtet
werden, dass sie in jedem Fall gleichermaßen von niedergelassenen Ärzten wie
von Krankenhausärzten erfüllt werden könnten (UA S. 10 f.). Diese Auslegung
des Landesrechts steht mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang. Im
Interesse der Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung (vgl. § 1 WBO)
und des Patientenschutzes ist es gerechtfertigt, die beiden Gruppen von Ärzten
im Rahmen des § 20 Abs. 8 WBO gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 27. Mai 1986 - 3 B 54.85 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 67 S. 44).
2. Die weitere Frage,
"ob die Berücksichtigung alt erworbener Kenntnisse und
Fähigkeiten durch die Festlegung des Achtjahreszeit-
raums tatsächlich ausgeschlossen ist oder ob es nicht ver-
fassungsrechtliche Erwägungen gebieten, den Über-
gangsbewerbern die Möglichkeit zur Erlangung der Aner-
kennung für eine neu eingefügte Zusatzbezeichnung zu
eröffnen, die die nötigen besonderen fachlichen Fähigkei-
ten bereits vor Beginn der normierten Achtjahresfrist er-
worben und seither bewahrt und sich entsprechend fort-
gebildet haben",
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ist nicht entscheidungserheblich; denn sie hebt auf Tatsachenfeststellungen ab,
die dem angegriffenen Urteil nicht zugrunde liegen. Das Berufungsgericht hat
nicht angenommen, dass der Kläger die erforderlichen fachlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten vor Beginn der Achtjahresfrist erworben und seither bewahrt
und fortgebildet habe. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass der Kläger nur
vereinzelt intravasale Chemotherapiezyklen in seiner Arztpraxis durchgeführt
habe und somit eine nach der Weiterbildungsordnung wesentliche Behand-
lungsmethode nicht abgedeckt worden sei. Es könne daher nicht davon ausge-
gangen werden, dass die nach dem aktuellen medizinischen Stand für die in
Rede stehende Zusatz-Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen
und Fertigkeiten bei dem Kläger in hinreichendem Umfang vorlägen. An diese
Tatsachenfeststellungen ist das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO ge-
bunden.
3. Die von dem Kläger außerdem als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
"ob es nicht ausreicht, wenn der Übergangsbewerber nur in
einem Ausschnitt des Fachgebietes tätig gewesen ist, soweit
diese Tätigkeit ein hinreichend gewichtiges und repräsentati-
ves Spektrum des Gebietes abdeckt",
verhilft der Grundsatzrüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Auch hier setzt der Kläger
Tatsachen voraus, die das Berufungsgericht so nicht festgestellt hat. Es hat
vielmehr im Gegenteil zugrunde gelegt, dass der Kläger einen wesentlichen Teil
der Weiterbildungsinhalte mit seiner beruflichen Tätigkeit kaum bediene und
deshalb keine Rede davon sein könne, dass er ein hinreichend gewichtiges und
repräsentatives Spektrum der Zusatz-Weiterbildung "Medikamentöse Tumorthe-
rapie" abdecke (vgl. UA S. 12 und S. 13).
4. Schließlich rechtfertigt auch die Frage,
"ob es nicht ausreicht, wenn die ärztlichen Tätigkeiten, die
vom Übergangsbewerber bislang ausgeübt worden sind,
im Hinblick auf ihr Leistungsspektrum dem entsprechen,
was nach Einführung der neuen Bezeichnung typischer-
weise in einer niedergelassenen Praxis erbracht wird",
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nicht die Zulassung der Revision. Nach der berufungsgerichtlichen Auslegung
des Landesrechts, die - wie gezeigt - aus Sicht des revisiblen Rechts nicht zu
beanstanden ist, und den berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen ist
die Frage für den Streitfall ohne Weiteres zu verneinen. Im Übrigen hängt ihre
Beantwortung von den jeweiligen Umständen ab, insbesondere von Art und
Inhalt der betreffenden Zusatz-Weiterbildung. Es handelt sich mithin um eine
Frage des Einzelfalls, die einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Kuhlmann
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