Urteil des BVerwG vom 29.01.2015

Grundstück, Rückforderung, Gegenleistung, Schenkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 30.14
VG 9 K 2.13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 5. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 814,96 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, welcher
seinem Bruder als unmittelbar Geschädigtem für die Wegnahme eines Mitei-
gentumsanteils an einem Grundstück in Potsdam gewährt worden war.
Im Zuge der Erbauseinandersetzung, die mit notariell beglaubigtem Vertrag
vom 17. September 1990 erfolgte, übertrug der Bruder des Klägers diesem sei-
nen Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Nach Ermittlung der Zusammen-
hänge forderte das Lastenausgleichsamt Berlin mit Leistungsbescheid vom
3. Dezember 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Januar
2013 die an den Bruder gezahlte Hauptentschädigung in Höhe von 2 814,96 €
vom Kläger zurück. Die Klage gegen die Rückforderung hat das Verwaltungs-
gericht abgewiesen und ausgeführt, die Rückübertragung des Eigentums an
den Kläger habe einen Schadensausgleich im Sinne von § 349 des Lastenaus-
gleichsgesetzes (LAG) bewirkt. Die Rückforderung könne sich gemäß § 349
Abs. 5 Satz 2 LAG gegen den Kläger als Rechtsnachfolger des unmittelbar Ge-
schädigten richten. Er habe die Schadensausgleichsleistung ausweislich der
notariellen Urkunde vom 17. September 1990 „ohne jede Gegenleistung“ er-
langt. Die Vermutung der Richtigkeit dieser Urkunde habe der Kläger nicht er-
schüttert, denn er habe nichts aufgezeigt, was als Gegenleistung in Betracht
komme. Auch die Ermessensentscheidung über seine Heranziehung als Ge-
samtschuldner sei fehlerfrei, weil der Kläger den größeren Vorteil erlangt habe.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt
ohne Erfolg. Ein Grund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, aus dem die Revisi-
on zugelassen werden könnte, wird von der Beschwerde nicht genannt; er wird
auch sonst nicht ersichtlich.
Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe, soweit es die Übertra-
gung des Miteigentumsanteils auf den Kläger als Schenkung bewerte, die Tat-
sachen falsch gewürdigt. Im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung habe das
Grundstück keinen Wert gehabt, sondern diesen erst viel später, nach der Re-
stitution und aufgrund der Bemühungen des Klägers, zurückerlangt. Weder der
Kläger noch sein Bruder seien damals im Grundbuch eingetragen gewesen.
Der Kläger habe lediglich Probleme und Kostenrisiken übernommen, sein Bru-
der daher nichts verschenken können, sondern nur auf Erbansprüche verzich-
tet. Nur aus diesem Grund sei keine Gegenleistung vereinbart worden. Auch die
übrigen Bestimmungen des notariellen Vertrages belegten, dass keine Schen-
kung beabsichtigt gewesen sei.
Diese Ausführungen ergeben weder eine grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch einen Anhalt für einen Verfah-
rensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger beanstandet durchweg in der
Art einer Berufungsbegründung die - der Revisionsinstanz ohnehin weitgehend
verschlossene - Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts,
ohne einen der gesetzlich genannten Gründe herauszuarbeiten, die allein die
Zulassung der Revision rechtfertigen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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