Urteil des BVerwG vom 19.08.2008

Beginn der Frist, Verletzung der Anzeigepflicht, Rückforderung, Fristbeginn

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 3.08
VG 9 A 306.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 6. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 735,62 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleichsleistun-
gen. Diese waren seinem Großvater für den Wegnahmeschaden an einem in
der DDR belegenen Hausgrundstück bewilligt worden. Der Großvater wurde
von der Mutter des Klägers beerbt; dieser ist wiederum Erbe nach seiner im
August 1992 verstorbenen Mutter. Im November 1992 hob das Amt zur Rege-
lung offener Vermögensfragen die staatliche Verwaltung über das Grundstück
auf. Der Kläger veräußerte das Grundstück.
Nachdem das Lastenausgleichsamt Berlin im Jahre 1999 eine Mitteilung des
Landkreises Havelland über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung über das
Grundstück erhalten hatte und das Amtsgericht Tiergarten auf eine wiederholte
Nachfrage im August 2006 dem Lastenausgleichsamt Auskunft über die
Erbenstellung des Klägers erteilt hatte, nahm es den Kläger mit Bescheid vom
21. November 2006 auf Rückzahlung des Lastenausgleichs in Anspruch. Die
dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und dabei
insbesondere den Einwand des Klägers zurückgewiesen, dass die Rückforde-
rung verspätet sei.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil, die er mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Be-
schwerdebegründungsfrist verbunden hat, bleibt ohne Erfolg. Dabei kann da-
hingestellt bleiben, ob die begehrte Wiedereinsetzung gewährt werden muss,
weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe offenkundig nicht vor-
liegen.
1
2
3
- 3 -
1. Die Rechtssache weist nicht die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend ge-
machte grundsätzliche Bedeutung auf. Der Kläger hält sinngemäß für klärungs-
bedürftig, ob die vierjährige Rückforderungsfrist nach § 349 Abs. 5 Satz 4
Halbs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - auch dann erst ab Kenntnis von
dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten beginnt, wenn die
Behörde es unterlassen hat, sich diese Kenntnis zu verschaffen, obwohl dieses
unproblematisch möglich gewesen sei.
Die Beantwortung dieser Frage erfordert kein Revisionsverfahren, weil sie sich
unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung ergibt und der Problemkreis im Üb-
rigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Der
Beginn der vierjährigen Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LAG
setzt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die positive Kenntnis der Aus-
gleichsbehörde von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten
voraus (Beschluss des Senats vom 9. September 2004 - BVerwG 3 B 42.04 -
juris Rn. 7), gemeint ist damit der Rückzahlungsverpflichtete im Sinne von
§ 349 Abs. 5 Satz 1 LAG (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG
3 C 17.07 - ). Ohne Belang für den Fristbe-
ginn ist demnach der Umstand, ob oder inwieweit die Ausgleichsbehörde sich
um diese Kenntnis bemüht hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber, indem er dem
Empfänger der Schadensausgleichsleistung in § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG ent-
sprechende Anzeigepflichten auferlegt hat, deren Verletzung die Verlängerung
der Ausschlussfrist auf zehn Jahre nach sich ziehen kann (vgl. auch dazu Urteil
des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - a.a.O.), vor allem diesem
die Verantwortung dafür zugewiesen, dass die Behörde die erforderliche
Kenntnis erlangt. Das schließt es aus, abweichend vom Gesetzeswortlaut we-
gen unzureichender Bemühungen der Behörde zur Sachaufklärung einen frü-
heren, das heißt vor tatsächlicher Kenntnisnahme durch die Behörde laufenden
Fristbeginn zugunsten des Verpflichteten anzunehmen, wie es der Kläger for-
dert; denn bei den Umständen, deren Kenntnis die Frist auslöst, handelt es sich
um solche aus der Sphäre des Rückzahlungsverpflichteten, was sich auch ein
etwaiger Rechtsnachfolger des Rückzahlungsverpflichteten zurechnen lassen
muss. Es ist daher durchaus sachgerecht, wenn der Gesetzgeber den Fristbe-
4
5
- 4 -
ginn ausschließlich an die positive Kenntnis der Behörde von dem Scha-
densausgleich und der Person des Verpflichteten anknüpft, weil der Empfänger
der Schadensausgleichsleistung diese Kenntnis durch eine ordnungsgemäße
Erfüllung seiner Anzeigepflichten sicherstellen kann. Im Hinblick darauf kann
sich auch kein Vertrauensschutz des Anzeigepflichtigen oder seines Rechts-
nachfolgers bilden, der aus verfassungsrechtlicher Sicht einen anderen Frist-
beginn erforderte.
Die Ausführungen des Klägers zu der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 349
Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 LAG gehen daran vorbei, dass es sich lediglich um eine
Verlängerung der in Halbs. 1 geregelten Frist handelt. In der Rechtsprechung
des Senats ist geklärt, dass diese verlängerte Frist der Sache nach nur den Fall
erfasst, dass der Verpflichtete auf entsprechende Aufforderung hin nähere An-
gaben, die für die Rückforderung erforderlich sind, nicht, unvollständig oder
unrichtig macht und dadurch die Rückforderung erheblich erschwert oder ver-
zögert (Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - a.a.O.).
2. Ebenso wenig rechtfertigt die vom Kläger nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
die Zulassung der Revision. Der Kläger sieht eine Divergenz zu dem bereits
oben zitierten Beschluss des Senats vom 9. September 2004 - BVerwG 3 B
42.04 - (a.a.O.) darin, dass das Verwaltungsgericht für den Beginn sowohl der
vierjährigen Ausschlussfrist wie ihrer Verlängerung auf zehn Jahre die Kenntnis
der Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und der Person des Ver-
pflichteten für erforderlich hält. Die geltend gemachte Abweichung ist nicht er-
kennbar. In dem herangezogenen Beschluss hat der Senat keinen Rechtssatz
aufgestellt, nach dem der Beginn der verlängerten Frist von dem der Regelfrist
abweicht. Er hat lediglich dargelegt, dass die auferlegte Anzeigepflicht nach
§ 349 Abs. 5 Satz 2 (heute Satz 3) LAG gegen eine Ermittlungspflicht der
Ausgleichsämter spreche, weil ansonsten eine Verletzung der Anzeigepflicht
schon nach vier Jahren zum Ausschluss der Rückforderung führen würde und
die dafür in § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 LAG geregelte Frist von zehn Jahren
insoweit leerlaufen würde.
6
7
- 5 -
3. Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, der nach § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führen kann. Der Kläger rügt eine
Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, weil das
Gericht nicht ermittelt habe, worauf die verzögerte Kenntnisnahme der Behörde
im Einzelnen zurückzuführen sei. Das gerügte Ermittlungsdefizit besteht nicht;
denn das Behördenverhalten war aus der für den Umfang der Sachaufklä-
rungspflicht maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts
nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1
und Abs. 3 GKG.
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert
8
9
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Lastenausgleichsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
LAG § 349 Abs. 5 Satz 3 und 4
Stichworte:
Lastenausgleichsrecht; Rückforderung; Rückforderungsfrist; Ausschlussfrist; ver-
längerte Ausschlussfrist; Schadensausgleich; Kenntnis vom Schadensausgleich;
Anzeigepflicht.
Leitsatz:
Für den Beginn der Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG ist es ohne Belang, ob die
Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis von dem Schadensausgleich und der Person
des Verpflichteten früher hätte verschaffen können.
Beschluss des 3. Senats vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08
I. VG Berlin vom 06.09.2007 - Az.: VG 9 A 306.06 -