Urteil des BVerwG vom 16.06.2004

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 31.04
OVG 8 A 10866/03.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom
7. Januar 2004, berichtigt durch Beschluss vom 18. Februar
2004, wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grund-
sätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wird dem Bundesverwal-
tungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, in Fortentwicklung seiner Recht-
sprechung (vgl. Beschluss vom 26. November 1991 - BVerwG 3 B 105.91 - sowie
Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 3 C 2.95 - Buchholz 451.512 MGVO Nrn. 45 und
126) zur Befugnis des Verkäufers einer Milchreferenzmenge für eine Klage auf Ver-
pflichtung der Behörde zur Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 9 MGV an den
Käufer, zur Reichweite der Feststellungswirkung und der Bestandskraft einer derarti-
gen Bescheinigung sowie zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Milchreferenz-
menge auch dann aufgrund eines Pachtvertrages an den Pächter übergeht, wenn
der Verpächter diesem zwar den Besitz an der Pachtfläche verschafft, jedoch Nicht-
berechtigter ist. Die zwischenzeitliche Änderung des Milchgarantiemengenrechts
steht der grundsätzlichen Bedeutung nicht entgegen, weil sich die angesprochenen
Rechtsfragen nach dem neuen Recht in gleicher oder ähnlicher Weise stellen.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 18.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt
oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschul-
rahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch
durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-
risten im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Ange-
stellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des
jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehö-
ren, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen,
soweit er einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert