Urteil des BVerwG vom 02.06.2009

Rechtliches Gehör, Beteiligter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 30.09 (3 B 23.09)
OVG 9 A 820/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Senats vom 6. Mai 2009 - BVerwG 3 B 23.09 (3 PKH
5.09) - wird verworfen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rügever-
fahren wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Nach § 152a Abs. 1 VwGO ist die Anhörungsrüge nur gegeben, wenn ein Be-
teiligter geltend macht, das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Klägerin
macht zur Begründung ihrer Anhörungsrüge aber nicht geltend, dass ihr der Se-
nat bei seiner Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2009
und über ihren Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe das gebotene
rechtliche Gehör versagt habe. Sie beruft sich stattdessen ausschließlich auf
eine vermeintliche Gehörsverletzung durch die Vorinstanz. Dafür steht eine
beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Anhörungsrüge nicht offen (vgl. Be-
schluss vom 25. Februar 2008 - BVerwG 3 C 3.08 -).
Abgesehen davon ist die Klägerin nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; das Absehen von der
Erhebung von Gerichtskosten für das Rügeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1
Satz 3 GKG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Kley
Liebler
Buchheister
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