Urteil des BVerwG vom 30.06.2003

Erfüllung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 30.03
OVG 8 A 4230/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21. Januar 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 090,34 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig und muss demgemäß verworfen werden. In der Beschwer-
debegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein
Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Namentlich
enthält die Begründungsschrift vom 11. März 2003 keine ordnungsgemäße Darlegung im
Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), welchen die Beschwerde (wohl ausschließlich) geltend machen will (vgl. den ab-
schließenden Satz der Beschwerdebegründung).
Eine ordnungsgemäße Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der Grund-
satzbedeutung die entweder ausdrückliche oder jedenfalls sinngemäße Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erhebli-
chen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die all-
gemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW
1997, 3328, m.w.N.). Eine solche Rechtsfrage formuliert die Beschwerde weder ausdrück-
lich noch sinngemäß. Vielmehr erschöpft sie sich darin, einzelne rechtliche Argumente, die
in der angefochtenen Entscheidung angeführt worden sind, beispielsweise als "widesprüch-
lich" zu bewerten und dies zu begründen. Damit verkennt die Beschwerde den grundsätzli-
chen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und einer
Revision.
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Im Übrigen ist selbst bei einer unterstellten Erfüllung des Erfordernisses der Darlegung von
entscheidungswesentlichen Rechtsfragen nicht sichtbar, inwieweit die vom Bundesverwal-
tungsgericht als Revisionsgericht hierzu möglicherweise zu gebenden Antworten einzelfall-
übergreifend (verallgemeinerungsfähig) sein könnten; dies betrifft insbesondere den
Punkt 2 der Beschwerdebegründung (prozentuale LKW-Anteile).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; bei der Streitwertfestsetzung ori-
entiert sich der beschließende Senat an der berufungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Brunn