Urteil des BVerwG vom 12.03.2012

Verordnung, Form, Zustellung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 3.12 (3 C 12.12)
VG 6 A 3972/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil
vom 13. Oktober 2011 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren
kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG
eine vollständige Einigung über einen konkreten Vermögensgegenstand vor-
aussetzt oder ob die Vorschrift auch anwendbar ist, soweit die Beteiligten sich
über Grundsätze einigen, nach denen eine bestimmte Gruppe von Vermögens-
gegenständen - hier: das ehemalige preußische land- und forstwirtschaftlich
genutzte Vermögen - zugeordnet werden soll.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 12.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Liebler
Dr. Wysk