Urteil des BVerwG vom 16.06.2009

Rechtliches Gehör, Ausschluss, Überprüfung, Menschenwürde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 3.09 (3 B 25.08)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 3 B 25.08 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Rüge des Klägers ist unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Ge-
richt, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur
dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser
Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen,
dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch
zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, u.a. Be-
schluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Die
Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu be-
fassen (BVerfG, u.a. Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE
42, 364 <368>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben,
dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist
(BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133
<146>; 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>). Solche
Umstände sind hier nicht erkennbar.
Der Kläger rügt unter Bezugnahme auf zahlreiche Einzelheiten seines Be-
schwerdevorbringens, dass der Senat sich nicht mit den in der Nichtzulas-
sungsbeschwerde dargelegten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ausei-
nander gesetzt habe. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeige die grundsätzliche
und ungeklärte Frage auf, ob § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG einfach- wie verfas-
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sungsrechtlich so ausgelegt werden dürfe, dass er die Aufhebung des Enteig-
nungsaktes der Bodenreform gegenüber dem Vater des Klägers nach § 1
VwRehaG verhindere und wenn ja, ob dieser Ausschluss die Grundrecht in
Art. 1, 2, 3 und 14 GG verletze oder verfassungsgemäß sei. Weiter habe die
Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche, neue und vom Bundesverwaltungsge-
richt nicht berücksichtigte Gründe gezeigt. Vor allem die Verkennung von § 1
Abs. 1 Satz 2 VwRehaG als Ausschluss- statt als Kollisionsnorm sei ungeklärt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde habe weiterhin gezeigt, dass das Bundesver-
waltungsgericht zwei Obersätze gebildet habe. Im Urteil vom 21. Februar 2002 -
BVerwG 3 C 16/01 - (BVerwGE 116, 42) folge es dem Bundesverfassungsge-
richt, wonach die Bodenreformenteignung die Menschenwürde verletzt habe,
und sage daher, sie falle unter § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG (Art. 1 GG). Dage-
gen sage es im Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 18/06 - (Buch-
holz 428.6 § 1 VwRehaG Nr 9), sie habe nur der Landbeschaffung gedient und
falle damit unter das Vermögensgesetz (Art. 14 GG). Wegen dieser „inneren
Widersprüchlichkeit“, auf welche die Nichtzulassungsbeschwerde hinweise, ha-
be keine Divergenz zu beiden einander widersprechenden Obersätzen gerügt
werden können.
Eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aus diesen Rü-
gen nicht. Der Senat hat sich in seinem Beschluss mit dem Vortrag des Klägers
auseinandergesetzt und begründet, warum der Kläger in der Begründung seiner
Nichtzulassungsbeschwerde keinen Zulassungsgrund schlüssig dargelegt hat.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung hat der Senat unter Hinweis auf die
bisherige Rechtsprechung dargelegt, dass die für grundsätzlich bedeutsam ge-
haltenen Fragen bereits geklärt sind und der Kläger nicht aufgezeigt hat, welche
Umstände dazu führten, dass diese Fragen einer erneuten oder weitergehen-
den Klärung bedürften. Auch bezüglich der Divergenz hat der Senat belegt,
dass der Kläger dem Erfordernis nicht gerecht geworden ist, einen rechtlichen
Obersatz aus der Rechtsprechung eines der Divergenzgerichte zu bezeichnen
und ihm einen rechtlichen Obersatz des Verwaltungsgerichts gegenüberzustel-
len, der davon abweicht und der die angefochtene Entscheidung trägt. Die von
dem Kläger behauptete Widersprüchlichkeit der von ihm angeführten Entschei-
dungen hätten einer ordnungsgemäßen Begründung der Abweichungsrüge im
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Übrigen nicht entgegengestanden, sondern sie allenfalls erleichtert; denn ge-
nügt hätte die Darlegung einer Divergenz zu einer der genannten Entscheidun-
gen. Abgesehen davon besteht die geltend gemachte Widersprüchlichkeit nicht;
der Senat hatte lediglich den jeweiligen Unterschieden im Einzelfall Rechnung
zu tragen.
Damit hat der Senat dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in dem
gebotenen Umfang gewährleistet; insbesondere erfordert der Anspruch nicht,
dass das Gericht bei der Würdigung des von ihm pflichtgemäß zur Kenntnis
genommenen und in Erwägung gezogenen Prozessstoffs den Vorstellungen
der Beteiligten folgt. Der Anhörungsrüge des Klägers liegt offenbar das Miss-
verständnis zugrunde, das Verfahren nach § 152a VwGO eröffne den Weg zu
einer Überprüfung der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden
Rechtsauffassung des Senats hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung
von Revisionszulassungsgründen nach § 133 Abs. 3 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
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