Urteil des BVerwG vom 17.04.2008

Urteil vom 17.04.2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 31.08 (3 PKH 6.08)
VG 20 A 229.07 (VG 20 A 314.06)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Liebler
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Sprungrevision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 18. Januar 2008 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 18. Januar 2008, mit der der Antrag
des Klägers auf Zulassung der Sprungrevision abgelehnt worden ist, kann nicht
mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden. Gemäß § 134 Abs. 2 Satz 3 VwGO
ist die Ablehnung der Zulassung der Sprungrevision unanfechtbar.
Anlass zur Einholung der begehrten Vorabentscheidung durch den Europäi-
schen Gerichtshof bestand nicht, da die Voraussetzungen von Art. 234 EG nicht
vorliegen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
aus dem genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über
die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Kley
Dr. Dette
Liebler
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