Urteil des BVerwG vom 29.03.2007

Urteil vom 29.03.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 30.07 (3 PKH 6.07)
OVG 1 W 1.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Liebler und
Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. De-
zember 2006 wird verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht. Darauf war in dem Beschluss auch hingewiesen worden.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§
114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Über die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts Berlin-Brandenburg vom 5. April 2006 (Az.: OVG 1 N 15.06) hat der
Senat bereits durch Beschluss vom 30. Mai 2006 (Az.: BVerwG 3 B 60.06) ent-
schieden.
van Schewick Liebler Prof. Dr. Rennert
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