Urteil des BVerwG vom 07.05.2002

Mittellosigkeit, Urteilsbegründung, Überprüfung, Vorverfahren

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 30.02 (3 PKH 2.02)
VG 6 K 4888/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und K i m m e l
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-
walts zur Durchführung eines Beschwerdeverfah-
rens gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart
vom 18. September 2001 wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Die Kläger begehren Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens ge-
gen die Nichtzulassung der Revision. Prozesskostenhilfe kann
ihnen jedoch nicht bewilligt werden, weil die von ihnen beab-
sichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO).
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das
Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-
weichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus
dem Antragsvorbringen der Kläger noch aus dem sonstigen Akten-
inhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorlie-
gen könnte.
Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen
fehlte der Klägerin zu 2 schon das Rechtsschutzbedürfnis für
eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, weil sie von dem nach
§ 68 VwGO erforderlichen verwaltungsbehördlichen Vorverfahren
gar nicht betroffen war. Der Kläger zu 1 hatte keinen Erfolg,
weil die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vertreibungs-
schaden nach dem Feststellungsgesetz nicht als gegeben angese-
hen wurden. Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststel-
lungen lassen weder in materiellrechtlicher noch in prozessu-
aler Hinsicht Rechtsfehler erkennen, die eine weitere Überprü-
fung des Klagebegehrens in dem angestrebten Revisionsverfahren
rechtfertigen könnten. Insbesondere ist die von den Klägern
gerügte teilweise Bezugnahme der Urteilsbegründung auf die
sorgfältigen tatsächlichen Ausführungen des Beschwerdebe-
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schlusses nach § 117 Abs. 5 VwGO zulässig und ohne jeden Zwei-
fel sachbezogen.
Verfahrensfehlerhafte Feststellungen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO), klärungsbedürftige Rechtsfragen, die von höchstrichter-
licher Rechtsprechung abweichend entschieden worden (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder von grundsätzlicher Bedeutung sind
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), sind nicht erkennbar.
Aus diesem Grund war das Gesuch abzulehnen, ohne dass es auf
einen Nachweis über die behauptete Mittellosigkeit ankommt.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen werden müssen.
Den Klägern wird anheim gegeben, binnen zwei Wochen mitzutei-
len, ob sie sie (aus Kostengründen) zurücknehmen wollen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Kimmel