Urteil des BVerwG vom 26.01.2015
Neue Beweismittel, Politische Verfolgung, Unterlassen, Promotion
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht
Rechtsquelle/n:
BerRehaG § 1
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
Titelzeile:
Ermittlungspflichten des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang
mit dem Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens
Stichwort/e:
Wiederaufgreifen des Verfahrens; neue Beweismittel; gerichtliche
Ermittlungspflicht; Aufklärung; Beweisantrag; Beweisanregung.
Leitsatz/-sätze:
Stützt sich der Adressat eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes zur
Begründung eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf das
Vorliegen neuer Beweismittel i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, kann er als
Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht geltend machen, dass das
Verwaltungsgericht Ermittlungen unterlassen hat, die dem Auffinden weiterer
Beweismittel dienen sollen.
Beschluss des 3. Senats vom 26. Januar 2015 - BVerwG 3 B 3.14
I. VG Berlin vom 24. Oktober 2013
Az: VG 9 K 226.11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 3.14
VG 9 K 226.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
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beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 24. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens nach
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG).
Erstmals am 3. Oktober 1994 hatte der Kläger beantragt, ihn mit einer Verfol-
gungszeit vom 4. Februar 1985 bis zum 2. Oktober 1990 beruflich zu rehabilitie-
ren. Er habe die Akademie der pädagogischen Wissenschaften (APW) aus poli-
tischen Gründen verlassen müssen, wodurch ihm das in der DDR als „Promoti-
on B“ bezeichnete Habilitierungsverfahren verwehrt worden sei und er den Be-
ruf des Hochschullehrers nicht habe ausüben können. Der Antrag wurde mit
Bescheid vom 29. November 1999 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage
blieb erfolglos (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 3 B 83.06). Mit
Schreiben vom 22. Dezember 2010 beantragte der Kläger das Wiederaufgrei-
fen des Verfahrens und legte Unterlagen aus der Stasi-Akte seiner Stiefschwes-
ter sowie Erklärungen eines Herrn Dr. F. vor. Der Beklagte lehnte diesen Antrag
mit Bescheid vom 10. Februar 2011 ab, die Klage hiergegen ist erfolglos ge-
blieben. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die vom Klä-
ger vorgelegten Unterlagen seien keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51
Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, weil auf ihrer Grundlage eine günstigere Entscheidung
nicht möglich erscheine. Auch aus diesen Unterlagen ergebe sich nicht, dass
der Kläger politisch verfolgt worden sei, wie es § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG vo-
raussetze. Die Beweisanträge und Beweisanregungen des Klägers hat das
Verwaltungsgericht abgelehnt. Die weiteren Unterlagen hätten schon im ur-
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sprünglichen Verfahren vorgelegt werden können (§ 51 Abs. 2 VwVfG) oder
enthielten keinen neuen Sachverhalt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann, liegt nicht vor.
Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nur unzu-
reichend aufgeklärt, weil es Akten nicht beigezogen und angebotene Zeugen
nicht vernommen habe. Hätte es die Beweise erhoben, hätte sich ergeben,
dass das Ausscheiden des Klägers aus der APW politisch gesteuert gewesen,
nämlich vom Staatssicherheitsdienst veranlasst worden sei.
Die begehrte Sachaufklärung ist allerdings, wovon das Verwaltungsgericht zu-
treffend ausgegangen ist, nicht schon deshalb unerheblich, weil der Kläger im
maßgeblichen Zeitpunkt keine rehabilitierungsfähige Position im Sinne des § 1
Abs. 1 BerRehaG innegehabt hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Au-
gust 2010 - 3 B 11.10 - ZOV 2010, 234 <235>; zur Aspirantur Urteil vom
18. März 2010 - 3 C 34.09 - Buchholz 428.8 § 1 BerRehaG Nr. 4 Rn. 18), wie
es ihm 1999 vom Beklagten entgegengehalten wird. Nach den bindenden Fest-
stellungen des Verwaltungsgerichts war zwischen dem Kläger und der APW im
Oktober 1983 ein Förderungsvertrag zum Zwecke der Qualifizierung mit dem
Ziel der Promotion B abgeschlossen worden, der ihm eine verfestigte berufsbe-
zogene Position verschaffte. Die Beendigung dieses Verhältnisses durch Auf-
hebungsvertrag im August 1987 müsste, hätte sie ihre Ursache in einer politi-
schen Verfolgung, als Eingriff in diese Position bewertet werden, sodass der
Kläger keinen so genannten Aufstiegsschaden erlitten hätte, der nicht rehabili-
tierungsfähig wäre (zu diesem vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember
2012 - 3 PKH 8.12 - ZOV 2013, 33 m.w.N.).
Die Aufklärungsrüge greift aber unter keinem der vom Kläger bezeichneten Ge-
sichtspunkte durch.
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Soweit die Beschwerde bemängelt, dass die von dem - anwaltlich nicht vertre-
tenen - Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abge-
lehnt worden sind, ist kein Verfahrensfehler feststellbar. Die Ablehnung eines
förmlichen (unbedingt gestellten) Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehler-
haft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO,
§ 244 StPO). Das Verwaltungsgericht hat die Anträge aber, wie erforderlich,
noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und begründet beschieden.
Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass Beweisanträgen nicht nachzu-
gehen ist, wenn die bezeichneten Beweistatsachen ungeeignet sind oder es auf
die zu beweisende Tatsache nicht ankommt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ent-
sprechend; stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -
BVerwGE 71, 38 <41> und vom 15. März 1994 - 9 C 510.93 - NVwZ 1994,
1119). Die Ablehnung der Beweisanträge war danach hier schon deshalb nicht
zu beanstanden, weil es sich um Ausforschungsanträge handelte, die in der
Hoffnung gestellt wurden, es könnten sich vermutete neue Anhaltspunkte für
eine politische Verfolgung ergeben.
Damit überschritten die Beweisanträge zugleich den rechtlichen Rahmen, der
Sachverhaltsermittlungen in einem Verfahren gesetzt ist, in dem sich der Ad-
ressat eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes zur Begründung eines An-
spruchs auf Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1
Nr. 2 VwVfG auf neue Beweismittel stützt. In solchen Fällen ist der Antrag auf
Wiederaufgreifen zulässig, wenn vom Antragsteller Beweismittel bezeichnet
werden, die während der Anhängigkeit des abgeschlossenen Verwaltungsver-
fahrens noch nicht existierten oder ohne sein Verschulden nicht oder nicht
rechtzeitig beigebracht werden konnten, und wenn der Betroffene die Eignung
des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darlegt. Der
Antrag ist begründet, wenn feststeht, dass das neue Beweismittel, wäre es sei-
nerzeit bereits verfügbar gewesen, tatsächlich eine dem Betroffenen günstigere
Entscheidung herbeigeführt hätte; es genügt nicht, dass es dazu lediglich ge-
eignet erscheint. Darüber haben sich die Verwaltungsbehörde und im Streitfall
das Gericht durch Beweisaufnahme Überzeugung zu verschaffen (BVerwG,
Beschluss vom 4. Januar 2011 - 8 B 75.10 - ZOV 2011, 87 <88>; Urteil vom
21. April 1982 - 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11). Das Verwal-
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tungsgericht ist so verfahren, indem es die vom Kläger bezeichneten Unterla-
gen im Wege des Urkundenbeweises (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 415 ff. ZPO) aus-
gewertet und schon ihre Eignung verneint hat. Entsprechend ist es sogar mit
Beweismitteln verfahren, die der Kläger erst nachträglich benannt hatte. Die
Tatsachen- und Beweiswürdigung hat der Kläger nicht mit durchgreifenden Re-
visionsgründen entkräftet.
Der Kläger kann nicht als Verfahrensfehler rügen, dass das Verwaltungsgericht
weitere Ermittlungen unterlassen hat, die er nicht förmlich beantragt hatte. Ein
solches Unterlassen wäre nur dann fehlerhaft, wenn das Gericht dabei Um-
stände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen
müssen. Das ist namentlich für die mit der Beschwerde genannten Maßnah-
men, insbesondere die Beiziehung der Stasi-Akten, zu verneinen. Die Be-
schwerde übersieht insofern, dass ein Gericht bei der Prüfung des Antrags auf
Wiederaufgreifen darauf beschränkt ist, die Eignung des vom Kläger als „neu“
bezeichneten Beweismittels zur Änderung des Verfahrensergebnisses zu be-
werten und bejahendenfalls den Beweis zu erheben. Es ist ihm versagt, hiervon
unabhängig - wenngleich auf Anregung des Klägers - weitere Tatsachen zu er-
mitteln, die den Anspruch erst begründen würden. Solche Aufklärungen waren
dem Erstverfahren vorbehalten; sie überschreiten den Rahmen des § 51 Abs. 1
Nr. 2 VwVfG, der nicht die Funktion hat, das Erstverfahren in vollem Umfang
wiederzueröffnen. Es obliegt vielmehr dem Antragsteller und nicht dem Gericht,
den Wiederaufgreifensanspruch schlüssig darzulegen und ausreichende neue
Beweismöglichkeiten aufzuzeigen. Das begrenzt zugleich die Amtsermittlungs-
pflicht des Gerichts. Abgesehen davon diente hier ein erheblicher Teil der Be-
weisanregungen des Klägers der bloßen Ausforschung des Sachverhalts, wie
besonders die Forderung der Beschwerde verdeutlicht, das Gericht sei ver-
pflichtet gewesen, „vom BStU weitere Unterlagen anzufordern, die evtl. mit der
Rehabilitationsangelegenheit direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen“.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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